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LSG Bayern, Beschluss vom 01.10.2009 - 16 AS 490/09
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren ab 1.4.2008
Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. Die Unzulässigkeit der Beschwerde in Fällen der Ablehnung nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ergibt sich daher daraus, dass der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeit bei fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG München 15.06.2009 S 45 AS 1996/08
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.06.2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

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