Rücknahme einer Bewilligung von Übergangsgeld
Kenntnisnahme eines begünstigenden Bewilligungsbescheides
Grob fahrlässige Unkenntnis
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die (teilweise) Rücknahme einer Bewilligung von Übergangsgeld und um die Erstattung einer eingetretenen
Überzahlung in Höhe von 5.166,51 EUR.
Der 1966 geborene Kläger übte den erlernten Beruf eines Malers und Lackierers bis Februar 2001 aus. Mit Bescheid vom 09.07.2002
bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Qualifizierungsmaßnahme zum Maler- und Lackierermeister als Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben. Unter Hinweis auf die Verpflichtung, den Bezug von Erwerbseinkommen der Beklagten mitzuteilen, bewilligte
die Beklagte mit den Bescheiden vom 08.08.2002 und 27.08.2002 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 43,53 EUR. Mit Bescheid
vom 02.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.09.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Übergangsgeld auf, weil der Kläger
gleichzeitig mit der Leistung zur Teilhabe Entgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Fahrtkosten und Mittagessenpauschalen
bezogen habe. Die Beklagte forderte vom Kläger die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 21.762,66 EUR. Auf die
am 30.09.2004 erhobene Klage zum Sozialgericht Würzburg hob das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der
Erstattung der Fahrkosten und der Mittagessenpauschalen auf und wies im Übrigen die Klage hinsichtlich des Übergangsgeldes
(19.276,06 EUR) ab (S 13 R 682/04). Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 10.11.2010 zurück (L 20 R 261/07). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 10.11.2010 blieb erfolglos (BSG Beschluss vom 10.03.2011 - B 5 R 426/10 B).
Der Kläger bezog zuletzt vom Dezember 2013 bis Mai 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter Landkreis
B-Stadt. Seit dem 01.01.2014 war er arbeitslos. Zuvor war der Kläger nach der von der Fa. W. GmbH mit Datum 10.04.2014 übersandten
Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Übergangsgeldes dort seit dem 08.04.2013 beschäftigt gewesen. Monatliches Entgelt
habe der Kläger in Höhe von 1.200,00 EUR brutto (957,90 EUR netto) bezogen. Zum 31.12.2013 sei er abgemeldet worden.
Auf Antrag vom 22.04.2013 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2014 idF vom 01.04.2014 dem Kläger eine Ausbildung
zum Eisenbahnfahrzeugführer für die Dauer vom 17.03.2014 bis 17.12.2014.
Unter dem 02.03.2014 beantragte der Kläger für die Zeit der Ausbildung zum Eisenbahnfahrzeugführer die Gewährung von Übergangsgeld.
In der Erklärung hierzu gab er an, dass er während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Einkommen erzielen werde.
Er verpflichte sich, dem Rentenversicherungsträger jede Änderung seiner Angaben ohne Aufforderung unverzüglich mitzuteilen.
Auf Nachfrage des Klägers vom 23.03.2014, ob "man auch z.B. am Wochenende was dazu verdienen kann (450,- EUR Basis)? Und wie
würde das angerechnet werden auf das Überbrückungsgeld?", wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24.03.2014 darauf
hin, dass neben dem Bezug von Übergangsgeld die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem Arbeitsentgelt in
Höhe von 450,00 EUR unschädlich sei. Ein diesen Betrag übersteigendes Arbeitsentgelt sei auf das Übergangsgeld anzurechnen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.04.2014 Übergangsgeld ab dem 17.03.2014 in Höhe von
täglich 38,03 EUR. Die Beklagte wies darauf hin, dass jede Änderung in den Einkünften des Klägers der Beklagten ("uns") mitzuteilen
sei, da sich diese auf die Höhe des Übergangsgeldes oder auf den Zahlungszeitraum auswirken könne. Zu den Einkünften gehöre
insbesondere der Bezug von Arbeitsentgelt (auch aus einer geringfügigen Beschäftigung) oder von Arbeitseinkommen (unabhängig
von der Höhe). Eine Auszahlung des Übergangsgeldes erfolgte aufgrund der Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch aus der früheren
Überzahlung und eventueller Erstattungsansprüche des Jobcenters gegen die Beklagte nicht. Nach Ausgleich des Erstattungsanspruches
des Jobcenters für die Zeit vom 17.03.2014 bis 31.05.2014 und hälftiger Aufrechnung des restlichen Zahlungsanspruches auf
das Übergangsgeld wies die Beklagte am 21.05.2015 einen Betrag in Höhe von 239,84 EUR an den Kläger an. Zuvor hatte die Beklagte
mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.05.2014 den Zahlbetrag des Übergangsgeldes für die Folgezeit neu festgesetzt und den
Kläger angehört, dass sich aufgrund der beabsichtigten hälftigen Aufrechnung des restlichen Zahlungsanspruches auf das Übergangsgeld
das auszuzahlende Übergangsgeld auf einen Betrag in Höhe von täglich 19,01 EUR vermindere. Der Bescheid enthielt wiederum
den Hinweis, dass jede Änderung in den Einkünften des Klägers der Beklagten mitzuteilen sei und zu den Einkünften insbesondere
der Bezug von Arbeitsentgelt oder von Arbeitseinkommen gehöre.
Die am 17.03.2014 begonnenen Ausbildung endete aus gesundheitlichen Gründen des Klägers am 21.11.2014 (Aufhebung der Bewilligung
der beruflichen Reha-Maßnahme mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.11.2014 und Hinweis, dass Übergangsgeld nur bis zum 21.11.2014
zustehe).
Am 13.01.2015 ging bei der Beklagten eine Entgeltübermittlung der Fa. W. GmbH über den Kläger ein. Auf Nachfrage der Beklagten
übersandte die Fa. W. GmbH am 21.04.2015 Lohnabrechnungen des Klägers für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.12.2014. Danach bezog
der Kläger in dieser Zeit ein monatliches Entgelt in Höhe von 1.200,00 EUR brutto (957,90 EUR netto).
Die Beklagte hörte den Kläger an (Schreiben vom 04.05.2015). Es sei beabsichtigt, aufgrund des bei der Fa. W. GmbH erzielten
Verdienstes das Übergangsgeld neu zu berechnen und das zu Unrecht gezahlte Übergangsgeld zurückzufordern. Es sei eine Überzahlung
iHv 5.166,51 EUR eingetreten.
Der Kläger äußerte sich unter dem 31.05.2015. Er habe dem Jobcenter mitgeteilt, dass er bei der Fa. W. GmbH arbeite. Das Geld,
das er von der Rentenversicherung monatlich bekommen habe, habe doch gar nicht ausgereicht, um eine Umschulung zu machen.
Er habe deshalb auch gedacht, dass die Rentenversicherung den Lohn von der Fa. W. GmbH miteinberechnet habe. Der Kläger bezog
sich auf sein Schreiben an das Jobcenter vom 30.04.2014. In diesem Schreiben hatte er ausgeführt, dass das Jobcenter zwar
einen Betrag von 266,00 EUR überwiesen habe. Er aber leider nichts davon habe, weil am 02.05.2014 die Miete (510,00 EUR),
Strom usw. zu bezahlen seien. Es bleibe noch nicht einmal etwas zum Leben übrig. Er könne sich kein Benzin leisten, um zur
Umschulung zu fahren. Des Weiteren verwies der Kläger auf ein an das Jobcenter gerichtetes Schreiben vom 02.05.2014. In diesem
Schreiben hat der Kläger das Folgende ausgeführt: "Damit Sie sehen das ich auch noch was dazu beitragen will, das ich nicht
komplett Leistungen nur vom Amt beziehen möchte, werde ich, neben meiner Umschulung, ab Mai wieder in Teilzeit arbeiten in
meiner alten Firma. (Nach dem Unterricht und Wochenenden) Verdienst wie letztes Jahr: 953,-EUR Netto/Monat Sollten Sie jetzt
für mich nicht mehr zuständig sein, dann leiten Sie die Info bitte an die Rentenversicherung weiter."
Mit Bescheid vom 10.06.2015 hob die Beklagte die Bescheide vom 14.04.2014 und 08.05.2014 gem. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Der Kläger habe in der Zeit des Bezuges von Übergangsgeld eine mehr als geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen
Verdienst von 1.200,00 EUR brutto, 957,90 EUR netto bei der Fa. W. GmbH ausgeübt. Der Verdienst sei auf das Übergangsgeld
anzurechnen und die entstandene Überzahlung in Höhe von 5.166,51 EUR zu erstatten. Denn infolge der Anrechnung des Einkommens
gemäß §
52 Abs.
1 Nr.
1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) stehe dem Kläger täglich nur ein Übergangsgeld in Höhe von 6,10 Euro statt 38,03 Euro zu.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe gedacht, dass bei den Zahlungen der Rentenversicherung der Lohn von der Fa.
W. GmbH miteinberechnet worden sei. Mit der erhaltenen Übergangsgeldzahlung von monatlich 565,50 EUR habe er seinen Lebensunterhalt
nicht bestreiten können.
Mit weiterer Anhörung vom 16.10.2015 und 10.11.2015 wies die Beklagte darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Übergangsgeldbescheide
vom 14.04.2014 und 08.05.2014 nicht nach § 48 SGB X aufzuheben, sondern nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen.
Mit Schreiben vom 15.11.2015 äußerte sich der Kläger. Nach Beginn der Umschulung habe er vom Jobcenter nur wenig Geld bekommen.
Das Jobcenter habe auch noch Geld von der Rentenversicherung einbehalten. Er und seine Familie seien in akuter Geldnot gewesen.
Dies hätte die Beklagte gewusst. Insoweit verweise er auf ein Fax vom 26.05.2014. In diesem Fax hatte der Kläger gegenüber
der Beklagten ausgeführt, dass er mit dem Betrag von 239,84 EUR nicht über die Runden komme. Er wisse nicht, wie er es anstellen
solle, Miete, Nahrung usw. zu bezahlen.
Die Beklagte holte eine Auskunft beim Jobcenter Landkreis B-Stadt vom 03.12.2015 ein. Demnach habe der Kläger dem Jobcenter
mit Schreiben vom 02.05.2014 mitgeteilt, dass er neben der Umschulung ab Mai 2014 wieder in Teilzeit in seiner alten Firma
arbeiten werde. In diesem Schreiben habe er auch um die Weiterleitung dieser Info an die Rentenversicherung gebeten. Unter
dem 26.05.2015 sei der Kläger durch das Jobcenter mit dem Hinweis angeschrieben worden, dass er aufgrund des Übergangsgeldes
und des Einkommens aus seiner Teilzeitbeschäftigung nicht mehr hilfsbedürftig sei und somit auch keinen Antrag auf Weiterbewilligung
ab dem 01.06.2015 stellen brauche. Es sei um Zusendung einer Kopie des Arbeitsvertrages, der ersten Lohnabrechnung und eines
Nachweises für den Lohnzufluss gebeten worden. Diese Unterlagen seien vom Kläger bis heute nicht vorgelegt worden. Somit sei
auch keine Weiterleitung an die Rentenversicherung erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.06.2015 insoweit auf, als die Bewilligungsbescheide
vom 14.04.2014 und 08.05.2014 nach § 48 SGB X aufgehoben wurden, und nahm die Bescheide vom 14.04.2014 und 08.05.2014 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X insoweit zurück als Übergangsgeld ohne Anrechnung des gleichzeitig bezogenen Einkommens bewilligt wurde. Die für die Zeit
vom 01.04.2014 bis 21.11.2014 in Höhe von 5.166,51 EUR eingetretene Überzahlung sei zu erstatten. Auf Vertrauensschutz könne
sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit der Übergangsgeldberechnung gekannt bzw. hätte diese kennen
müssen, denn der Kläger sei bereits wiederholt in Merkblättern und Bescheiden über die Voraussetzungen einer Übergangsgeldzahlung
sowie einer Anrechnung von gleichzeitig bezogenen Einkünften informiert worden; zuletzt im März 2014 aufgrund seiner konkreten
Anfrage zu einer Hinzuverdienstmöglichkeit neben dem Bezug von Übergangsgeld.
Die Rechtswidrigkeit der erteilten Bescheide zum Übergangsgeld hätte der Kläger durch einfachste und naheliegende Überlegungen
erkennen können und müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet, und aufgrund des bereits früheren Rechtsstreits zum gleichen Sachverhalt,
hätte der Kläger alles Notwendige tun müssen, um eine erneute Überzahlung des Übergangsgeldes und damit einen Schaden der
Versichertengemeinschaft zu verhindern. In der im Widerspruchsverfahren nochmals zugesandten Kopie der E-Mail vom 21.05.2014
(richtig: Fax vom 26.05.2014) habe der Kläger noch auf die engen finanziellen Verhältnisse hingewiesen, ohne allerdings die
Beschäftigungsaufnahme zum 01.04.2014 zu erwähnen. Hierdurch habe der Kläger eine zeitnahe Korrektur des Übergangsgeldes verhindert.
Aus diesem Grund könne den Kläger auch der gegenüber dem Jobcenter erteilte Hinweis vom 02.05.2014 nicht entlasten, zumal
der Kläger auch gegenüber dem Jobcenter gehalten ist, die Erzielung von Einkünften mitzuteilen. Der Kläger habe daher die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Die erteilten Übergangsgeldbescheide beruhten auch auf Angaben, die der Kläger unter Verletzung der ihm obliegenden Mitteilungspflichten
zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw. nicht gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Wer Sozialleistungen erhalte, habe nach §
60 Abs.
1 Nr.
1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien. Die erteilten Hinweise in den Übergangsgeldbescheiden zur
Mitteilungsverpflichtung bei Bezug von Arbeitsentgelt seien eindeutig und nicht interpretationsfähig gewesen.
Gründe, die im Rahmen des Ermessens dazu Anlass geben könnten, auf eine rückwirkende Korrektur zu verzichten, seien nicht
ersichtlich. Auch die Mitteilung des Bezuges von Arbeitsentgelt ab April 2014 stelle keinen im Rahmen der Ermessensausübung
gesondert zu gewichtenden Sachverhalt dar. Denn bei Bezug von Arbeitslosengeld Il sei der Kläger auch gegenüber dem Jobcenter
zur Angabe der EinkommenserzieIung verpflichtet gewesen. Der Kläger habe sich aber bei einem daneben bestehenden Leistungsbezug
gegenüber einem anderen Träger hierdurch nicht aus seiner diesem gegenüber bestehenden, parallelen Mitteilungspflicht befreien
können. Dies würde eine nicht hinzunehmende Verlagerung des Verantwortungsbereichs vom Leistungsbezieher auf eine Behörde
bedeuten. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen wäre, durch den Hinweis auf eine vorzunehmende Weiterleitung seiner Nachricht
an den Rentenversicherungsträger alles Erforderliche getan zu haben, hätte es den Kläger doch verwundern müssen, dass in der
Folge keine Neuberechnung des Übergangsgeldes erfolgt sei. Zumindest hätte es Anlass einer gezielten Nachfrage beim Rentenversicherungsträger
sein müssen. Aufgrund des besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens des Klägers sei eine Reduktion der Forderung oder ein vollständiger
Verzicht trotz enger finanzieller Verhältnisse und bestehender Schulden nicht gerechtfertigt. Das Interesse der Versichertengemeinschaft
auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei dem Interesse des Klägers am Fortbestehen des fehlerhaften Verwaltungsaktes
vorzuziehen. Unter Abwägung des privaten Interesses und der öffentlichen Belange sei die getroffene Entscheidung nicht zu
beanstanden. Das Gebot der Gleichbehandlung aller Versicherten, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Tatsache,
dass die Bescheidrücknahme auf vom Kläger nicht angegebenen entscheidungserheblichen Umständen beruhe, sei es zur Verhinderung
einer ungerechtfertigten Belastung der Versichertengemeinschaft geboten, auf eine Rücknahme des Bescheides auch mit Rückwirkung
nicht zu verzichten.
Der Kläger hat am 20.04.2016 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Er habe mit Schreiben vom 02.05.2014 mitgeteilt, dass
sein Verdienst wie im Vorjahr 953,00 EUR netto betrage. Das Jobcenter habe diese Nachricht nicht an die Beklagte übermittelt.
Ein unverständlicher Vorgang, zumal er in seinem Schreiben ausdrücklich darum gebeten habe, dieses an die Beklagte weiterzuleiten,
falls diese für seinen Fall zuständig sei.
Mit Urteil vom 24.02.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bescheide vom
14.04.2014 (mit Wirkung ab 01.04.2014 bis 31.05.2014) und vom 08.05.2014 (mit Wirkung ab 01.06.2014 bis 21.11.2014) rückwirkend
zurückzunehmen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB X erfüllt gewesen seien. Der Kläger hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Rechtswidrigkeit der Bescheide bezüglich
der Nichtanrechnung des erzielten Einkommens erkennen können. Die Nichterwähnung und Nichtanrechnung seines bei der Fa. W.
GmbH erzielten Einkommens beim Übergangsgeld hätten beim Kläger Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide wecken müssen.
Bei Anstrengung der ihm zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt hätte er wissen müssen, dass beim Übergangsgeld ein erzieltes
Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Dies hätte er zum einen bereits aufgrund des vorausgehenden, beim Bayer. Landessozialgerichts
geführten Rechtsstreit erkennen können, der ebenfalls um die Frage der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Übergangsgeld geführt
worden sei. Zum anderen enthielten die Bewilligungsbescheide vom 14.04.2014 und 08.05.2014 einen eindeutigen und unmissverständlichen
Hinweis auf die Mitteilungspflicht des Klägers bei der Erzielung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Dem Kläger sei auch
mit Schreiben der Beklagten vom 24.03.2014 auf dessen Anfrage hin unmissverständlich mitgeteilt worden, dass beim Übergangsgeld
nur eine geringfügige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis 450,00 EUR monatlich anrechnungsfrei sei. Der grob fahrlässigen
Unkenntnis stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger dem Jobcenter mit Schreiben vom 02.05.2014 sein Arbeitsentgelt
mit der Bitte um Weiterleitung dieser Information an die Beklagte mitgeteilt habe. Da das Jobcenter nicht in die Organisation
der Beklagten eingebunden sei, durfte der Kläger sich nicht auf eine Unterrichtung der Beklagten durch das Jobcenter verlassen,
zumal der Bescheid vom 14.04.2014 bereits vor Eingang dieses Schreibens beim Jobcenter erlassen worden sei. Der Kläger hätte
sich vielmehr gedrängt fühlen müssen, bei der Beklagten nachzufragen, ob sie von seinem Einkommen Kenntnis durch das Jobcenter
erlangt habe. Nicht zu beanstanden sei die Ermessensausübung der Beklagten. Insbesondere trage die Beklagte kein Verschulden
an der fehlerhaften Entscheidung, weil sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 14.04.2014 und vom 08.05.2014 keine
Kenntnis von den Einkünften des Klägers hatte. Die fehlende Weitermeldung des Jobcenters müsse sie sich auch nicht zurechnen
lassen, weil sie nicht eine Organisationseinheit mit dieser Behörde bilde.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 20.04.2017 zum Bayer. Landessozialgericht. Das Sozialgericht verschweige
den entscheidungserheblichen Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 02.05.2014 an das Jobcenter die Information weitergegeben
habe, dass er ab Mai 2014 (= Ende Mai/Anfang Juni 2014) wieder 953,00 EUR netto im Monat beziehen werde. Es werde weiter unterdrückt,
dass der Kläger sich hilfesuchend an das Jobcenter mit der Bitte gewandt habe, sein Schreiben im Falle der Zuständigkeit der
Rentenversicherung an die Beklagte weiterzuleiten und im Ergebnis die zuständige Stelle über sein zukünftiges Einkommen zu
informieren. Stattdessen habe die Verwaltung nur den nicht interessierenden Teil an die Rentenversicherung weitergeleitet,
ohne den die Leistungshöhe beeinflussenden Teil der Nachricht, nach der der Kläger künftig Einkommen erzielen werde. Das Fehlverhalten
des Klägers reduziere sich darauf, dass er sich über die verschiedenen Zuständigkeiten im Unklaren befunden habe. Hätte das
Jobcenter schlicht und ergreifend das sowieso eingescannte Schreiben des Klägers per Knopfdruck an die Beklagte weitergeleitet,
wäre das Problem nicht entstanden. Bei Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände sei die Verwaltung für die entstandene
Überzahlung verantwortlich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.02.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 22.03.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.02.2017 zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.
Zur Ergänzung und hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, der Akte des Jobcenters
Landkreis B-Stadt, der Gerichtsakten beider Instanzen, der Akte des Sozialgerichts Würzburg S 1 R 291/16 und auf die Akten des Bayer. Landessozialgerichts L 20 R 261/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid
der Beklagten vom 10.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2016 ist hinsichtlich der teilweisen Rücknahme
der Bewilligungsbescheide vom 14.04.2014 und 08.05.2014 für die Zeiträume vom 17.03.2014 bis 31.05.2014 und 01.06.2014 bis
21.11.2014 und der Erstattung eines überzahlten Betrages i.H.v. 5.166,51 EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid
in Gestalt des Widerspruchsbescheides verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte war nach § 45 SGB X befugt, die Bewilligungsbescheide vom 14.04.2014 und 08.05.2014 teilweise zurückzunehmen. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner
Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit
zurückgenommen werden.
Die Bescheide vom 14.04.2014 und 08.05.2014, mit welchen dem Kläger laufende Übergangsgeldleistungen ab dem 17.03.2014 bzw.
ab dem 01.06.2014 bewilligt worden sind, sind begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Diese Bescheide sind bei ihrem
Erlass (mit dem Eintritt seiner Wirksamkeit, d.h. gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit der Bekanntgabe) rechtswidrig gewesen. Denn im Zeitpunkt ihres Erlasses stand dem Kläger das Übergangsgeld nicht in der
festgesetzten Höhe zu. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes war nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger ab dem 01.04.2014
aus einer während des Anspruches auf Übergangsgeld ausgeübten Beschäftigung Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 957,90
EUR netto bezog, das gemäß §
52 Abs.
1 Nr.
1 SGB IX idF bis 31.12.2017 anzurechnen war. Nach dieser Vorschrift wird auf das Übergangsgeld das gleichzeitig erzielte Erwerbseinkommen
angerechnet, das dem Versicherten als Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und Beiträgen zufließt.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil die subjektiven
Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 3 Satz 3 i.V.m Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe
nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X bestimmt, dass sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, indem
er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten
muss. Zwar besteht im Allgemeinen kein Anlass, einen Verwaltungsakt jedenfalls des Näheren auf Richtigkeit zu überprüfen,
wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind. Allerdings ist der Begünstigte rechtlich gehalten, einen
ihm günstigen Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Demnach ist von grob fahrlässiger Unkenntnis
auszugehen, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster
und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht.
In diesem Sinne musste der Kläger schlechthin wissen, dass wegen seines Arbeitseinkommens die Bewilligungsbescheide vom 14.04.2014
und 08.05.2014 zu seinen Gunsten falsch waren. Es musste ihm einleuchten, dass das zeitgleich von ihm erzielte Arbeitsentgelt
bei der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes zu berücksichtigen war. Angaben über die Anrechnung des Arbeitsentgeltes enthielten
die Bescheide nicht. Dass damit die Höhe des zuerkannten Übergangsgelds für den Kläger erkennbar unrichtig war, ergibt sich
bereits aus der Auskunft der Beklagten vom 24.03.2014 auf Nachfrage des Klägers vom 23.03.2014, ob er etwas dazu verdienen
könne und inwieweit der Verdienst auf das "Überbrückungsgeld" angerechnet werden würde. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen,
dass die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung bis zu einem Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 EUR unschädlich sei. Ein
diesen Betrag übersteigendes Arbeitsentgelt sei auf das Übergangsgeld anzurechnen. Des Weiteren folgt dies aus den Hinweisen
in den Bescheiden vom 14.04.2014 und 08.05.2014. Jede Änderung in den Einkünften - und damit auch der Bezug von Arbeitsentgelt
des Klägers - sei der Beklagten mitzuteilen, da sich diese auf die Höhe des Übergangsgeldes oder auf den Zahlungszeitraum
auswirken könne.
Ewas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger sich auf sein an das Jobcenter gerichtete Schreiben vom 02.05.2014
beruft. Er habe die Aufnahme der Beschäftigung dem Jobcenter mit der Bitte um Weiterleitung an die Beklagte mitgeteilt und
demnach von einer zutreffenden Berechnung des Übergangsgeldes ausgehen können. Hinsichtlich der grob fahrlässigen Unkenntnis
der Rechtswidrigkeit des vor dem 02.05.2014 ergangenen Bewilligungsbescheides vom 14.04.2014 ist dieser Einwand schon unbehelflich.
Soweit es den Bewilligungsbescheid vom 08.05.2014 betrifft, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass das Jobcenter
nicht in die Organisation der Beklagten eingebunden ist und der Kläger sich nicht auf eine Unterrichtung der Beklagten verlassen
durfte. Der Bescheid vom 08.05.2014 enthielt auch keine Berechnung des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung des bezogenen
Erwerbseinkommens aus der ausgeübten Beschäftigung. Der Kläger konnte daher nicht den Eindruck gewinnen, dass die Beklagte
bereits ausreichend über seine Beschäftigung, über sein derzeitiges Einkommen und dessen konkrete Höhe informiert war. Auch
wenn man eine Verwechslung des als Berechnungsgrundlage erwähnten früheren Arbeitsentgeltes mit dem aktuell bezogen hätte
annehmen wollen, so hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass dies nicht zu einer zwingend erwartbaren Reduzierung des
Übergangsgeldes umgesetzt worden war. Selbst wenn die Beklagte objektiv betrachtet bereits ausreichend anderweitig Kenntnis
über das Einkommen des Klägers erlangt hätte, würde es den Kläger auch nicht von seiner Mitteilungspflicht entheben (vgl.
BSG Urteil vom 12.02.1980, 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 152 Nr. 10 - juris).
Die Beklagte hat auch die Jahresfrist für eine rückwirkende (teilweise) Rücknahme der rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte
eingehalten. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde dann, wenn der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zurückgenommen wird, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der Rücknahmegründe,
wozu die Tatsachen gehören, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsakts ergibt. Diese Kenntnis hat die
Beklagte mit Erhalt der von der Fa. W. GmbH am 21.04.2015 übersandten Lohnabrechnungen über den Kläger erhalten. Aus diesen
hat sich die Höhe der Einkünfte, deren Art und zeitliche Verteilung ergeben. Demnach hat die Beklagte mit Erlass des Bescheides
vom 10.06.2015 die Jahresfrist eingehalten.
Die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ist ebenfalls gewahrt. Danach beträgt die Rücknahmefrist zehn Jahre, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder
grob fahrlässig nicht kannte (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X).
Auch die Ausübung des Ermessens bei der Rücknahmeentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte war sich ihres Ermessensspielraums
erkennbar bewusst. Insbesondere hat sie im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens auch geprüft, ob die Rückforderung der Leistung
unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte ausgeschlossen war. Im Rahmen der gebotenen Abwägung hat sie in diesem Zusammenhang
zutreffend ausgeführt, dass diese Abwägung auch unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers
einer Rückforderung der Leistung nicht entgegenstehe. Die Beklagte hat ebenfalls den Gesichtspunkt berücksichtigt, ob die
Fehlerhaftigkeit der Übergangsgeldbescheide allein in ihren Verantwortungsbereich fällt. Die Kenntnis des Jobcenters oder
die fehlende Weiterleitung musste sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Insoweit ist das Jobcenter nicht in die Organisation
der Beklagten eingegliedert. Aber selbst bei einem zurechenbaren Versäumnis käme dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
ein weit überwiegender Vorrang vor dem Interesse des Klägers zu. Dies ergibt sich aus dem Fehlverhalten des Klägers, der im
Nachgang zum Schreiben an das Jobcenter vom 02.05.2014 keine Veranlassung gesehen hat, die Berechnung des Übergangsgeldes
zu hinterfragen. Zunächst war der Kläger aufgefordert, jede Änderung seiner Einkommensverhältnisse der Beklagten mitzuteilen
(Antrag auf Übergangsgeld vom 02.03.2014, Hinweise in den Bescheiden vom 14.04.2014 und 08.05.2014). Aufgrund der von ihm
erbetenen Auskunft der Beklagten vom 24.03.2014 hatte der Kläger eindeutig Kenntnis von der Anrechnung eines einen Betrag
von monatlich 450,00 EUR übersteigenden Arbeitsentgeltes. Dass Arbeitsentgelt auf die Höhe des Übergangsgeldes angerechnet
wird, war dem Kläger auch aus dem vorhergehenden Gerichtsverfahren bekannt (L 20 R 261/07). Der Kläger hat es aber mit dem Hinweis an das Jobcenter auf sich bewenden lassen, ohne sich zu vergewissern, ob dieser
Hinweis bei der Beklagten eine Überprüfung der Übergangsgeldberechnung ausgelöst hat. Im Nachgang hat er mit Fax vom 26.05.2014
nur angegeben, dass er mit dem am 21.05.2014 von der Beklagten angewiesenen Betrag von 239,84 EUR nicht über die Runden komme
und noch Miete usw. zu bezahlen habe; er im Ergebnis durch die Nichterwähnung also eine Überprüfung des Übergangsgeldes verhindert
hat.
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten festgesetzte Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Anhaltspunkte
für eine fehlerhafte Ermittlung des Erstattungsbetrages sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht benannt worden.
Nach alldem ist die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.02.2017 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.