Gründe
I.
Streitig ist die Erstattung der persönlichen Aufwendungen des Antragstellers an Zeit und Geld für den Nachweis der fehlenden
Möglichkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller auf, zu einem Meldetermin zu erscheinen, es sei denn, er lege eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung"
vor. Dies tat der Antragsteller. Den Eintritt einer Sanktion stellte der Antragsgegner daher nicht fest.
Die vom Antragsteller begehrte Kostenerstattung für die Vorlage der vom Antragsgegner geforderten Bescheinigung in Höhe von
insgesamt 14,00 EUR (Zeitaufwand, Wegekosten, Postauslagen) übernahm der Antragsgegner nicht (Bescheid vom 10.07.2017 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017).
Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Beschluss vom 08.08.2017 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen sei das Rechtsmittel der Beschwerde
zulässig.
Der Antragsteller hat Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 Buchst. b
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bedürfte die Berufung der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 EUR nicht.
Die Beschwerde kann vorliegend vom SG auch nicht zugelassen werden; eine unkorrekte Rechtsmittelbelehrung kann nicht ein unstatthaftes Rechtsmittel zu einem statthaften
machen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG 12. Auflage, vor §
143 Rn. 14b). Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).