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LSG Bayern, Urteil vom 19.03.2014 - 19 R 313/10
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Kein Berufsschutz bei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgter Aufgabe der Facharbeitertätigkeit
1. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist,umfasst dabei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
2. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 1
,
SGB VI § 240 Abs. 2
, ,
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 29.03.2010 S 3 R 782/09
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.03.2010 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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