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LSG Bayern, Urteil vom 22.06.2016 - 19 R 238/16
Rente wegen Erwerbsminderung Aufhebung eines Rentenbescheides Arbeitsmarktbezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung Dauernder Aufenthalt im Ausland
1. Nach ständiger und auch weiterhin geltender Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass ein Versicherter mit einem Leistungsvermögen von mehr als drei Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden - und somit mit einer teilweisen Erwerbsminderung - nur noch Teilzeitbeschäftigungen ausüben kann, der bundesdeutsche Arbeitsmarkt jedoch für Teilzeitbeschäftigungen als verschlossen anzusehen ist, dahingehend, dass es nicht ausreichend Arbeitsplätze gibt, die eine Teilzeitbeschäftigung für erwerbsgeminderte Versicherte ermöglichen.
2. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein teilweise erwerbsgeminderter Versicherter mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen, weil er entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten wahrscheinlich auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt nicht finden würde.
3. Nach § 112 SGB VI erhalten Versicherte eine Erwerbsminderungsrente auch, wenn sie sich dauerhaft im Ausland aufhalten, jedoch nur in dem Umfang wie die Rente unabhängig von der Arbeitsmarktlage zustehen würde, d.h. nur in dem Umfang, der sich ausschließlich aus medizinischen Gründen ergibt.
Normenkette:
SGB X § 48
,
Vorinstanzen: SG Bayreuth 16.03.2016 S 3 R 51/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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