Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die 1986 geborene Klägerin absolvierte von 2003 bis 2006 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Anschließend besuchte
sie die Berufsoberschule und Fachoberschule und erwarb im Frühjahr 2008 die Fachhochschulreife. Ein Studium an der Hochschule
A-Stadt wurde nach dem ersten Semester - nach Angaben der Klägerin wegen ihrer gesundheitlichen Situation - für 3 Urlaubssemester
ausgesetzt und im Frühjahr 2011 dann abgebrochen. Wohl ab April 2011 war die Klägerin beim Jobcenter der Stadt A. arbeitssuchend
gemeldet und erhielt im Folgenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem am 26.07.2012 durch M. F. ein Aktenlagegutachten über die Klägerin erstellt worden war, ging das Jobcenter mit
Schreiben vom 07.08.2012 davon aus, dass die Klägerin für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten außer Stande sei, mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Am 27.08.2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie machte
Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule sowie ein komplexes Schmerzgeschehen geltend. Die Beklagte ließ die Klägerin am 08.11.2012
durch den Neurologen und Psychiater Dr. O. untersuchen, der in seinem Gutachten vom 04.12.2012 folgende Gesundheitsstörungen
beschrieb: Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 (2009) mit nachfolgender eitriger Meningoradikulitis sowie fortgesetzte
Schmerzsyndrome. Es bestehe weiterhin Behandlungsbedürftigkeit, insbesondere sei eine klinisch stationäre Behandlung in einer
spezialisierten Schmerzklinik mit anschließender Rehabilitationsbehandlung angezeigt. Der beratende Arzt der Beklagten H.
R. kam am 03.01.2013 zum Ergebnis, dass bei der Klägerin von einem sechsstündigen Einsatzvermögen für leichte Tätigkeiten
in wechselnder Körperhaltung ausgegangen werden könne.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.2013 den Rentenantrag ab. Die Klägerin habe weder die medizinischen,
noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt. Sie habe bisher noch keine 60 Monate
mit Pflichtbeiträgen aufzuweisen, die für die allgemeine Wartezeit erforderlich seien, und es bestehe auch kein Fall, der
zu einer vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit führe. Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 24.01.2013 stellte die Beklagte die
rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin fest.
Mit zwei Telefax-Schreiben legte die Klägerin am 22.02.2013 gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen
Rentenablehnung führte sie aus, sie sei derzeit nicht leistungsfähig und sei gezwungen, fast den ganzen Tag im Bett zu liegen
und sich immer wieder neue Positionen im Liegen zu suchen. Zur weiteren Begründung legte sie ein Attest des Allgemeinmediziners
Dr. M. vom 06.02.2013 vor. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht beim behandelnden Arzt Dr. S. ein. Vom 04.11.2013
bis 23.11.2013 befand sich die Klägerin zu einer Behandlung in der Fachklinik Bad L. und wurde von dort als arbeitsunfähig
entlassen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2014 den Widerspruch gegen den ablehnenden Rentenbescheid zurück. Die
Ermittlungen im Widerspruchsverfahren hätten ergeben, dass bei der Klägerin volle Erwerbsminderung auf Zeit am 25.05.2011
eingetreten sei. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil auf die allgemeine Wartezeit
von 60 Monaten bisher nur 41 Monate anrechenbar seien und diese damit nicht regulär erfüllt sei.
Die allgemeine Wartezeit sei auch nicht vorzeitig erfüllt. Es liege zwar ein Zeitraum nach Beendigung einer Ausbildung vor.
Die entsprechende Vorschrift des §
53 Abs.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) finde jedoch nur Anwendung, wenn in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorgelegen hätten. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall
gewesen, selbst wenn man den Zweijahreszeitraum um Zeiten der Ausbildung verlängert habe. Im gesamten verlängerten Zeitraum
vom 01.08.2006 bis 31.03.2011 lägen keine zwölf Pflichtbeiträge vor.
Hiergegen hat die Klägerin mit Telefaxschreiben vom 24.04.2014 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Sozialgericht
hat für den 05.11.2014 einen gerichtlichen Erörterungstermin anberaumt. Am 04.11.2014 hat die Klägerin ein hausärztliches
Attest der Dr. H. vorgelegt, wonach die Klägerin aufgrund erheblicher akuter gesundheitlicher Beschwerden diesen nicht wahrnehmen
könne.
In einem weiteren Erörterungstermin vom 20.01.2015 ist die Klägerin durch Bevollmächtigte vertreten gewesen. Das Sozialgericht
hat deutlich gemacht, dass die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch im Wege der Fiktion vorliegend
nicht darstellbar sein dürfte und es nahe liege, die Klage zurückzunehmen. Der Klägerseite ist eine Schriftsatzfrist eingeräumt
worden, innerhalb der die Bevollmächtigten der Klägerin ausgeführt haben, dass die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beziehe und der Rentenantrag von Seiten des Sozialhilfeträgers angeordnet worden sei. Eine Klagerücknahme sei deshalb nicht
möglich.
Daraufhin hat das Sozialgericht den Rechtsstreit mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2015 entschieden und die Klage abgewiesen.
Das Sozialgericht hat sich die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten zu Eigen gemacht und ergänzend darauf hingewiesen,
dass hier ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht bestehe, da §
53 Abs.
2 SGB VI nicht erfüllt sei. Weiter hat es erläutert, dass eine Anrechnungszeit wegen Ausbildung dann nicht anerkannt werden könne,
wenn ein Versicherter am Hochschulbesuch wegen Krankheit länger als ein Semester gehindert sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.03.2015 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ein gleichzeitig gestellter Antrag
auf Prozesskostenhilfe ist vom damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2015 zurückgenommen worden,
da eine Rechtsschutzversicherung Kostendeckungszusage erteilt habe. Nach Akteneinsicht hat der Bevollmächtigte der Klägerin
das Mandat als beendet erklärt. Der Senat hat mit Schreiben vom 23.05.2016 die Klägerin um eine Begründung der Berufung gebeten
bzw. daran erinnert.
Ein neuerlicher Prozesskostenhilfeantrag ist mit Beschluss vom 23.08.2016 abgelehnt worden.
Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftsatz der neuen Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen, in dem
diese zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, dass bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 28.03.2011 - mithin
für 30 Monate - eine Hochschulausbildung vorgelegen habe, die bisher zu Unrecht nur teilweise berücksichtigt worden sei. Die
Urlaubssemester seien wegen Erkrankung erfolgt und damit sei die Ursache für die Urlaubssemester der Klägerin nicht zurechenbar.
Die Klägerin sei trotz Beurlaubung bei Vorlesungen anwesend gewesen und habe versucht kontinuierlich Vorlesungsstoff zu Hause
aufzuarbeiten. In der mündlichen Verhandlung am 13.10.2016 hat die Klägerin erläutert, der Vorlesungsstoff habe im Internet
zur Verfügung gestanden. Ihre Mutter stehe als Zeugin zur Verfügung. Auf Nachfrage hat die Klägerin dargestellt, dass sie
in der Zeit vor den Urlaubssemestern an fünf Prüfungen teilgenommen gehabt habe, von denen eine erfolgreich abgeschlossen
worden sei. Nach den Urlaubssemestern habe sie drei dieser Prüfungen wiederholt und eine erfolgreich absolviert. Andere Prüfungen
habe sie nicht abgelegt.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2015 aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, der Klägerin eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Hilfsweise wird beantragt, als Zeugin Frau L. A. - Anschrift
wie die Klägerin, derzeit hier anwesend - einzuvernehmen zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin versucht hat, sich während
der Urlaubsemester auf die nachzuholenden Prüfungen vorzubereiten und die Vorlesungen nachzubearbeiten, und dann dem Berufungsantrag
stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2015 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß §
43 Abs.
2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll
erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine derartige nicht nur vorübergehende
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wird ausdrücklich erstmals im Aktenlagegutachten der Agentur für Arbeit vom 26.07.2012
festgehalten. Die Beklagte ist nach Auswertung der im Widerspruchsverfahren beigezogenen ärztlichen Unterlagen darüber hinaus
zum Ergebnis gekommen, dass eine vergleichbare Situation bereits seit 25.05.2011 belegt sei. Für die Zeit davor wird kein
hinreichender Nachweis erblickt; hier dürften Zeiten akuter Behandlungsbedürftigkeit mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
im Vordergrund gestanden haben. Einwände gegen die vorliegenden gutachterlichen Feststellungen werden nicht erhoben und sind
nicht ersichtlich. Zudem hat die Klägerin ja noch bis Ende März 2011 ihr Hochschulstudium fortgesetzt gehabt, was den Eintritt
des medizinischen Leistungsfalls bereits faktisch eingrenzt.
Ausgehend von dem von der Beklagten zugestandenen Nachweises des sog. medizinischen Leistungsfalls bereits am 25.05.2011 sind
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Die Klägerin hat in ihrem Versicherungsverlauf
bisher nur 37 Monate mit Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen. Diese würden unter Heranziehung von Streckungstatbeständen nach
§
43 Abs.
4 SGB VI zwar alle für die Voraussetzung nach §
43 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 SGB VI berücksichtigt werden und damit diesen Teilpunkt erfüllen. Es fehlt jedoch eindeutig - und unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts
des medizinischen Leistungsfalls - daran, dass die nach §
43 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 SGB VI erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren, d.h. 60 Monaten, mit Beitragszeiten (§
50 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
51 Abs.
1 SGB VI) nicht zurückgelegt ist.
Die Klägerin kann auch nicht die erforderlichen Voraussetzungen dafür aufweisen, dass die Wartezeit vorzeitig, d.h. ohne 60
Beitragsmonate, erfüllt wäre. Von den in §
53 SGB VI genannten Ausnahmefällen käme bei der Klägerin allenfalls in Betracht, dass sie in zeitlicher Nähe zu einer Ausbildung voll
erwerbsgemindert geworden wäre.
§
53 Abs.
2 SGB VI regelt, dass die allgemeine Wartezeit auch dann - vorzeitig - erfüllt sein kann, wenn ein Versicherter vor Ablauf von 6 Jahren
nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist, was nach der insoweit unstrittigen Sachlage bei der Klägerin
der Fall ist. Jedoch wird zusätzlich als Voraussetzung gefordert, dass in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
- d.h. im Fall der Klägerin in der Zeit vom 25.05.2009 bis 24.05.2011 - mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum keine solchen Beitragszeiten.
Eine Verlängerung des maßgeblichen Zweijahreszeitraums ist dabei nach der Regelung des §
53 Abs.
2 Satz 2
SGB VI ausnahmsweise dann möglich, wenn in dieser Zeit eine schulische Ausbildung vorgelegen hat, allerdings nur bis zu höchstens
7 Jahren und nur nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Da die Klägerin das 17. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 31.03.2005
vollendet hatte, sind die hier in Frage kommenden Zeiten einer schulischen Ausbildung von letzterer Einschränkung nicht tangiert.
Ebensowenig spielt die Begrenzung auf 7 Jahre eine Rolle.
Bei der Klägerin sind zunächst 6 Monate schulische Ausbildung und dann sukzessive weitere 27 Monate, insgesamt also 33 Monate
schulische Ausbildung zu berücksichtigen, wobei in gleicher Weise Zeiten des Schulbesuchs, des Fachschulbesuches und des Hochschulbesuches
einbezogen werden. Erfasst sind die Monate Oktober 2006 bis Juni 2008, Oktober 2008 bis März 2009 und Oktober 2010 bis März
2011.
Nicht berücksichtigt werden kann dagegen die Zeit von April 2009 bis September 2010. Zwar war die Klägerin in dieser Zeit
weiterhin als Studentin einer Hochschule eingeschrieben, jedoch lag wegen der Urlaubssemester kein regulärer (Hoch-)Schulbesuch
vor und es hatten keine berücksichtigungsfähigen Zeiten der schulischen Ausbildung vorgelegen. Auf die Gründe, warum Urlaubssemester
genommen wurden, und ob diese von der Klägerin zu vertreten waren oder nicht, kam es dabei nicht an; als Ausnahmevorschrift
ist §
53 Abs.
2 Satz 2
SGB VI grundsätzlich eng auszulegen. Wenn der Gesetzgeber Krankheitszeiten als Verlängerungstatbestand hätte anerkennen wollen,
hätte er dies analog §
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI regeln können, was er nicht getan hat.
Weitere Ermittlungen haben sich nicht aufgedrängt. Die Tatsache, für die Zeugenbeweis angeboten worden war, wird als zutreffend
unterstellt. Aber auch wenn die Klägerin versucht hat, sich während der Urlaubsemester auf die nachzuholenden Prüfungen vorzubereiten
und die Vorlesungen nachzubearbeiten, ergibt sich daraus keine ordnungsgemäße Ausbildung, die die Arbeitskraft der Klägerin
überwiegend, d.h. mit planmäßig mehr als 20 Wochenstunden, in Anspruch genommen gehabt hätte. Selbst aus einer Vorbereitungszeit,
die danach einen erfolgreichen Prüfungsabschluss ermöglicht, folgt nicht, dass diese Zeit als Ausbildungszeit anzusehen wäre
(so entschieden für Zeiten der Vorlesungsteilnahme ohne den Status eines ordentlichen Studenten durch BSG, Urteil vom 27.02.1997, Az. 4 RA 113/95 - nach [...]). Im Fall der Klägerin war die ordnungsgemäße Ausbildung für mehr als ein Semester unterbrochen und die zeitweisen
Bemühungen der Klägerin um Fortführung von Studien außerhalb einer regulären Semesterteilnahme haben bis in den Sommer 2010
hinein offensichtlich eine reguläre Fortsetzung des Studiums nicht zugelassen. Auch ist hier noch nicht einmal erkennbar,
dass eine Verkürzung der erforderlichen regulären Studienzeit oder ein tatsächlicher Prüfungserfolg dadurch gewonnen worden
wäre (anders als in der o.g. Entscheidung des BSG).
Der an sich gesetzlich maßgebliche Zweijahreszeitraum (§
53 Abs.
2 Satz 2
SGB VI) verlängert sich somit - wie dargestellt - rückwirkend um 33 Monate und beginnt im Fall der Klägerin im August 2006. Auch
in diesem verlängerten Zeitraum liegen jedoch nur zwei Monate und nicht die mindestens erforderlichen 12 Monate Beitragszeiten
vor.
Eine vorzeitige Erfüllung der allgemeinen Wartezeit besteht daher nicht und die Voraussetzungen für eine Gewährung einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung sind nicht erfüllt.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2015 als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.