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LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2016 - 14 R 345/14
Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess Gesamtbild der Arbeitsleistung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
2. Wesentliche Merkmale für das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit bzw. von Nichtselbständigkeit sind die organisatorische Eingliederung in einen fremden Betrieb und eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit; die Weisungsgebundenheit kann erheblich eingeschränkt sein und sich letztlich auf eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess beschränken.
3. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit gekennzeichnet durch ein eigenes unternehmerisches Risiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit.
4. Weist eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit als auch der Selbständigkeit auf, kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen.
5. Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Normenkette:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 06.02.2014 S 30 R 2150/11
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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