Rückforderung überzahlter Rente wegen voller Erwerbsminderung
Anrechnung von Verletztengeld aus einer freiwilligen Unfallversicherung als Einkommen
Vermeidung von Übersicherung
Leistungen der Lebensunterhaltssicherung
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.04.2016, mit dem die Beklagte vom Kläger überzahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.11.2015
- 31.12.2015 in Höhe von 960,92 EUR zurückgefordert hat.
Der 1957 geborene Kläger bezieht von der Beklagten aufgrund eines Ausführungsbescheids vom 04.12.2007 nach sozialgerichtlichem
Vergleich seit 01.01.2006 volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer.
Mit Schreiben der Verwaltungsberufsgenossenschaft (V-BG) vom 23.12.2015 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund
eines Versicherungsfalles vom 14.10.2015 ab dem 04.11.2015 Anspruch auf ein kalendertägliches Verletztengeld in Höhe von 200,00
EUR, monatlich somit 6.000,00 EUR habe. Das Regelentgelt von kalendertäglich 250,00 EUR errechne sich aus der Versicherungssumme
in Höhe von 90.000,00 EUR. Da der Kläger Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte habe, werde gebeten,
unter Beachtung des §
96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VI - mitzuteilen, ob die Beklagte einen Erstattungsanspruch auf das Verletztengeld geltend mache. Bisher sei noch kein Verletztengeld
ausgezahlt worden.
Mit Schreiben vom 14.01.2016 teilte die Beklagte der V-BG Bezirksverwaltung W-Stadt mit, dass ein Erstattungsanspruch nach
§ 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - geltend gemacht werde. Es ergebe sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 960,92 EUR (vom 04.11.2015 bis 31.12.2015: 480,46
EUR x 2 Monate = 960,92 EUR).
Ebenfalls unter dem Datum 14.01.2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheides ab dem
01.11.2015 bis laufend nach §
48 Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB VI und Rückforderung der dadurch entstandenen Überzahlung in Höhe von 960,25 EUR gemäß § 50 SGB X an. Hierzu wies der Kläger mit Schreiben vom 16.01.2016 darauf hin, dass eine Rückforderung nicht in Betracht komme, da er
weder einen Bruttoverdienst aus Beschäftigung noch einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit erziele. Dasselbe Thema habe
er bereits im Jahr 2013 gehabt. Dort habe er gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten angegeben, dass er nach seiner Heirat
am 10.10.2013 sich freiwillig bei der V-BG versichert habe aufgrund des Umstands, dass er seitdem im Zuge des Zugewinns gemeinsam
mit seiner Frau deren umfangreiche Immobilien, die der privaten Alterssicherung zu dienen bestimmt seien, mitbetreue. Aus
den Immobilien würden selbstverständlich Erträge erzielt. Diese Erträge seien allerdings weder Arbeitseinkommen noch Gewinn
aus selbstständiger Tätigkeit. Damit sei eigentlich alles beantwortet. Durch den Mitarbeiter der Beklagten sei ihm dies bestätigt
worden mit der Begründung, die Anmeldung einer freiwilligen Unfallversicherung sei nicht meldepflichtig, weil schon allein
diese Unfallversicherung nach Rentenbeginn ohne Beschäftigungsverhältnis begonnen habe und weil die Beiträge allein von ihm
dazu entrichtet würden.
Mit Schreiben vom 21.01.2016 teilte die V-BG der Beklagten mit, dass der Erstattungsanspruch vom 14.01.2016 nicht "übernommen
werden könne". Der Auftrag zur Auszahlung von Verletztengeld sei bereits am 30.11.2015 ergangen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.01.2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 04.12.2007 gemäß § 48 SGB X i.V.m. §
96a SGB VI für die Zeit vom 01.11.2015 an auf. Der Kläger beziehe seit 01.11.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller
Höhe und Verletztengeld. Die Rente könne in der jeweils maßgebenden Höhe nur geleistet werden, wenn die gesetzlich vorgegebenen
Hinzuverdienstgrenzen eingehalten würden. Diese belaufe sich für die volle Erwerbsminderung ab dem 01.07.2015 auf 450,00 EUR.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2016 Widerspruch ein. Zur Definition des Begriffs "Arbeitseinkommen" sei
§
15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IV - anzuwenden. Er habe aber weder Arbeitseinkommen noch Gewinn aus selbständiger Tätigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2016 als unbegründet zurück. Der Bescheid über die Gewährung
von Rente wegen Erwerbsminderung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. Diese Norm stelle ausschließlich auf den Tatbestand ab, dass nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt
worden sei, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Das Verletztengeld sei Einkommen
in diesem Sinne. Ein Erstattungsanspruch habe bei der V-BG nicht geltend gemacht werden können, da dort der Auftrag zur Auszahlung
des Verletztengeldes für die Monate November und Dezember 2015, entgegen früherer Aussage, bereits am 30.11.2015 erteilt worden
sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.04.2016 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) und beantragte gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dieser wurde durch Beschluss vom 26.04.2016 abgelehnt
(S 7 R 282/16 ER).
Mit Schreiben vom 28.04.2016 wies der Kläger nochmals darauf hin, dass sein einziges Einkommen seine Rente aus der Deutschen
Rentenversicherung sei, eventuelle Erträge aus einfacher Vermietung eigener Immobilien, die der Altersversorgung dienen würden,
könnten nicht berücksichtigt werden laut Gesetzgeber und wenn jemand allein aus diesen Erträgen eine frei wählbare Versicherungssumme
bei der V-BG wähle und zahle, könnten diese Leistungen aus dieser freiwilligen Versicherung ebenfalls nicht unter §
96a SGB VI fallen, da dieser sich ausschließlich auf Einkommensarten beziehe, die ihn definitiv nicht betreffen würden. Es mangele also
bereits an der Feststellung eines Hinzuverdienstes, Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Der Gesetzgeber habe in §
96a Abs.
4 SGB VI deutlich gemacht, dass Hinzuverdienst das zugrundeliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen seien. Ein solches habe er
nicht. Er habe seine Versicherungssumme frei gewählt und die Satzung in der V-BG würde jedem freiwillig Versicherten die Wahl
der Versicherungssumme bis zu einer gewissen Summe offenlassen und berücksichtigen und würde nicht zwischen Einkommen und
Erträgen unterscheiden.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 15.05.2017, bei dem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
durch Gerichtsbescheid erklärt haben, hat das SG sodann mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2017 die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach §
96a Abs.
1 Satz 1
SGB VI werde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde.
Bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen sei in einem ersten Schritt vom Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung
oder selbstständigen Tätigkeit des Versicherten auszugehen. Der Kläger führe insoweit zu Recht aus, dass das von ihm bezogene
und hier streitige Verletztengeld grundsätzlich kein Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt sei. Dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
stehe aber das für denselben Zeitraum geleistete Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung
gleich. Als Hinzuverdienst sei das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu
berücksichtigen, §
96a Abs.
3 Satz 2
SGB VI. Entgegen der Auffassung des Klägers würden somit im Rahmen des §
96a SGB VI neben dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen auch andere Leistungen als Anrechnungstatbestand berücksichtigt. Die Notwendigkeit
der Anrechnung des Verletztengeldes ergebe sich bereits aus dem klaren Gesetzestext. Eine Einschränkung der Anrechnung bei
freiwillig Versicherten sei dem eindeutigen Gesetzestext nicht zu entnehmen. Für freiwillig Versicherte bestimme sich das
nach den Vorschriften der §§
45 bis
48, §
55a SGB Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) zu zahlende Verletztengeld aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach einem in der Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers
fiktiven und vom individuellen Erwerbseinkommen unabhängigen Jahresarbeitsverdienst, der gegebenenfalls noch freiwillig vom
Versicherten erhöht werden könne. Als Hinzuverdienst nach §
96a Abs.
3 Satz 3
SGB VI sei der dem Verletztengeld zugrundeliegende (ggf. erhöhte) Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen. Ziel der Regelung sei,
eine Übersicherung des Versicherten verhindern. Eine Unterscheidung nach dem dem Verletztengeld zugrundeliegenden Versicherungsverhältnis
treffe die Regelung des §
96a Abs.
3 SGB VI ausdrücklich nicht. Die vom Kläger vorgebrachte Regelung des §
98 SGB VII treffe nicht den vorliegenden Fall. Der Rentenbescheid sei von der Beklagten zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X wegen der Erzielung von Einkommen aufgehoben worden. Die Überzahlung sei nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Zur Begründung der hiergegen am 20.06.2017 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung wiederholt der Kläger in erster
Linie sein bisheriges Vorbringen. Weiterhin beantragt er festzustellen, dass seine gesamten Rentenunterlagen zur dauernden
Sachbearbeitung an seine zuständige Sachbearbeitungsstelle in B-stadt seitens der Beklagten zu übergeben seien. Das SG habe diesen Antrag auf Übergabe der Akte an die für seinen Wohnsitz zuständige Stelle in B-Stadt nicht bearbeitet bzw. beschlossen.
Am 06.09.2018 wurde mit den Beteiligten ein Erörterungstermin durchgeführt. Der Kläger hat darin ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass er der festen Überzeugung sei, dass die bezogenen Leistungen aus einer Versicherung kein Einkommen darstellen würden,
das auf seine Erwerbsminderungsrente angerechnet werden dürfte. Diese Wertung sei auch dem Steuerbescheid 2016 zu entnehmen.
Er hat nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Einkünfte erziele, sondern bestenfalls Erträge aus Vermietung
privater Immobilien. In dem Erörterungstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil nach §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erklärt.
Mit Schreiben vom 08.09.2018 hat der Kläger im Nachgang zum Erörterungstermin vom 06.09.2018 nochmals ausführlich Stellung
genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.06.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.06.2017 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten, die Gerichtsakten des SG
Bayreuth mit dem Aktenzeichen S 7 R 282/16 ER sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach §
124 Abs.
2 SGG entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 13.06.2017 ist zulässig (§§
143,
144,
151 SGG), jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2017 die Klage gegen den Bescheid vom 25.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 12.04.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit diesem Bescheid das vom Kläger in der Zeit vom 04.11.2015
bis 31.12.2015 aus seiner freiwilligen Unfallversicherung bei der V-BG erhaltene Verletztengeld als Einkommen im Sinne des
§
96a Abs
3 S 2 Nr
1 SGB VI auf seine laufende Erwerbsminderungsrente angerechnet und die hierdurch entstandene Überzahlung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zurückgefordert. Der Betrag in Höhe von 960,92 EUR ist vom Kläger nach § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten.
Der Kläger bezieht von der Beklagten aufgrund des Ausführungsbescheids vom 04.12.2007 seit dem 01.01.2006 volle Erwerbsminderungsrente
auf Dauer nach §
43 SGB VI. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Rentenbewilligung sind nicht ersichtlich, so dass der ursprüngliche Rentengewährungsbescheid
als rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X anzusehen ist.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Ab Änderung der Verhältnisse soll der Verwaltungsakt aufgehoben werden, soweit (u.a.) nach Nr. 3 nach Antragstellung oder
Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt
haben würde. Einkommen im Sinne des §
48 Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGB VI ist jeder Zufluss von Geld und Geldeswert, der Ausfluss auf die konkrete Sozialleistung hat, d.h. diese zum Ruhen oder zum
völligen Wegfall bringt, d. h. auch Einnahmen und Vermögenswerte, die nicht zu den Einkünften im Sinne des Steuerrechts gehören
wie z. B. geldwerte Bezüge und Sozialleistungen (vgl. hierzu im Einzelnen Schütze, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 48 Rdnr 24 ff. m. w. N.). Auch wenn der Kläger vorträgt, dass er aus der Betreuung der privaten Immobilien seiner Ehefrau kein
steuerrechtlich relevantes Einkommen erzielt, kann gleichwohl ein auf eine bezogene Sozialleistung anrechenbares Einkommen
im Sinne des § 48 SGB X vorliegen.
Der Kläger hat in der hier streitigen Zeit vom 01.11.2015 bis 31.12.2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin bezogen
und gleichzeitig von der V-BG Verletztengeld in Höhe von 200,00 EUR kalendertäglich, mithin also 6.000,00 EUR monatlich bezogen.
Dieses Verletztengeld überschreitet unstreitig die in §
96a SGB VI genannten Hinzuverdienstgrenzen, die die Beklagte nochmals im Widerspruchsbescheid vom 12.04.2016 aufgelistet hatte.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das aus der freiwilligen Versicherung bei der V-BG bezogene Verletztengeld auch als
Hinzuverdienst im Sinne des §
96a SGB VI zu bewerten. Nach §
96a Abs
3 S 2
SGB VI steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete Verletztengeld und Übergangsgeld aus
der gesetzlichen Unfallversicherung gleich.
Auch wenn der Kläger kein Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung im Rahmen der Verwaltung privater Immobilien seiner
Ehefrau erzielt und hierbei auch - zumindest steuerrechtlich - keinen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet, ist
er aufgrund der bei der V-BG bestehenden freiwilligen Versicherung nach §
6 Abs
1 Nr
1 SGB VII Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung, der im konkreten Versicherungsfall, nämlich dem von der V-BG angezeigten
Arbeitsunfall vom 14.10.2015, Anspruch auf Verletztengeld nach Maßgabe der §§
45 ff.
SGB VII hat.
Der Kläger ist als freiwillig Versicherter nach §
2 Abs
1 SGB IV Mitglied der Sozialversicherung und erhält im Leistungsfall damit auch Sozialleistungen im Sinne des §
11 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I). Die Regelungen der §§
45 ff.
SGB VII differenzieren nicht danach, in welcher Form das Versicherungsverhältnis des Klägers zum Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
besteht. Vielmehr sind den dort versicherten Personen Leistungen zu gewähren, sobald ein Versicherungsfall eingetreten und
der Versicherungstatbestand erfüllt ist.
Die Besonderheit einer freiwilligen Versicherung besteht darin, dass eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach §
2 SGB VII oder kraft Satzung nach §
3 SGB VII nicht vorliegt, aber der Kläger nach §
6 SGB VII das Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Nach §
6 Abs
1 Nr
1 SGB VII können sich Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten versichern. Ob und inwieweit die freiwillige Versicherung
des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der V-BG rechtmäßig war oder nicht, ist hier nicht zu überprüfen. Gleichwohl
bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Tätigkeit des Klägers (Verwaltung eines privaten Immobilienvermögens und "Erträge"
hieraus) dem weiten Unternehmer-Begriff der gesetzlichen Unfallversicherung zugeordnet werden kann oder er zumindest als Ehegatte
einer Unternehmerin in diesem Sinne zu qualifizieren ist. Unternehmer ist nach §
136 Abs
3 Nr
1 SGB VII die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens
unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die "Verwaltung privaten Immobilienvermögens" und daraus fließende "Erträge"
lassen sich unzweifelhaft unter diesen weiten Unternehmensbegriff subsumieren (vgl. hierzu auch Diel, in: Hauck/Noftz,
SGB VII, Stand 05/2018, §
136 SGB VII Rdnr 45 ff. m.w.N.), auch wenn dies mit der steuerrechtlichen Beurteilung gegebenenfalls nicht übereinstimmt.
Im Übrigen übt der Kläger im Rahmen dieser Vermögensverwaltung Tätigkeiten aus, die üblicherweise durch einen Unternehmer
oder durch einen Arbeitnehmer auf entsprechende Weisung hin verrichtet werden könnten, so dass auch insoweit keine Bedenken
gegen eine freiwillige Unfallversicherung des Klägers nach §
6 Abs
1 Nr
1 SGB VII sprächen. Notwendig für eine Leistungsgewährung bei Eintritt eines Versicherungsfalles wäre dementsprechend auch der notwendige
innere Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit der Vermögensverwaltung, der bei dem erlittenen Verkehrsunfall wohl von der
V-BG auch bejaht wurde.
Rechtliche Eigenart der freiwilligen Versicherung ist, dass der Kläger die notwendigen Beiträge selbst aufzubringen hat und
dass sich die Beitragshöhe nach dem fiktiv zugrunde gelegten Jahresarbeitsentgelt richtet. Es wird unabhängig von der Frage,
ob tatsächlich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ein fiktives Entgelt zugrunde gelegt und aus diesem Entgelt
heraus die Beiträge erhoben. Gemäß §
6 Abs
2 SGB VII beginnt die Versicherung mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder
Beitragsvorschuss binnen 2 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt nach §
6 Abs
2 S 3
SGB VII solange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist. Der Kläger hat sich bei der
V-BG für die Zugrundelegung eines fiktiven monatlichen Einkommens von 7.500,00 EUR entschieden. Hieraus waren die Beiträge
zu entrichten, die vom Kläger dann auch nach Maßgabe der §§
150 ff.
SGB VII zu zahlen waren.
Als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung erhält der Kläger bei Eintritt eines Versicherungsfalls
- wie hier lt. Mitteilung der V-BG am 14.10.2015 - die gleichen Leistungen wie ein gesetzlich Versicherter. Insoweit ist nicht
ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grund eine Anrechnung von Verletztengeld zwar bei einem gesetzlich in der gesetzlichen
Unfallversicherung Versicherten erfolgen, bei einem freiwillig Versicherten aber nicht erfolgen sollte. Das Gesetz selbst
differenziert hier nicht.
Auch aus übergeordneten Überlegungen, insbesondere aus rechtssystematischen Gründen, kann kein Grund dafür abgeleitet werden,
eine Anrechnung des Verletztengeldes nicht vorzunehmen. Insbesondere dienen die beiden Sozialleistungen, die der Kläger in
der hier streitigen Zeit parallel nebeneinander bezogen hat, also Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, derselben Zielsetzung, nämlich der Kompensation
eines tatsächlichen oder fiktiven Entgeltausfalls infolge verletzungs- oder krankheitsbedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit.
Ein solcher Grund kann auch nicht in dem Umstand gesehen werden, dass der Kläger als freiwillig Versicherter seine Beiträge
selbst getragen und auch der Höhe nach selbst bestimmt hat. Er erlangt dadurch den umfassenden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gleichzeitig ist der Sicherungszweck der bezogenen Leistungen zu sehen, nämlich die Lebensunterhaltssicherung im Fall einer
vorübergehenden oder dauerhaften Erwerbseinschränkung und der durch §
96a SGB VI bezweckten Vermeidung von Übersicherung.
Nachdem das Verletztengeld nach §
96a Abs
3 S 2
SGB VI auf die volle Erwerbsminderungsrente anzurechnen ist, ist der Zufluss des Verletztengeldes auch eine wesentliche Änderung
beim Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente im Sinne des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X. Der Rentenbescheid vom 04.12.2007 war deshalb mit Wirkung ab der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Der Kläger hat nach
§ 50 Abs 1 SGB X die überzahlte Rente nach § 50 Abs 1 SGB X in Höhe von 960,92 EUR zu erstatten.
Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung des Urteils ab und bezieht sich in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe
im Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 13.06.2017.
Soweit der Kläger einen Wechsel der Aktenbearbeitung durch den wohnortnahen Rentenversicherungsträger wünscht, ist dies hier
nicht streitgegenständlich, so dass hierüber auch nicht in der Sache zu entscheiden war. Darauf wurde der Kläger bereits im
Erörterungstermin vom 06.09.2018 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.