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LSG Bayern, Urteil vom 12.02.2015 - 14 R 392/11
Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Säumniszuschlags wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge gegen die Nachversicherungsbehörde Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer unverschuldet fehlenden Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung
1. Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Entscheidungsträger einer Behörde.
2. Zu den Anforderungen an die organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches innerhalb einer juristischen Person bzw. einer Behörde einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hinsichtlich der Zahlungspflicht von Nachversicherungsbeiträgen.
3. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines (bedingt) vorsätzlichen Verhaltens einer juristischen Person oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen des § 25 SGB IV.
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann genauso wenig selbst "Kenntnis" bestimmter Umstände haben, wie eine juristische Person des Privatrechts. Daneben ist gemäß jedoch der Grundsatz zu beachten, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen hat, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Hieraus folgt die Notwendigkeit eines internen Informationsaustausches. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler Austausch erforderlich sein. Die Notwendigkeit eines Informationsaustausches bedingt entsprechende organisatorische Maßnahmen. Jedenfalls dann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer diese angesiedelt sind - zurechnen lassen.
Normenkette:
SGB IV § 24 Abs. 1
,
SGB IV § 25 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 25.01.2011 S 56 R 1818/08 ZVW
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2011 wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 100.860,50 EUR festgesetzt.

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