I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.07.2008 Punkt III. wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde- verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht wird
abgelehnt.
Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Antragstellerin (ASt) für die Zeit ab
01.02.2008. Die ASt wohnte seit 01.08.2005 zusammen mit Herrn W. (W.) und zog mit diesem gemeinsam am 01.09.2006 in die derzeitige
Wohnung um. Die ASt bezog von der Antragsgegnerin (Ag) zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 02.07.2007 in der Fassung
des Änderungsbescheides vom 05.11.2007 Alg II seit 01.01.2007 unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus ihr und
W. Am 11.10.2007 zeigte die ASt an, dass W. ab 15.10.2007 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehme und
sich aus dem Leistungsbezug abmelde. Nachdem W. keine Einkommensbescheinigung vorgelegt hatte, hob die Ag mit Bescheid vom
05.12.2007 die bewilligten Leistungen ab 01.12.2007 auf. Über den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Ag noch nicht entschieden.
Auf Fortzahlungsantrag vom 10.12.2007 hin bewilligte die Ag mit Bescheid vom 20.12.2007 gemäß §
328 Abs
1 Satz 1 Nr
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) i.V.m. §
40 SGB II vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.12.2008 bis 31.01.2008. Gegen diesen Bescheid legte die ASt keinen Widerspruch
ein. Nach Vorlage von Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des W. lehnte die Ag mit Schreiben vom 26.06.2008
die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab Aufnahme der Beschäftigung ab. In dem an das SG gerichteten Schreiben vom 01.07.2008 hat die ASt dagegen Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 21.10.2008 lehnte die Ag
einen weiteren Antrag der ASt für die Zeit ab 27.08.2008 ab.
Das SG hat mit Beschluss vom 24.07.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Punkt I. und II.) und die Bewilligung
von PKH (Punkt III.) abgelehnt. Eine Bedarfsgemeinschaft sei anzunehmen. Hilfebedürftigkeit im Rahmen dieser Bedarfsgemeinschaft
bestehe nicht. PKH sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht daher auch nicht zu bewilligen. Gegen die Ablehnung der Bewilligung
von PKH für das erstinstanzliche Verfahren hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Hinreichende Erfolgsaussicht
bestehe, denn es liege keine Bedarfsgemeinschaft vor, sodass von Hilfebedürftigkeit der ASt auszugehen sei. Für das Beschwerdeverfahren
hat die ASt die Bewilligung von PKH begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht, nur zum
Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend sind hinreichende Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der Ausführungen
im Rahmen des Beschlusses L 11 B 823/08 AS ER des Senates vom heutigen Tag zu verneinen. PKH ist daher nicht zu bewilligen. Nach alledem war die Beschwerde bezüglich
der Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuweisen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar
(§
177 SGG). PKH für das Beschwerdeverfahren wegen der Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG. 8.Aufl, §
73a Rdnr 2b).