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LSG Bayern, Beschluss vom 13.04.2016 - 19 R 203/13
Anrechnung einer Unfallrente auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung Funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Sicherungssystemen
1. Das BVerfG hat bereits mit Beschluss vom 19.07.1984 - 1 BvR 1614/83 - für die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf weitere Entscheidungen ausdrücklich festgehalten, dass die Beschneidung sozialrechtlicher Ansprüche zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
2. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich um funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Sicherungssystemen, da beide an die Stelle des Lohnes treten sollen, der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erzielt worden sei.
3. Eine Beschränkung auf den Ersatz von Entgelt durch Versicherungsleistungen auf das aus aktiver Beschäftigung erzielte Nettoeinkommen ist ein sachgerechter Grund, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen durfte.
4. Dieser Grundsatz hat für die Frage der Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung durchaus weiterhin Geltung.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Würzburg 11.12.2012 S 2 R 162/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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