Gründe:
I. Streitig waren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, für das der Antragsteller vorliegend Prozesskostenhilfe
(PKH) begehrt, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 unter Berücksichtigung eines geringeren Einkommens und
die Übernahme einer Stromnachzahlung sowie von Beiträgen zu verschiedenen privaten Versicherungen durch die Antragsgegnerin.
Zuletzt mit Bescheid vom 17.05.2008 bewilligte die Antragsgegnerin Alg II für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.10.2008. Diesen
Bescheid hob sie für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 teilweise in Höhe eines Abschlages von 14,00 EUR bei den Unterkunfts-
und Heizungskosten auf (Bescheid vom 05.06.2008) und lehnte mit Bescheid vom 10.06.2008 die vom Antragssteller mit Schreiben
vom 06.06.2008 beantragte Übernahme von Stromnachzahlungen und von Beiträgen für verschiedene private Versicherungen ab. Dagegen
legte der Antragsteller jeweils Widerspruch ein. Den Bescheid vom 05.06.2008 hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.07.2008
auf und wies den diesbezüglichen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.07.2008). Dagegen hat der Antragsteller Klage
zum Sozialgericht Nürnberg erhoben (S 5 AS 920/08). Gegen weitere Bescheide vom 28.07.2008, mit denen die Antragsgegnerin die Leistungen für die Zeit ab 01.09.2008 bis 31.10.2008
neu berechnete, legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Den Widersprüchen half die Antragsgegnerin teilweise ab (Bescheide
vom 11.08.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.10.2008). Die Übernahme der Nachzahlung von Nebenkosten der Unterkunft lehnte
die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11.08.2008 hingegen ab; auch dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit weiterem
Bescheid vom 28.08.2008 bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 Alg II unter Berücksichtigung
eines geringeren Einkommens des Antragstellers und wies den Widerspruch diesbezüglich zurück (Widerspruchsbescheid vom 03.09.2008).
Bereits am 11.06.2008 hat der Kläger einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) hinsichtlich der Bescheide vom 05.06.2008 und 10.06.2008 und die Bewilligung von PKH beantragt. Er begehre um 14,00 EUR
höhere Unterkunfts- und Heizungskosten und die Übernahme von Stromschulden und Versicherungsbeiträgen zu privaten Versicherungen
durch die Antragsgegnerin. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss vom 09.07.2008). Bezüglich der Bewilligung höherer Heizkosten
fehle es an einem Anordnungsgrund bzw. falle eine vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Hinsichtlich
der Übernahme von Stromnachzahlungen und von Versicherungsbeiträgen fehle es an einem Anordnungsanspruch. Den Antrag auf Bewilligung
von PKH hat das SG mit Beschluss vom selben Tag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen beide Beschlüsse hat der Antragsteller Beschwerde zum D. eingelegt. Die Antragsgegnerin habe für Juli höhere Nebenkosten
berücksichtigt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist vom Senat mit Beschluss
vom 18.08.2008 als unzulässig verworfen worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akte des D.s L 11 B 601/08 AS ER Bezug genommen.
Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein früherer Zeitpunkt
kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil
des Antragstellers eingetreten ist (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, Rdnr 7d; vgl. auch Beschluss des Senates vom 28.09.2006 -L 11 B 736/06 AS PKH -).
Eine Prüfung der Erfolgsaussicht war dem Senat frühestens im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim D. (25.08.2008) möglich.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers hat sich hinsichtlich der Frage der Erfolgsaussicht
vor und nach diesem Zeitpunkt nicht ergeben.
Bei Beschwerdeeinlegung war der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das SG bereits mit Beschluss vom 09.07.2008 rechtskräftig abgelehnt worden. Die Beschwerde hiergegen ist mit Beschluss des Senats
vom 18.08.2008 verworfen worden. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des
PKH-Gesuchs losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren (hier: einstweiliges Rechtsschutzverfahren) erneut
zu prüfen. Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen
(vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 28.09.2006 - L 11 B 736/06 AS PKH - mwN). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Billigkeitsgründen, etwa bei Vorliegen schwerwiegender Mängel in
der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht und wurden vom Antragsteller auch nicht
vorgetragen. Insbesondere darf vorliegend nicht übersehen werden, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
handelt und das SG dabei nicht allein auf die materielle Rechtslage, sondern auch auf die Eilbedürftigkeit abzustellen und ggf. eine Interessenabwägung
vorzunehmen hat. Dies ist durch das SG erfolgt.
Nach alledem war die Beschwerde wegen der Bewilligung von PKH zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).