Gründe:
I. Streitig ist die Auszahlung einer Rentennachzahlung.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.12.2006 der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 01.10.2006
bis 28.02.2009. Für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 wurde der Nachzahlungsbetrag auf 1.537,04 EUR festgesetzt. Die
Nachzahlung werde vorläufig einbehalten. Zunächst seien Ansprüche anderer Stellen zu klären.
Gegenüber der Beklagten rechnete die AOK Bayern mit Schreiben vom 31.01.2007 für Krankengeldzahlungen im Zeitraum vom 01.10.2006
bis zum 28.11.2006 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 742,90 EUR ab (§ 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-). Die ARGE Stadt A-Stadt zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2007 an, dass sie der Klägerin Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt habe und machte eine Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X für den Zeitraum von 01.10.2006 bis 31.01.2007 geltend (1.556,90 EUR). Mit Schreiben vom 15.02.2007 teilte die Beklagte der
Klägerin mit, dass von der Rentennachzahlung in Höhe von 1.537,04 EUR ein Betrag von 498,44 EUR für die ARGE Stadt A-Stadt
und 742,90 EUR an die AOK Bayern erstattet worden seien. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 295,70 EUR zahlte die Beklagte
an die Klägerin aus. Mit Bescheid vom 02.05.2008 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Differenzbetrages
in Höhe von 1.241,34 EUR ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.09.2008).
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes
Dr.Dr. E. beantragt. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Verrechnung vorgenommen. Der Nachzahlungsbetrag von 1.537,04 EUR sei
einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 384,25 EUR gleichzusetzen. Bei einem Rentenanspruch in dieser Höhe dürfe eine Verrechnung
mit Erstattungsansprüchen nicht erfolgen. Der Rentenbetrag von 384,25 EUR liege unter den Pfändungsfreigrenzen.
Mit Beschluss vom 05.01.2009 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin gehe zu Unrecht von der Anwendbarkeit
der Pfändungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsvorschriften aus. Zu berücksichtigen sei der jeweilige Erstattungsvorgang.
Die Rentenansprüche gegenüber der Beklagten seien für die Zeit ab 01.10.2006 in dem dargestellten Umfang durch andere - erstattungsberechtigte
- Leistungsträger erbracht worden. Insoweit sei von einer Erfüllung des Anspruches der Klägerin auszugehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie bringt vor, dass die Erstattungsansprüche weder dem Grund noch der
Höhe nach bestehen und die Verrechnung unzulässig sei.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht um die Anrechnung von Leistungen auf laufende Ansprüche, sondern um den Ausgleich
zwischen den beteiligten Leistungsträgern hinsichtlich der in dem streitigen Zeitraum erfolgten Doppelzahlungen im Wege der
Erstattung geht.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Erstattungsforderungen der AOK Bayern und der Arge Stadt A-Stadt von der Rentennachzahlung
der Klägerin einbehalten hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.241,34 EUR. Denn es bestand
von vornherein kein Nachzahlungsanspruch der Klägerin, weil ihr Rentenanspruch in Höhe der von der Beklagten an die anderen
Leistungsträger erstatteten Beträge als erfüllt gilt. Nach § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch eines Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: die Beklagte) als erfüllt,
soweit ein Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers (hier: AOK Bayern und Arge Stadt A-Stadt) besteht.
Zwar hat die Klägerin behauptet, dass die Erstattungsansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach bestehen. Allerdings hat
sie nicht vorgebracht, welche Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderungen bestehen. Es erschließt sich daher
nicht, aus welchen Gründen die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche nicht erfüllt sein sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.