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LSG Bayern, Beschluss vom 25.04.2016 - 16 AS 221/16
Grundsicherungsleistungen für EU-Ausländer Leistungsausschluss Kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzes
1. Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzes ist nicht die abschließende Auseinandersetzung mit schwierigen und strittigen Rechtsfragen, sondern die vorläufige Regelung eines streitigen Sachverhalts unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens.
2. Vor allem dann, wenn bereits eine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, kann diese bei der Frage, ob im einstweiligen Rechtsschutz ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist, nicht unberücksichtigt bleiben.
3. Kann ein Antragsteller sich auf kein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitssuche berufen, ist damit nicht zugleich das Recht auf Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausgeschlossen, weil der Leistungsausschluss aus § 21 Satz 1 SGB XII sich ungeachtet der Frage der Erwerbsfähigkeit nach der Auslegung des BSG nicht auf Personen bezieht, die dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II unterfallen.
Fundstellen: NZS 2016, 477
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 3
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 21 S. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 03.03.2016 S 16 AS 142/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.

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