Tatbestand:
Die 1952 geborene Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG). Zwischenzeitlich ist zwischen den Beteiligten nur noch streitig, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin anspruchsberechtigt
ist.
Die Klägerin leidet schicksalshaft an einer Retinitis pigmentosa. Der Erstantrag nach dem BayBlindG vom 26.09.2005 ist bei dem Beklagten am 27.09.2005 eingegangen. Dr.H.-P. Z. hat mit Befundbericht vom Oktober 2005 dargelegt,
dass die Klägerin an einer Retinitis pigmentosa leide. Die Sehschärfe des rechten als auch des linken Auges betrage unkorrigiert
0,1. Sowohl rechts als auch links bestehe eine konzentrische Einengung bis auf ca. 15 Grad. Dementsprechend hat der Beklagte
mit Bescheid vom 10.11.2005 den Antrag vom 26.09.2005 abgelehnt. Mit einer Sehschärfe auf beiden Augen von 0,1 betrage diese
mehr als 1/50. Bei einer Sehschärfe von 1/10 oder weniger sei Blindheit im Sinne des BayBlindG nur dann anzunehmen, wenn das Gesichtsfeld so eingeengt sei, dass die Grenze des Restgesichtsfeldes in keine Richtung mehr
als 7,5 Grad vom Zentrum entfernt sei, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt blieben. Auch diese Voraussetzung
für die Zahlung von Blindengeld sei nicht erfüllt.
Die Klägerin hat am 31.08.2006 einen Neufeststellungsantrag bei der Stadt A-Stadt eingereicht. Der Beklagte hat das Gutachten
von Dr.H.-P. Z. vom 11.01.2006 ausgewertet, dass dieser auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung erstellt hat. Danach
betrage die Sehleistung mit bester Korrektur auf dem rechten Auge 0,16 und auf dem linken Auge 0,125. Das Gesichtsfeld sei
beidseits ringförmig bis auf 10 Grad eingeschränkt. Wegen des röhrenförmigen Gesichtsfeldes beidseits bestehe nahezu Blindheit
im Sinne des Gesetzes. Die Klägerin sei nur in Berufen für hochgradig Sehbehinderte oder Blinde vollschichtig einsetzbar.
Dementsprechend ist der Neufeststellungsantrag vom 31.08.2006 mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern
Familie und Soziales, Region Unterfranken vom 25.10.2006 erneut abgelehnt worden.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 24.11.2006 ist mit Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales
vom 19.01.2007 zurückgewiesen worden.
In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Würzburg die Unterlagen des Beklagten und die Rentenakten
der Deutschen Rentenversicherung samt der zugehörigen Rentenstreitakten beigezogen. Das Gutachten von Dr.H.-P. Z. vom 11.01.2006
ist zu den hiesigen Streitakten genommen worden. Im Folgenden hat das Sozialgericht Würzburg Dr.B. S. gemäß §
106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt. Diese hat mit augenärztlichem Gutachten vom 30.07.2007 ausgeführt, dass bei der
Klägerin seit dem 30.07.2007 Blindheit im Sinne des BayBlindG nachgewiesen sei. Die Sehschärfe für die Ferne betrage ohne Korrektur rechts 1/10, links 1/25. Korrigiert sei der Visus rechts
subjektiv besser; links würden Gläser nichts bessern. Auf dem rechten Auge betrage die konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung
ca. 5 Grad, auf dem linken Auge oben und temporal ca. 5 Grad, unten ca. 7 Grad.
Der Beklagte hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme von Frau P. vom 24.08.2007 befürwortet, eine Gesichtsfeldprüfung
mit verschiedenen Lichtmarken am Bjerrum-Schirm durchzuführen, da die Objektivierung der Gesichtsfeldbefunde regelmäßig schwierig
sei. Um Stellungnahme gebeten, hat Dr.B. S. am 05.11.2007 ausgeführt, dass die vorgeschlagene Gesichtsfeldprüfung am Bjerrum-Schirm
entbehrlich sei, weil eine Verschlechterung des Gesichtsfeldbefundes typisch für eine Retinitis pigmentosa sei und eine Aggravation
ausgeschlossen werden könne.
Frau P. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 03.12.2007 an ihrer Auffassung festgehalten, dass eine zusätzliche
Untersuchung am Bjerrum-Schirm durchzuführen sei. Es gäbe bisher keine Untersuchungsergebnisse, nach denen unzutreffende Angaben
oder eine Aggravation ausgeschlossen werden könne.
Dr.B. S. hat mit Stellungnahme vom 20.12.2007 erwidert, dass sie für die Vergangenheit keine Einschätzung treffen könne. Damit
sei die Blindheit der Klägerin erst ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchung am 30.07.2007 nachgewiesen. Hierauf gestützt hat das
Sozialgericht Würzburg der Klage mit Urteil vom 14.03.2008 teilweise stattgegeben und unter Abänderung des Bescheides vom
25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab Juli 2007 Blindengeld
nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bezahlen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten vom 14.04.2008 ging am 16.04.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG)
ein. Zur Begründung hob der Beklagte hervor, dass die erhobenen Befunde nicht schlüssig seien und die Notwendigkeit einer
weiteren Sachaufklärung bestehe, z.B. eine Gesichtsfeldprüfung mit verschiedenen Lichtmarken am Bjerrum-Schirm.
Von Seiten des BayLSG wurden die Blindengeld-Akten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. Im Folgenden bestellte
das BayLSG mit Beweisanordnung vom 16.05.2008 Prof.Dr.F.G. gemäß §
106 Abs.3 Nr.5
SGG zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser bestätigte nach Untersuchung vom 17.07.2008 mit augenärztlichem Gutachten vom 30.07.2008,
dass nach den vorliegenden Unterlagen bei der Klägerin erstmals im Gutachten von Dr.B. S. am 30.07.2007 Blindheit im Sinne
des BayBlindG nachgewiesen sei.
Der Beklagte unterbreitete mit Schriftsatz vom 17.10.2008 ein Vergleichsangebot dahingehend, den Anspruch der Klägerin auf
Blindengeld nach dem BayBlindG ab 01.07.2008 anzuerkennen. In der zugrunde liegenden versorgungsärztlichen Stellungnahme von Frau P. vom 13.10.2008 wurde
gerügt, dass sich der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht mit den Unstimmigkeiten im Gutachten von Dr.B. S. auseinandergesetzt
habe. Eine weitere Unstimmigkeit zeige sich beim Vergleich der Gesichtsfeldaufzeichnungen von Dr.B. S. mit dem aktuellen Gutachten
von Prof.Dr.F.G ... Dies würde bedeuten, dass sich das Gesichtsfeld im letzten Jahr vergrößert habe, wogegen die Sehschärfe
abgenommen habe, was nicht miteinander zu vereinbaren sei. Zu erklären sei das schlechtere Gesichtsfeld bei Dr.B. S. somit
nur durch unzutreffende Angaben bei der Gesichtsfeldprüfung.
Der Bevollmächtigte der Klägerin verwies in Ergänzung zu seiner Klagebegründung vom 05.06.2008 mit Schriftsatz vom 18.12.2008
auf die (im Ergebnis) übereinstimmenden Gutachten von Dr.B. S. und Prof.Dr.F.G ...
In der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2009 beantragt der Bevollmächtigte des Beklagten,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2008 - S 1 BL 1/07 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit eine Verurteilung zur Zahlung von Blindengeld für einen Zeitraum vor dem 01.07.2008
erfolgt ist.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt entsprechend seinem Schriftsatz vom 05.06.2008,
die Berufung des Beklagten vom 14.04.2008 gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2008 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß §
202 SGG in Verbindung mit §
540 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowie entsprechend §
136 Abs.2
SGG auf die Blindengeld-Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß den §§
143,
144 und
151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es
hat zu Recht unter Abänderung des Bescheides vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 den Beklagten
verurteilt, der Klägerin ab Juli 2007 Blindengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bezahlen.
Blind im Sinne des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) ist der behinderte Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen
Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen
des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind
(Art.1 Abs.2 Nrn.1 und 2 BayBlindG in der ab 01.04.1995 gültigen Fassung).
Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien
der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft (vgl. Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht 2008, Rz.23) bei folgenden Fallgruppen vor:
Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes
in keiner Richtung mehr als 30 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt
bleiben,
bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes
in keiner Richtung mehr als 15 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt
bleiben,
bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes
in keiner Richtung mehr als 7,5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt
bleiben,
bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung
mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben,
bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50-Grad-Gesichtsfeld
unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen
nicht mehr als 30 Grad Durchmesser besitzt,
bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen
besteht.
Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht aufgrund der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass
bei der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr.B. S. am 30.07.2007 eine Beeinträchtigung der Sehschärfe im Sinne
von Rz.23 Abs.3c der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht
2008" vorliegt, die einer Blindheit gemäß Art.1 Abs.2 Nr.2 BayBlindG gleichzuachten ist.
Während Dr.H.-P. Z. mit freiem Gutachten vom 11.01.2006 davon ausging, dass aufgrund der bestehenden Retinitis pigmentosa
mit einer zunehmenden Funktionseinbuße wegen des röhrenförmigen Gesichtsfeldes beidseits bei der Klägerin nahezu einer Blindheit
im Sinne des Gesetzes besteht, hat Dr.B. S. mit Gutachten vom 30.07.2007 schlüssig und überzeugend eine Sehschärfe für die
Ferne ohne Korrektur rechts 0,1 und links 1/25 festgestellt. Ausweislich des aktenkundigen Gesichtsfeldes hat sie eine Gesichtsfeldeinschränkung
rechts auf ca. 5 Grad festgestellt, links nasal oben und temporal auf ca. 5 Grad, unten auf ca. 7 Grad.
Die Zweifel des Beklagten mit versorgungsärztlicher Stellungnahme von Frau P. vom 24.08.2007, die im Interesse der schwierigen
Objektivierung Gesichtsfeldprüfungen mit verschiedenen Lichtmarken am Bjerrum-Schirm gefordert hat, sind mit Stellungnahme
von Dr.B. S. vom 05.11.2007 ausgeräumt worden. Bei einer Sehschärfe von 1/25 könne die gutachtensrelevante Prüfmarke III/4
erkannt werden; wie die klinische Erfahrung jedoch zeige, müsse dies keinesfalls bei allen Patienten mit der Sehschärfe 1/25
der Fall sein. Da bei der Klägerin eine hochgradige konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung für die größtmögliche Prüfmarke
V/4 bestehe (oben nasal und temporal auf 5 bis 7 Grad, unten auf 7 Grad), sei das Nichterkennen der Prüfmarke III/4 durchaus
möglich. Im Übrigen wäre für die kleinere Prüfmarke III/4 ein noch kleineres Gesichtsfeld als für die Prüfmarke V/4 anzunehmen.
Im Spätstadium einer Retinopathia pigmentosa träten sehr wohl Farbsinnstörungen auf. Auch im Gutachten von Dr.H.-P. Z. vom
11.01.2006 seien beidseits die Prüfmarken der Ishihara-Farbtafel nicht erkannt worden. Die durchgeführen visuell evozierten
Potentiale seien Muster-VEP gewesen. Die verlängerten Latenzzeiten und erniedrigten Amplituten seien Zeichen einer visuellen
Übertragungsstörung von den Ganglienzellen der Netzhaut bis zur Sehrinde. Da es sich bei der Retinopathia pigmentosa um eine
degenerative Erkrankung des retinalen Pigmentepitels und der Netzhaut mit Papillenatrophie handele, seien diese Befunde schlüssig.
Die Klägerin habe sich seit vielen Jahren an einen zunehmenden Visusverlust und eine zunehmende Gesichtsfeldeinschränkung
gewöhnt. Nur deshalb sei es ihr noch möglich, ihren Haushalt mit zwei Kindern, die noch zu Hause lebten, zu versorgen. Aus
den anamnestischen Angaben gehe jedoch hervor, dass diese Aufgabe ihr große Probleme bereite. Die vorgeschlagene Gesichtsfeldprüfung
am Bjerrum-Schirm sei dann sinnvoll, wenn der Verdacht auf eine Aggravation bestehe. Da bereits im Gutachten von Dr.H.-P.
Z. vom 11.01.2006 beidseits eine hochgradige konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung auf 10 Grad angegeben worden und eine
Verschlechterung des Gesichtsfeldbefundes typisch für diese Erkrankung sei, könne eine Aggravation ausgeschlossen werden,
so überzeugend Dr.B. S. mit ergänzender Stellungnahme vom 05.11.2007.
Zweitinstanzlich hat Prof.Dr.F.G. aufgrund seiner Untersuchung vom 17.07.2008 mit Gutachten vom 30.07.2008 für den erkennenden
Senat ebenfalls schlüssig und überzeugend bestätigt, dass die Klägerin blind im Sinne von Artikel 1 Abs.2 Nr.2 BayBlindG in Verbindung mit Rz.23 Abs.3c der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht 2008" ist. Weiterhin hat Prof.Dr.F.G. für den zurückliegenden Zeitraum ausgeführt, dass nach
den ihm vorliegenden Unterlagen bei der Klägerin erstmals im Gutachten von Dr.B. S. vom 30.07.2007 Blindheit im Sinne des
BayBlindG nachgewiesen ist.
Die weiteren Zweifel von Frau P. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 13.10.2008 erscheinen nicht stichhaltig. Denn
der Vergleich der Gutachten von Dr.B. S. vom 30.07.2007 und Prof.Dr.F.G. vom 30.07.2008 ergibt Folgendes: Die Sehschärfe des
rechten Auges hat sich von 0,1 auf 0,02 weiter verschlechtert. Die Sehschärfe des linken Auges hat sich von 0,04 auf nunmehr
0,008 weiter reduziert. Die konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung des rechten Auges (Marke III/4) ist mit ca. 5 Grad bzw.
nunmehr 4 bis 8 Grad im Wesentlichen gleich geblieben. Für das linke Auge hat Dr.B. S. dargelegt: Für die Marke V/4 konzentrische
Gesichtsfeldeinschränkung nasal, oben und temporal auf ca. 5 Grad, unten auf ca. 7 Grad; die Marke III/4 wurde nicht erkannt.
Prof.Dr.F.G. hat mit einer konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung auf 4 bis 5 Grad (Marke III/4) insoweit wiederum eine
gewisse Verschlechterung feststellen können.
Der Senat verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Sachverhaltsänderung im Sinne
von § 48 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) nur bei einer adäquaten Mitwirkung der Klägerin feststellbar ist. Insoweit hat Dr.B. S. mit ergänzender Stellungnahme vom
05.11.2007 eine Aggravation ausgeschlossen. Dementsprechend besteht auch für den erkennenden Senat eine an "Gewissheit grenzende
Wahrscheinlichkeit" (Meyer-Ladewig, 9. Auflage, Rz.6a zu §
103 SGG, Rz.3b zu §
128 SGG), dass die bei der Klägerin bestehende hochgradige Sehstörung nachweislich ab Juli 2007 einer Blindheit gleichzuachten ist
(Art.1 Abs.2 Nr.2 BayBlindG).
Nach alledem ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2008 - S 1 BL 1/07 - als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§
160 Abs.2 Nrn.1 und 2
SGG).