Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von drei Sanktionsbescheiden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) und die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II. Vorab ist die Zulässigkeit der
Klage streitig.
Die Beklagte erließ am 28.07.2009 einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II für den Zeitraum vom 28.07.2009
bis zum 07.01.2010. Gegenstand dieses Verwaltungsaktes war unter anderem die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an einer
beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei der D.-Akademie.
Am 24.11.2009 senkte sie mit zwei Sanktionsbescheiden die monatlichen Leistungen des Klägers nach dem SGB II um jeweils 30
% der maßgeblichen Regelleistungen für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.03.2010 ab, da der Kläger einer Einladung vom 09.11.2009
und einer weiteren Einladung vom 23.11.2009 zu Weiterbildungsmaßnahmen bei der D.-Akademie nicht nachgekommen sei.
Einen weiteren Absenkungsbescheid erließ die Beklagte am 11.12.2009. Sie senkte erneut die Leistungen nach dem SGB II für
die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2010 um 30 % der maßgeblichen Regelleistung ab, da der Kläger sich geweigert habe, eine
zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Gegen sämtliche Bescheide hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Die Beklagte wies die Widersprüche mit drei Widerspruchsbescheiden
vom 07.01.2010 und einem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2010 als unbegründet zurück. Alle Widerspruchsbescheide wurden dem
Kläger mit Postzustellungsurkunden am 12.01.2010 zugestellt.
Am 14.02.2010, beim Sozialgericht München eingegangen am 15.02.2010, hat der Kläger Klage gegen die Sanktionsbescheide und
den Eingliederungsverwaltungsakt erhoben. Die Beklagte hat daraufhin ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da sie verfristet
sei. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Fristberechnung durch die Beklagte bezweifelt und erklärt, dass die Frist erst am 15.02.2010
geendet habe. Außerdem sei er durch eine schwere Erkältung nicht in der Lage gewesen, die Klageschrift früher zu verfassen.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2010 die Klagen abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klagen
unzulässig seien, da sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sind. Der Widerspruchsbescheid sei am 12.01.2010 zugestellt
worden. Daher ende die Klagefrist nach §§
87 Abs.
1 S. 1, 64 Abs.
2 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) am Freitag den 12.02.2010.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20.05.2010 Berufung eingelegt. Aus seiner Sicht könne eine Verfristung nicht vorliegen,
da seine Klagen gegen drei Sanktionsbescheide und einen Eingliederungsverwaltungsakt nicht an eine Klagefrist gebunden seien,
da seine Grundrechte verletzt seien. Im Übrigen hat er die Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid gerügt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§
143,
151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage als unzulässig verworfen, da die Klagefrist versäumt
war.
Nach §
87 Abs.
1 S. 1
SGG ist eine Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden,
beginnt die Frist nach §
87 Abs.
2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Diese Frist hat der Kläger mit der am 15.01.2010 erhobenen Klage nicht gewahrt.
Die Widerspruchsbescheide waren mit ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen nach §
66 SGG versehen, die insbesondere auf § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) hinwiesen (vgl. hierzu BSGE 79, 293, SozR 3-1500 § 66 Nr. 6). Die Widerspruchsbescheide wurden gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am 12.01.2010 durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt. Damit begann die Klagefrist am 13.01.2010 zu laufen und
endete am Freitag, den 12.02.2010.
Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach §
153 Abs.
2 SGG ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 zuzulassen, sind nicht ersichtlich.