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LSG Bayern, Urteil vom 24.02.2016 - 19 R 1220/13
Rente wegen Erwerbsminderung Psychische Erkrankung Mehrschrittige Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe.
2. Ausnahmsweise kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung erfolgen, wenn eine quantitative Einschränkung des Rentenantragstellers nicht besteht bzw. nicht nachgewiesen ist.
3. Für die Prüfung, ob ein solcher von der Rechtsprechung entwickelter Ausnahmefall vorliegt, ist nach dem BSG mehrschrittig vorzugehen: Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Erforderlichenfalls stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der sog. besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und im dritten Schritt wäre ggf. eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 19.11.2013 S 14 R 80/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 19.11.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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