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LSG Bayern, Beschluss vom 28.02.2017 - 16 AS 301/17
SGB-II-Leistungen Eingliederungsverwaltungsakt Einstweiliger Rechtsschutz Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen
1. Im Eilverfahren sind Eingliederungsverwaltungsakte nur summarisch zu prüfen; Eilrechtsschutz ist nur dann zu gewähren, wenn die summarische Prüfung nicht nur Zweifel, sondern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergibt.
2. Dieser Prüfungsmaßstab ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 86b SGG, 39 SGB II.
3. Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ist daher nur summarisch zu prüfen, dass eine Eingliederungsvereinbarung gescheitert ist, und dann im Eingliederungsverwaltungsakt entsprechend der Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016 - B 16 AS 30/15 R und B 14 AS 42/15 R - ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung der Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden ist.
4. Für den Fall, dass ein solches ausgewogenes Verhältnis erkennbar ist, muss der Eingliederungsverwaltungsakt nicht einmal eine Ermessensausübung enthalten.
Normenkette:
SGG § 86b
,
SGB II § 39
Vorinstanzen: SG Augsburg S 14 AS 189/17 ER
Tenor
I.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09.02.2017 gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 12.01.2017 und 02.02.2017 wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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