Verbindlichkeit einer Rentenauskunft in der gesetzlichen Rentenversicherung; Fingieren eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Altersrente des Klägers.
Der im März 1947 geborene Kläger beantragte am 18. Dezember 2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit. Diese
wurde ihm mit Bescheid vom 11. Januar 2007 ab dem 60. Lebensjahr bewilligt. Im Rentenbescheid wurde ein Abschlag an Entgeltpunkten
wegen eines Versorgungsausgleichs berücksichtigt.
Der Kläger legte gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein, da die Rentenhöhe aufgrund der Berechnungen, welche ihm in den
letzten Jahren erteilt worden seien, zu niedrig sei.
Die Beklagte teilte dem Kläger in einem aufklärenden Schreiben mit, dass derzeit noch Nachweise über seine Lehrzeiten ausstehen,
so dass diese bisher nicht berücksichtigt werden könnten. Aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleiches sei ein Abschlag
in Höhe von 3,2918 Entgeltpunkte in Ansatz zu bringen, dies entspräche einer Minderung um circa 70,53 EUR. Auch sei in der
Rente ein Rentenabschlag von 18 % zu berücksichtigen, da der Kläger ab dem 60. Lebensjahr, nach Arbeitslosigkeit, eine Rente
beziehe und diese nur mit Abschlägen erhalten könne.
Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht, da ihm in einer Rentenauskunft vom 12. Mai 2005 mitgeteilt worden sei, dass
ihm ein Zuschlag an Entgeltpunkten für die Ehezeit zustehe. Dies müsse auch weiterhin berücksichtigt werden. Er habe auf die
Rentenauskunft vertraut. Nur deshalb habe er mit seinem Arbeitgeber eine Vorruhestandsregelung vereinbart. Hätte er gewusst,
dass die Rente erheblich niedriger ausfalle als bisher berechnet, hätte er sich niemals auf den Vorruhestand eingelassen.
Nachdem Unterlagen über die Lehrzeit eingegangen sind, hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2007 die Altersrente des
Klägers neu festgestellt. Die Rente erhöhte sich um 96,79 EUR monatlich. Die monatliche Bruttorente wurde mit 943,84 EUR festgestellt.
Die Beklagte hat den Bescheid nach §
86 SGG zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens erklärt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Rente sei richtig berechnet worden.
Rentenauskünfte seien keine Rentenbescheide und stellten keine Verwaltungsakte dar. Verbindliche Regelungen würden in der
Rentenauskunft nicht getroffen. Sie diene lediglich der Information der Versicherten.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit ihrer fristgerecht zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage das Begehren des
Klägers weiter verfolgt.
In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 15. Januar 2008 wurde laut Protokoll vom Gericht darauf hingewiesen, dass mit der Rentenauskunft
auch ein Bescheid vom 12. Mai 2005 versandt worden sei, bei dem die Zeiten bis zum 31. Dezember 1998 für die Beteiligten verbindlich
festgestellt worden seien. Im Bescheid werde in Anlage 5 festgestellt, dass im Konto aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs
für den Kläger Entgeltpunkte für die Ehezeit zugerechnet werden. Die Beklagte sicherte eine ausführliche Stellungnahme zu.
In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2008 hat die Beklagte auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Amtsgerichts A-Stadt
in der Oberpfalz vom 12. April 1984 hingewiesen. Darin sei eindeutig im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Rentenanwartschaft
des Klägers in Höhe von 104,70 DM auf die geschiedene Ehefrau übertragen worden. Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs
seien dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 1984 mitgeteilt worden. Bereits damals hatte die Beklagte die Entscheidung
falsch dargestellt. Dieses Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 1984 sei jedoch kein Verwaltungsakt, da die Beklagte keine
eigene Regelung getroffen habe. Aus den Rentenauskünften lasse sich kein Vertrauensschutz herleiten. §
109 Abs.
2 SGB VI stelle den Vorbehalt der Unverbindlichkeit von Rentenauskünften klar. Der erteilte Feststellungsbescheid hätte lediglich
Beweissicherungsfunktion. Erst bei Feststellung der Leistung würde über die Anrechnung und Bewertung der Daten entschieden.
In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2008 hat ausweislich der Sitzungsniederschrift der Beklagtenvertreter darauf hingewiesen,
dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur eine Folge des Scheidungsurteils darstelle und daher keine eigene Regelung
im Sinne des Verwaltungsrechts sei. Ob der Kläger vor der Scheidung bereits einen Versicherungsverlauf beziehungsweise eine
Rentenauskunft erhalten habe, lasse sich seinen Unterlagen nicht entnehmen.
Die Bevollmächtigte des Klägers ist der Meinung, dass dem Kläger am 12. Mai 2005 verbindlich mitgeteilt worden sei, dass der
Versorgungsausgleich bei der Rentenberechnung zu seinen Gunsten berücksichtigt werde. Dies müsse sich die Beklagte entgegenhalten
lassen. Letztendlich könne die Beklagte auch im Wege des Herstellungsanspruches so zu stellen sein, dass sie dem Kläger die
mit Bescheid vom 12. Mai 2005 zugesagte Rentenhöhe leisten müsse. Es sei auch zu prüfen, ob der "positive Versorgungsausgleich"
eine schriftliche Zusage darstelle.
Die Verhandlung wurde daraufhin vertagt.
Mit Schreiben vom 25. September 2009 hat die Beklagte erneut Stellung genommen und verweist auch auf ein Urteil des BGH vom
10. Juli 2003. Darin habe dieser entschieden, dass die bloße Auskunft dem Versicherten keine Ansprüche vermittele, die ihm
nach dem anzuwendenden Rentenrecht nicht zustünden. Nach dem Rentenrecht bestünde damit nur ein Rentenanspruch in der Höhe,
wie er dem angefochtenen Rentenbescheid zu entnehmen sei. Dieser Auffassung sei auch das Sozialgericht Landshut gefolgt. Die
erteilte Rentenauskunft stelle keinen Verwaltungsakt dar, daher komme eine formelle Aufhebung nicht infrage. Auch ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch scheide aus. Auf dieser Grundlage könne der Kläger nur so gestellt werden, wie er bei richtiger Auskunft
gestanden hätte.
Der Kläger habe den Fehler auch erkennen können, da im Scheidungsurteil vom 7. April 1984 eindeutig geregelt worden sei, dass
Rentenansprüche zulasten seines Versicherungskontos auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau übertragen worden seien.
Das Sozialgericht hat mit Urteil, ohne mündliche Verhandlung, vom 5. August 2009 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt,
unter Abänderung des Bescheides vom 11. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 bei der Berechnung
der Rente die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in der mit Rentenauskunft vom 12. Mai 2005 angegebenen Weise durchzuführen
und die Rente neu zu berechnen.
In den Entscheidungsgründen geht das Sozialgericht davon aus, dass der Kläger am 12. Mai 2005 nicht nur eine Rentenauskunft,
sondern auch einen Feststellungsbescheid erhalten habe. Bestandteil des Feststellungsbescheides sei auch der Versicherungsverlauf.
Gemäß §
149 Abs.
5 SGB VI seien die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Beteiligten verbindlich festgestellt worden. An diese verbindliche
Feststellung sei die Beklagte gebunden. Im Bescheid vom 12. Mai 2005 sei im beigelegten Versicherungsverlauf auch eine Feststellung
über die Entgeltpunkte getroffen worden. In der Anlage 2 zum Versicherungsverlauf sei aufgeführt, dass die Zeiten bis zum
31. Dezember 1998 verbindlich festgestellt worden seien. In der Anlage 5 seien die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs
dargestellt worden. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2007 festgestellt habe, sei der Empfänger einer Rentenauskunft
nicht verpflichtet, eine umfassende Kontrolle der erfolgten Festsetzungen vorzunehmen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen,
dass der Kläger erst 20 Jahre nach dem Scheidungsurteil eine Rentenauskunft mit einem entsprechenden Versicherungsverlauf
und verbindlicher Feststellung der bisher registrierten Zeiten erhalten habe. Der Kläger sei in seinem Vertrauen auf diese
Feststellungen geschützt. Er sei daher so zu stellen, wie wenn die Auskunft vom 12. Mai 2005 den Versorgungsausgleich richtig
angesetzt habe.
Die Beklagte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Sie ist der Meinung, dass nach §
149 Abs.
5 Satz 1
SGB VI die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als 6 Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festgestellt worden
seien. Damit seien aber auch nur die Zeiten bis 31. Dezember 1998 verbindlich. Es sei ausdrücklich noch einmal darauf hingewiesen
worden, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer
Leistung entschieden werde. Bestandteil des Bescheides vom 12. Mai 2005 sei lediglich der in Anlage 2 aufgeführte Versicherungsverlauf,
nicht jedoch die in Anlage 5 dargestellten Auswirkungen des Versorgungsausgleichs noch die in Anlage 6 enthaltene Feststellung
der persönlichen Entgeltpunkte gewesen.
Die Klägerbevollmächtigten halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sinn und Zweck einer Rentenauskunft sei die
Schaffung der notwendigen Voraussetzung dafür, dass Versicherte vor Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente die notwendigen
Dispositionen treffen könnten. Da der Kläger eine Rentenauskunft als Bestandteil eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides erhalten
habe und auf deren Verbindlichkeit auch hingewiesen worden sei, müsse er sich im Leistungsfall darauf verlassen können. Nur
deshalb habe der Kläger auch einen Rentenantrag gestellt. Hätte er gewusst, dass der Versorgungsausgleich anders berücksichtigt
werden würde, hatte er einen Rentenantrag 2-3 Jahre später gestellt und noch weitere Rentenantwartschaften gebildet. Dieses
schutzwürdige Vertrauen des Klägers habe das Sozialgericht Regensburg bejaht und in den Mittelpunkt seiner Entscheidung gestellt.
Diese Argumentation schlössen sie sich in vollem Umfang an.
Der Senat hat die vollständigen Akten der Beklagten beigezogen, insbesondere auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Regensburg vom 5. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide vom 11. Januar 2007 und der Neufeststellungsbescheid vom 26. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 20. April 2007 sind rechtmäßig ergangen und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Die Rente des Klägers
wurde entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zutreffend berechnet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der bei ihm eigentlich durchzuführende Abschlag aus einem Versorgungsausgleich
nicht berücksichtigt wird und stattdessen ein Zuschlag an Entgeltpunkten erfolgt. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass
seine Altersrente unter Berücksichtigung von fiktiven weiteren Beitragszeiten und einem späteren Rentenbeginn neu berechnet
wird.
In dem Rentenbescheid vom 11. Januar 2007 sowie im Neufeststellungsbescheid vom 26. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 20. April 2007 hat die Beklagte ausweislich des beigefügten Versicherungsverlaufs die Feststellungen des Bescheids vom
12. Mai 2005 hinsichtlich der Versicherungszeiten des Klägers voll umfänglich übernommen. Sie hat allerdings den in der Rentenauskunft
als Zuschlag dargestellten Versorgungsausgleich nun - den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend - als Abschlag berücksichtigt.
Die Rentenauskunft wurde zeitgleich mit dem Vormerkungsbescheid vom 12. Mai 2005 verschickt.
1) Regelungsinhalt eines Vormerkungsbescheids nach §
149 Abs
5 Satz 1
SGB VI ist aber lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen
der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, d.h. insbesondere zur Zurücklegung
rentenrechtlicher Zeiten i.S. der §§
54 bis
61 SGB VI durch den Versicherten (vgl. BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr. 1, jeweils Rdnr. 19; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 14 f). Nur diese zum Zeitpunkt des Erlasses des
Vormerkungsbescheides rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten werden daher verbindlich festgestellt.
Der Zuschlag oder Abschlag aus einem Versorgungsausgleich stellt keine rentenrechtliche, in einem Versicherungsverlauf enthaltene
Zeit dar. Deshalb wird die Auswirkung des Versorgungsausgleichs auch erst relativ spät bei der Rentenberechnung einbezogen.
Erst wenn die Summe der Entgeltpunkte ermittelt wurde, wird im Rahmen der persönlichen Entgeltpunkte der Zu- bzw. Abschlag
aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Auswirkungen eines Versorgungsausgleiches werden in der
Rentenauskunft sowie im Rentenbescheid erst in der Anlage 5 angezeigt, also unmittelbar vor den persönlichen Entgeltpunkten,
welche in Anlage 6 dargestellt werden. Im Rahmen einer Rentenauskunft handelt es sich dabei lediglich um nach dem Gesetz ausdrücklich
nicht rechtsverbindliche Auskünfte gemäß §
109 Abs.
2 und Abs.
4 Nr.
5 SGB VI, welche somit auch nicht von der Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheids (vgl. §
77 SGG) umfasst sind.
2) Bei der von der Beklagten erstellten Rentenauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X, mit dem unmittelbar eine spätere Rentenhöhe festgelegt wird. Insbesondere hat die Beklagte keine Regelung getroffen. Eine
Regelung liegt vor, wenn eine Maßnahme einer Behörde auf die Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtet ist,
somit durch die Maßnahme ohne weitere Umsetzungsakte Rechte begründet werden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 4. Oktober
1994, 7 KlAr 1/93, BSGE 75, 97, 107; Urteil vom 21. Mai 1996, 12 RK 67/94, SozR 3-2200 § 306 Nr. 2). Eine Regelung setzt voraus, dass die Behörde auch den Willen hat, verbindlich festzulegen, was
für den Einzelnen rechtens sein soll. Dies kennzeichnet den Verwaltungsakt als verwaltungsrechtliche Willenserklärung (von
Wulffen/Engelmann, SGB X, 6. Auflage 2008, § 31 Rdnr. 24). Ob der Erklärung einer Behörde ein Regelungswille zu entnehmen ist, ist unter entsprechender Anwendung der Grundsätze
über die Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln (von Wulffen/Engelmann, § 31 Rdnr. 25). Maßgeblich ist dabei nicht,
von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist, sondern vielmehr der objektive Sinngehalt der Erklärung, d.h. wie der
Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (BSG, Urteil
vom 17. Januar 1996, 3 RK 2/95, BSGE 77, 219, 223, m. w. N.; Urteil vom 24. Januar 1995, 8 RKn 11/93, BSGE 75, 291, 296; Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 57/89, BSGE 67, 104, 110). Zu berücksichtigen ist auch die äußere Form der Maßnahme, wie z. B. die Bezeichnung des Schreibens als "Bescheid"
(BSG; Urteil vom 15. Mai 1963, 6 R Ka 21/60 BSGE 19, 123, 124, m. w. N.).
Die rechtliche Einordnung von Rentenauskünften hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00, ebenfalls als unverbindlich angesehen. Es geht dabei davon aus, dass sich bereits nach dem einfachen Recht die Unverbindlichkeit
ergibt. Die gemäß §109 Abs. 1 Satz 1
SGB VI erteilte Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die dem Versicherten ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente
zustehen würde, wird ausdrücklich vom Gesetz als unverbindlich qualifiziert, §109 Abs. 4 Satz 2
SGB VI; nach dem jetzt geltenden Recht ist die Rentenauskunft sogar mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des
geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt
künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen
Zeiten steht (§
109 Abs.
2 SGB VI).
Ausgehend von diesen Überlegungen konnte der Kläger die erteilte Renteninformation nicht als verbindliche Regelung hinsichtlich
der Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches verstehen. Nur die Seite 1 des Schreibens vom 12. Mai 2005 trägt als Überschrift
das Wort "Bescheid". Die Beklagte weist dabei auch daraufhin, dass Bestandteil des Bescheides der beigefügte Versicherungsverlauf
ist. Der daran anschließende Teil trägt die Überschrift "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid". Auf Seite 2 Rückseite wird
fett gedruckt hervorgehoben, dass die Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich ist. Die Berechnungsanlagen werden auf Seite
10 der Rentenauskunft eindeutig als deren Bestandteil bezeichnet. Der Versicherungsverlauf ist zwar als Anlage 2 in der Rentenauskunft
mit enthalten, er ist aber untertitelt mit "Anlage zum Bescheid vom 12. Mai 2005". Dadurch konnte der Kläger erkennen, dass
nur dieser Teil tatsächlich verbindlich geregelt war.
3) Die Rentenauskunft vom 12. Mai 2005 stellt auch keine Zusicherung i.S. v. § 34 SGB X dar. Nach § 34 SGB X liegt eine Zusicherung vor, wenn eine Behörde die Zusage erteilt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder
zu unterlassen. Eine Zusage ist daher nur eine Zusicherung im Sinne des Gesetzes, wenn sie auf Erlass oder Unterlassung eines
zukünftigen Verwaltungsaktes gerichtet ist (BSG vom 5. Oktober 2006, B 10 LW 4/05 R). Der Rechtsqualität nach ist die Zusicherung ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X (vgl. BSG SozR 3-1300, § 34 Nr. 2 S. 4). Sie ist von der Beratung und Auskunft im Sinne der §§
14 und
15 SGB I zu unterscheiden. Ihnen geht in der Regel kein entsprechendes Begehren des Bürgers voraus; die Auskunft ist danach nur eine
unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich Sach- und/oder Rechtsfragen (vgl. BSG SozR 3-1300, § 34 Nr. 2 S. 4).
Aus dem unter Punkt 2) zur Frage des Verwaltungsaktes Gesagten ergibt sich, dass die Rentenauskunft keinen Verwaltungsakt
darstellt. Die Rentenauskunft ist nicht rechtsverbindlich, was der Kläger aus dem Inhalt der Rentenauskunft auch hätte erkennen
können. Demnach konnte er auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei der Rentenauskunft um eine Zusicherung gehandelt hat.
4) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Klagebegehren im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
stattgegeben werden kann.
Das von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
greift ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht,
insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt, d.h. ein
Recht vereitelt hat, das ihm ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte. Die Pflichtverletzung muss wesentliche Bedingung
für den eingetretenen sozialrechtlichen Nachteil sein. Der Betreffende kann dann so gestellt werden, als stehe ihm das beeinträchtigte
Recht noch in vollem Umfang zu (Naturalrestitution). Das mit dem Herstellungsanspruch entsprechend begehrte Verwaltungshandeln
muss rechtlich zulässig, d.h. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile
vom 5. April 2000 - B 5 RJ 50/98 R - und vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 - vgl. auch Seewald in KassKomm, vor §§ 38 bis 47, Anm. 44).
Nach diesem Rechtsinstitut könnte der Kläger damit nur so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er richtig beraten
worden wäre. Dabei ist grundsätzlich von einer Naturalrestitution auszugehen, und der Anspruch bleibt unter Umständen hinter
dem vollen Schadensersatzanspruch zurück. Der Herstellungsanspruch soll Fehler im Ablauf auch mit den der Verwaltung möglichen
Mitteln ausgleichen (Breithaupt 89, 454, 58).
Der Kläger könnte damit grundsätzlich nur die Erfüllung des infolge des Verwaltungsfehlers beeinträchtigten oder gefährdeten
originären Anspruchs verlangen. Der Kläger hat angegeben, dass er bei richtiger Beratung noch länger im Arbeitsleben verblieben
wäre und keinen Aufhebungsvertrag geschlossen hätte. Dies sind allerdings außerhalb des Rentenrechts liegende Umstände, die
durch ein nachträgliches rechtmäßiges Handeln der Beklagten nicht zu korrigieren sind. In diesem Sinne führt hier ein Herstellungsanspruch
nicht weiter.
Entscheidend für das Nichtvorliegen eines Herstellungsanspruchs ist, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nicht im Wege
der Naturalrestitution die behaupteten Folgen der Pflichtverletzung beseitigen und diejenigen Rechtsfolgen herbeiführen kann,
die nach Auffassung des Klägers eingetreten wären, wenn sie am 12. Mai 2005 eine zutreffende Rentenauskunft erteilt hätte.
Abgesehen davon, dass hier relevante Einzelheiten des dann nach dem Vorbringen des Klägers eingegangenen versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses mangels seiner tatsächlich erfolgten Durchführung nicht bestimmbar wären, kann die Beklagte nicht
im Wege einer zulässigen Amtshandlung ein solches nie existent gewesenes Beschäftigungsverhältnis für den Versicherungsverlauf
des Klägers fingieren. Wirksame anrechenbare Versicherungsbeiträge setzen eine tatsächliche Entrichtung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses
voraus und damit ein tatsächliches Verhalten der beteiligten Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses. Dieses kann nicht durch
eine (zulässige) Amtshandlung der Beklagten ersetzt werden.
Ein solches Fingierung von Versicherungsbeiträgen ist im Sozialrecht nicht möglich.
Grundsätzlich soll eine Rentenauskunft ihrem Zweck nach dem Versicherten einen Überblick über seine derzeitige Altersversorgung
geben. Er soll durch sie in die Lage versetzt werden, die richtigen Dispositionen zu treffen. Deshalb muss sich ein Versicherter
auch auf die Richtigkeit der Rentenauskunft verlassen können. Insoweit ist es für den Senat grundsätzlich nachvollziehbar,
wenn der Kläger angibt, dass er nur aufgrund der Rentenauskunft Regelungen hinsichtlich seines Renteneintritts in die Wege
geleitet habe. Trotzdem schaffte dieses schutzwürdige Vertrauen keinen Anspruch auf Erfüllung einer unrichtigen rechtswidrigen
Auskunft; der Versicherten kann lediglich einen Vertrauensschaden geltend machen (vgl. Kreikebohm/Hoyer in Schulin, § 20 Rdnr.
61). Für die Geltendmachung eines Vertrauensschadens ist aber die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Die Regelungen des
Sozialrechts können hier für den Kläger zu keiner positiven Entscheidung führen.
Eine Wiederherstellung des bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten bestehenden Zustandes mit den Mitteln des Sozialrechts
könnte hier lediglich in der Rückabwicklung des vom Kläger gestellten Rentenantrags liegen, der dann als nicht gestellt anzusehen
wäre.
Dafür sind allerdings auch die weiteren Voraussetzungen des Herstellungsanspruches zu prüfen. Die Pflichtverletzung der Beklagten
(unrichtige Auskunft) muss dabei eine wesentliche Ursache für den vom Kläger behaupteten Schaden darstellen. Dies ist dann
nicht der Fall, wenn ein Versicherter wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst einen erforderlichen Antrag nicht gestellt
oder Informationen nicht eingeholt hat (BSGE 91,1 =SozR 4-2600 § 115 Nr. 1 = NZS 2004,149). Dagegen könnte sprechen, dass
dem Kläger aus dem Scheidungsurteil 1984 zumindest die Tatsache erkennbar sein musste, dass zu seinen Lasten an seine frühere
Ehefrau Rentenanwartschaften übertragen wurden. Wenn die Beklagte ihm dann zeitnah zu diesem Urteil mit Schreiben vom Juni
1984 mitteilt, dass der Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten ausgeführt wird, so hätte ihm dieser Fehler durchaus auffallen
können. Da der Kläger aber offensichtlich einen späteren Rentenbeginn ohne weitere Beitragszeiten nicht begehrt, kann die
Frage der wesentlichen Ursache offen bleiben. Im Übrigen müsste die bis zum späteren Rentenbeginn bezogene Rente dann auch
zurückgezahlt werden.
Daher war die Berufung der Beklagten erfolgreich und das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Umstand, dass dem Kläger der begehrte Anspruch nicht zugestanden hat.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht ersichtlich.