Gründe:
I. In dem Rechtsstreit A. gegen Deutsche Rentenversicherung Schwaben ist die Antragstellerin gemäß §§
103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Die für den 13.03. und 14.03.2006 vorgesehene Untersuchung ist nicht zustande
gekommen, weil die Vorladung zur Untersuchung von der Poststelle des Städt. Klinikums A. GmbH erst am 20.03.2006 an den Kläger
versandt worden ist. Entsprechend dem Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom 07.09.2006 - L 16 R 573/04.Ko - sind dem Dolmetscher N. G. deswegen ein Ausfallhonorar in Höhe von 390,80 Euro zugesprochen worden.
Die Antragstellerin hat im Folgenden das erbetene Gutachten am 03.08.2006 erstellt und hierfür mit Vergütungsantrag vom 08.08.2006
insgesamt 2.623,37 Euro in Rechnung gestellt. Der Kostenbeamte des BayLSG hat die Vergütung der Antragstellerin mit Nachricht
vom 25.10.2006 auf 2.075,07 Euro gekürzt und des Weiteren ausgeführt, dass hiervon die unnötigerweise angefallenen Dolmetscherkosten
in Höhe von 390,80 Euro abzuziehen seien. Insgesamt stünden der Antragstellerin somit nur 1.684,27 Euro zu.
Die Antragstellerin hat bereits mit Schreiben vom 05.10.2006 wegen der verauslagten Dolmetscherkosten die richterliche Festsetzung
beantragt. Man werde sich klinikintern noch um eine Klärung der verzögerten Zustellung der Vorladung für A. bemühen. Der Stationsarzt
F. M. habe bereits mit Nachricht vom 05.07.2006 bestätigt, dass die Vorladung für den zunächst geplanten Termin am 13./14.03.2006
an ihn mit einem über dreiwöchigem Vorlauf ausgefertigt und an die Poststelle im Städt. Klinikum M.GmbH weitergeleitet worden
sei. Weshalb diese erst am 20.03.2006 versendet worden sei, entziehe sich leider seinem Einblick. Man sehe deshalb keinen
Anlass für eine Erstattung der genannten Dolmetscherforderungen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren der Antragstellerin nicht abgeholfen und den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG
als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten haben sich in der Angelegenheit nicht mehr geäußert.
II. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte
die gerichtliche Festsetzung beantragt. Die Vergütung der Antragstellerin für das am 03.08.2006 gefertigte Gutachten ist auf
1.684,27 Euro festzusetzen. Eine weitergehende Vergütung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
Streitig ist zwischen den Parteien nur noch, ob von der mit Nachricht des Kostenbeamten des BayLSG vom 25.10.2006 als angemessen
erachteten Vergütung in Höhe von 2.075,07 Euro die Kosten des am 13. und 14.03.2006 vergeblich bemühten Dolmetschers N. G.
in Höhe von 390,80 Euro zu Lasten der Antragstellerin abgesetzt werden können. Diese Frage ist im Sinne des Antraggegners
zu entscheiden. Dieser ist befugt gewesen, im Wege der Aufrechnung gemäß §§
387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) die Ausfallvergütung des Dolmetschers N. G. in Abzug zu bringen. Denn es fällt in den Risikobereich der antragstellenden
Gutachterin, wenn deren Vorladung für den zunächst geplanten Termin vom 13./14.03.2006 erst am 20.03.2006 von der Poststelle
des Städt. Klinikums M.GmbH (das heißt nachträglich) versandt worden ist. Insoweit ist die Antragstellerin entsprechend §
278 BGB für den rechtzeitigen Auslauf der Vorladung an den Kläger verantwortlich. Soweit sie den Stationsarzt F. M. hinzugezogen
hat, hat dieser mit Nachricht vom 05.07.2006 glaubhaft versichert, dass die Vorladung für den zunächst geplanten Termin am
13./14.03.2006 von ihm mit über dreiwöchigem Vorlauf ausgefertigt und an die Poststelle weitergeleitet worden ist. Dadurch
ist die Antragstellerin jedoch noch nicht exkulpiert. Es liegt vielmehr noch in ihrem Verantwortungsbereich, dass eine Vorladung
für einen vorgesehenen Untersuchungstermin auch rechtzeitig in Auslauf gebracht wird und nicht wie hier erst nachträglich
am 20.03.2006.
Für das Ausfallhonorar des Dolmetschers N. G. ist somit letztendlich die Antragstellerin und nicht der Antragsgegner einstandspflichtig.
Das BayLSG hat über den vorstehend bezeichneten Antrag gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Die
Entscheidung ist gemäß §
177 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
4 Abs. 8 JVEG).