Gründe:
I. Streitig ist, ob das Sozialgericht (SG) A-Stadt den Streitwert der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten darüber, ob ein von dem Beigeladenen zu 1. am 01.09.2001 erlittener Unfall unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das SG hat die am 18.11.2003 erhobene Klage mit Urteil vom 24.04.2008 abgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens
verurteilt.
Das SG hat den Streitwert mit Beschluss vom 07.08.2008 auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt
und beantragt, den Streitwert auf 14.838,82 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, Hintergrund für
das vorliegende Verfahren sei ein Berufungsverfahren vor dem G. (OLG) G-Stadt. Dort werde die Klägerin von der Innungskrankenkasse
aufgrund des zugrunde liegenden Unfallereignisses vom 01.09.2001 mit derzeit 14.838,82 EUR in Anspruch genommen. Aufgrund
der noch andauernden Verletzungen des Beigeladenen zu 1. könnten noch weit höhere Ansprüche im Raum stehen. Der Streitwert
sei daher in jedem Fall in Höhe von 14.838,82 EUR festzusetzen.
Die Beklagte räumt ein, dass die Bedeutung der Sache einen 4.000,00 EUR überschreitenden Streitwert rechtfertige, da Klagegegenstand
auch die Feststellung eines Arbeitsunfalls gewesen sei.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Akte der Verwaltungs-Berufsgenossen- schaft, die Akte des OLG G-Stadt, die Akte des
SG A-Stadt S 15 U 318/03, die Akte im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht L 17 U 246/08 und die Akte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Streitwert ist auf 14.838,82 EUR festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Hintergrund des sozialgerichtlichen Verfahrens ist das Berufungsverfahren vor dem OLG G-Stadt. Dort wird die hinter dem Beigeladenen
zu 3. stehende Klägerin von der Innungskrankenkasse aufgrund des Unfallereignisses vom 01.09.2001 mit derzeit 14.838,82 EUR
in Anspruch genommen. Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist vorliegend
der Regressanspruch, der zwischen den Versicherungsträgern im Raum steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).