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LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2010 - 11 AS 8/10
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2
,
SGG § 145
Vorinstanzen: SG Würzburg 26.11.2009 S 13 AS 937/08
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2009 - S 13 AS 937/08 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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