Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren ab 1.4.2008
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt im erstinstanzlichen Verfahren die Übernahme der Kosten für ihren Umzug nach A-Stadt.
Sie erhob am 21.08.2008 Klage und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 15.06.2009 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §
118 Abs.
2 S. 4
Zivilprozessordnung (
ZPO) ab, da die Klägerin trotz mehrmaliger Mahnung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
vorgelegt hat und so die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht geprüft werden konnten. In der Rechtsmittelbelehrung
des Beschlusses wurde die Beschwerde als statthaft bezeichnet.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen
ist, da die Beschwerde, entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts München, gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht zulässig sei und sie gegebenenfalls im anhängigen Verfahren einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen müsse,
hat die Klägerin ihr Unverständnis geäußert.
II. Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn
das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Auch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §
73 Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
118 Abs.
2 S. 4
ZPO unterfällt dieser Regelung.
Mit der Einführung der Bestimmung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen
nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. BT-Drucks. 16/7716,
S. 22, Nr. 29 Buchst. b Nr. 3). Die Unzulässigkeit der Beschwerde in Fällen der Ablehnung nach §
118 Abs.
2 S. 4
ZPO ergibt sich daher daraus, dass der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen hat.
Es wäre widersprüchlich, die Beschwerde bei fehlender Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
als zulässig anzusehen. Dies würde bedeuten, dass Klägern, die eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch das
Nicht-Einreichen von notwendigen Unterlagen vereiteln, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt werden würden, als solchen, die
ihre Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellen.
Vorliegend hat das Sozialgericht, wie es sich unzweifelhaft aus dem Beschluss ergibt, über die Erfolgsaussichten der Hauptsache
nicht entschieden, da es die Prozesskostenhilfe lediglich abgelehnt hat, weil die Klägerin die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat und dadurch eine Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wegen der
fehlenden Glaubhaftmachung gemäß §
118 Abs.
2 S. 4
ZPO nicht möglich war. Es fehlt daher an der für die Zulässigkeit der Beschwerde notwendigen Prüfung der Erfolgsaussicht der
Klage.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.