Gründe:
I. Der Kläger begehrt die Zahlung einer höheren Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II. Er ist
der Auffassung, dass die Regelsätze des Arbeitslosengeldes II wegen der drastischen Preissteigerungen angepasst werden müssten.
Der Kläger bezieht von der Beklagten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich
der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Bescheid vom 04.12.2006 wurden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von monatlich 605,00 EUR festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus 345,00 EUR Regelleistung und 260,00 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger
Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, der Regelsatz sei im Hinblick auf die allgemeinen Preissteigerungen
zu niedrig, er müsste um 10 % erhöht werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Die Regelleistung entspreche dem Gesetzesstand 01.08.2006, für 2007 habe der Gesetzgeber eine Anpassung nicht
vorgesehen. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage verwies der Kläger erneut auf die allgemeinen Preissteigerungen
und insbesondere auf die Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007. Die grundrechtlich zugesicherte Sozialstaatlichkeit gebiete
eine Anpassung des Leistungsbezuges. Mit Gerichtsbescheid vom 15.01.2008 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage ab. Die
Berufung wurde nicht zugelassen. Die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs.2 SGB II widerspreche nicht höherrangigem Recht.
So habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 23.11.2006 (Az.: B 11b AS 1/06 R) ausführlich dargelegt, dass gegen die im SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Das BSG habe in weiteren Entscheidungen diese Auffassung
bekräftigt, die auch das Bayer. Landessozialgericht in seinen Entscheidungen teile. Nachdem der geltend gemachte Betrag die
Berufungssumme von 500,00 EUR nicht übersteige, sei über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Für eine Zulassung der
Berufung lägen die Voraussetzungen des §
144 Abs.2
SGG jedoch nicht vor. Der Kläger beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die am 11. März 2008 stattfand. Mit
Urteil vom selben Tag wies das Sozialgericht dann die Klage ab. Zur Begründung der Entscheidung nahm es Bezug auf den Gerichtsbescheid
vom 15.01.2008. Angesichts der bereits ergangenen Entscheidungen des BSG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung
komme dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.2 Nr.1
SGG zu, nachdem die streitigen Fragen bereits obergerichtlich geklärt seien. Das Urteil wurde dem Kläger am 27.03.2008 zugestellt,
die vom Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegte Beschwerde ging beim Bayer. Landessozialgericht am 28.03.2008
ein. Zur Begründung der Beschwerde wird erneut vorgetragen, die Lebenshaltungskosten seien in letzter Zeit massiv gestiegen.
In den bisherigen Grundsatzentscheidungen des BSG und des Bayer. LSG sei dies noch nicht berücksichtigt. Die Anpassung der
Regelsätze des Arbeitslosengeldes II an die drastischen Preissteigerungen sei von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb
sei die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die fristgerecht erhobene Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet sei.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.1 Satz 2
SGG zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach §
144 Abs.1 Satz 1
SGG in der hier maßgeblichen bis 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, insgesamt 500,00 EUR nicht übersteigt. Dieser Gegenstandswert
wird, wie das Sozialgericht richtig berechnet hat (6 x 34,50 EUR), nicht erreicht. Auch ist die Berufung nicht nach §
144 Abs.1 Satz 2
SGG zulässig, da eine Leistung für insgesamt sechs Monate und damit nicht mehr als zwölf Monate begehrt wird.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach §
144 Abs.2
SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Da keiner der in §
144 Abs.2
SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Nach §
144 Abs.2
SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.2 Nrn.2 und 3
SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, die Berufung sei zuzulassen, weil der Rechtsstreit gemäß
§ 144 Abs.2 Nr.1 von grundsätzlicher Bedeutung sei, so kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Grundsätzliche Bedeutung
hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung
und Lehre nicht ohne Weiteres beantworten, eine verallgemeinerungsfähige Antwort des Berufungsgerichtes erwarten lässt und
nach den Gegebenheiten des Falles auch klärungswürdig ist. Vorliegend ist die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
bereits deshalb nicht begründet, weil die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist. Das Sozialgericht
hat schon auf die Entscheidung des BSG vom 23.11.2006 (Az.: B 11b AS 1/06 R) hingewiesen, in der das BSG grundsätzlich entschieden hat, dass es nicht verfassungswidrig sei, dass die Arbeitslosenhilfe
durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist und dass der Gesetzgeber bei
der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat.
Dieser Entscheidung des BSG vom 23.11.2006 folgen seitdem alle Landessozialgerichte in der Bundesrepublik Deutschland ebenso
wie sie vom BSG selbst in weiteren Entscheidungen bestätigt wird. Das BSG hat aus diesem Grund mit Beschluss vom 16.05.2007
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des 11. Senates des Bayer. LSG vom 23.10.2006 als unbegründet
zurückgewiesen, weil die Frage, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höhe
der Regelleistungen im SGB II nicht überschritten hat, nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, weil sei bereits grundsätzlich
entschieden worden ist (Az.: B 11b AS 61/06 B). Das Bundesverfassungsgericht hat eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 07.11.2007 nicht angenommen
(Az.: 1 BvR 1840/07). Hinsichtlich der Anpassung der Regelleistungen hat der Gesetzgeber in § 20 Abs.4 SGB II eine Regelung getroffen, die sich
nach der zitierten Rechtsprechung innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsspielraumes bei der Festlegung der
Höhe der Regelleistungen im SGB II hält. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass die Regelleistung nach Abs.2 Satz 1 jeweils
zum 1. Juli eines Jahres um den vom Hundertsatz angepasst wird, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
verändert.
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß §
145 Abs.4 Satz 3
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung entsprechend der Anwendung von §
193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).