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LSG Bayern, Urteil vom 12.03.2009 - 18 R 355/08
Anspruch auf Witwenrente; Nichterfüllung der Wartezeit nach einer Beitragserstattung; Erlöschen der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis
Gemäß § 1307 Abs. 7 RVO schließt eine Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Die durchgeführte Beitragserstattung führt nämlich nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträger aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger sind mit der Beitragserstattung beseitigt. Aufgrund der Löschung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit kann sich auch kein Anspruch auf Witwenrente aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 14 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
RVO § 1303 Abs. 1 S. 1
,
RVO § 1303 Abs. 7
, ,
SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Bayreuth 12.03.2008 S 6 R 12/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.03.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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