Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat den Kläger R. D. in seinem Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung
Niederbayer-Oberpfalz vor dem Sozialgericht Landshut vertreten.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 07.09.2006 - S 7 RJ 494/01 A Ko - auf die Erinnerung der Antragstellerin den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut
vom 11.03.2003 abgeändert. Die der Klägervertreterin aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind auf 262,00
EUR nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung auch der überdurchschnittlichen
Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger und unter Abwägung aller Umstände erscheine vorliegend eine erhöhte Mittelgebühr
in Höhe von 750,00 EUR angemessen und ausreichend (§ 116 Abs.1, 3 BRAGO). Zuzüglich der Unkostenpauschale und der Kosten für Fotokopien ergebe sich die Gesamtsumme von 786,00 EUR. Davon habe die
Beklagte zwei Drittel und die Staatskasse ein Drittel zu tragen, also 262,00 EUR. Gegen diesen Beschluss sei die Beschwerde
nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR (zugesprochen 228,97 EUR, gewollt 278,00 EUR, bekommen 262,00
EUR = Beschwer 16,66 EUR bzw. 33,03 EUR) nicht übersteige (§§ 128 Abs.4 BRAGO).
Hiergegen hat der Bezirksrevisor (nunmehr: die Bezirksrevisorin) beim BayLSG mit Schriftsatz vom 05.03.2007 Beschwerde eingelegt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Landshut sei die Staatskasse der Meinung, dass aufgrund des vorliegenden gebührenrechtlichen
Sachverhalts nur eine Gebühr in Höhe von umgerechnet 600,00 EUR angemessen und gerechtfertigt sei. In Berücksichtigung der
Auslagenpauschale und der Fotokopiekosten ergäbe sich ein insgesamt zu zahlender Betrag in Höhe von 636,00 EUR, davon ein
Drittel aus der Staatskasse = 212,00 EUR.
Die Beklagte habe nach dem Beschluss vom 09.07.2006 anteilig 524,00 EUR zu zahlen. Diese 524,00 EUR seien daher noch nach
§ 129 BRAGO von den 636,00 EUR abzuziehen, so dass damit letztlich noch 112,00 EUR aus der Staatskasse zu zahlen seien. Soweit das Sozialgericht
ferner die Beschwerde für nicht zulässig erachtet habe, so übersehe es hier, dass die ausgesprochene Verzinsung ab dem 04.12.2002
Teil der Vergütung sei, so dass in Anbetracht der hierfür einschlägigen Zinssätze seit dem 04.12.2002 der Beschwerdewert von
50,00 EUR offenkundig überschritten werde.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Beschwerde vom 12.12.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.09.2006 -
S 7 RJ 494/01 A Ko - mit Schriftsatz vom 04.06.2007 zurückgenommen. Der Entscheidung des Sozialgerichts Landshut sei zuzustimmen. Im Übrigen
sei die Beschwerde gemäß § 128 Abs.4 Satz 1 BRAGO nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 50,00 EUR liege.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.03.2008 auch in Berücksichtigung des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten
des Klägers vom 04.06.2007 die Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten.
Von Seiten des 15. Senats des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) sind ergänzend die Rentenstreitakten S 7 RJ 494/01 des Sozialgerichts Landshut beigezogen worden.
II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.03.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.09.2006 - S
7 RJ 494/01 A Ko ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR nicht übersteigt (§ 128 Abs.4 BRAGO).
Ausgehend von dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 05.03.2007 mit einem dort ausgewiesenen Zahlbetrag in Höhe von 212,00
EUR einerseits und dem Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.09.2006 und dem dort ausgewiesenen zu erstattenden Betrag
in Höhe von 262,00 EUR andererseits ergibt sich eine Beschwer von exakt 50,00 EUR. Dies ist gemäß § 128 Abs.4 Satz 1 BRAGO nicht ausreichend, weil der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR übersteigen muss.
Denn falls der Wert des Beschwerdegegenstandes eine bestimmte Summe übersteigen muss, ist der Unterschiedsbetrag zwischen
derjenigen Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich aufgrund der Festsetzung ergibt, und derjenigen Gesamtvergütung,
die sich nach dem behaupteten Wert ergibt, maßgeblich (Peter Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, Rz.17 zu § 9 BRAGO). Die Umsatzsteuer ist ggf. einzurechnen. Denn sie stellt einen Teil der Gesamtvergütung dar (OVG Hamburg, AnwBl 81, 501).
Dies beinhaltet, dass sich die weiteren Abrechnungskonsequenzen, wie sie sich aus § 129 BRAGO ergeben, im Rahmen der Bemessung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen sind.
Der 15. Senat des BayLSG verkennt nicht, dass das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 07.09.2006 die Staatskasse auch
verpflichtet hat, 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 zu erstatten. Völlig zutreffend hat der Beschwerdeführer
mit Schriftsatz vom 05.03.2007 darauf hingewiesen, dass weder eine gesetzliche Verzinsung nach § 128 BRAGO vorgesehen ist noch sich hierfür eine systembedingte Grundlage findet. Auch wenn dem Beschwerdeführer keine Zinsen hätten
auferlegt werden dürfen, finden diese jedoch im Rahmen der Bemessung des Beschwerdewertes keine Berücksichtigung.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich vielmehr wie bereits ausgeführt nach einer bezifferbaren Summe (Gebühren
und Auslagen, ggf. Umsatzsteuer). Zinsen können jedoch erst immer im Nachhinein berechnet und gezahlt werden, da deren Höhe
vom Zeitpunkt der jeweils maßgeblichen Kostenentscheidung abhängt. Die genaue Höhe der Zinsen ist somit abhängig von der Verfahrensdauer
und damit zufälliger Natur. Dies beinhaltet, dass die Höhe der Zinsen im Rahmen der Bemessung des Beschwerdewertes keine Berücksichtigung
zu finden haben (§ 128 Abs.4 BRAGO).
Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.03.2007 als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdegegenstand
hier 50,00 EUR exakt erreicht, nicht jedoch übersteigt.
Eine weitere Beschwerde findet gemäß § 128 Abs.4 Satz 3 BRAGO nicht statt.
Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs.5 BRAGO gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.