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LSG Bayern, Beschluss vom 21.07.2016 - 16 AS 409/16
Aufforderung zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII Anordnung der aufschiebenden Wirkung Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung Beantragung einer vorrangigen Leistung
1. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und das private Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub grundsätzlich Vorrang einräumt.
2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 SGB II sind die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, und die fehlerfreie Ermessensentscheidung des Leistungsträgers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern.
3. Das dem Leistungsträger in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II eingeräumte Ermessen gilt nicht nur für die Entscheidung, ob ein Antrag gestellt werden soll, sondern hat eine zeitliche Vorwirkung bereits in den Aufforderungsbescheid hinein.
Normenkette:
SGB II § 39 Nr. 3
,
SGB II § 5 Abs. 3
,
SGB II § 12a
Vorinstanzen: SG München 09.06.2016 S 40 AS 1315/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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