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LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2009 - 19 B 406/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei mangelndem Nachweis der Verhältnisse
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verrechnung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei den Erfolgsaussichten besonderes Gewicht zukommt. Es bestehen keine Erfolgsaussichten, wenn der Antragsteller nicht nachweist, durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig zu werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Nürnberg 04.04.2008 S 17 R 4085/08 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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