Rente wegen Erwerbsminderung
Psychische Erkrankungen
Rentenrechtliche Relevanz
Vorliegen eines Katalogfalls
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1958 geborene Kläger durchlief von Juli 1973 bis Juli 1976 eine Ausbildung zum Dachdecker. Im Jahr 1997 legte er eine
Teilprüfung der Dachdeckermeisterprüfung ab und war in der Folgezeit von 1997 an selbstständig. Am 22.06.2007 ist ein Antrag
und nachfolgend eine Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dokumentiert. Im Mai 2009 nahm der Kläger nach entsprechender Ausbildung eine Tätigkeit als Fachverkäufer für Werkzeuge
auf, wobei ihm zum Oktober 2009 gekündigt wurde. Beim Kläger hatte schon seit längerem ein Grad der Behinderung (GdB) von
30 vorgelegen, der ab Januar 2008 auf 50 erhöht worden war.
Auf Veranlassung der Agentur für Arbeit H-Stadt wurde ein Gutachten durch Dr. M. erstellt, der am 10.08.2010 zum Ergebnis
kam, dass der Kläger zumindest für eine Zeit bis zu sechs Monaten weder in seinem Beruf noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
einsatzfähig sei.
Am 17.02.2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Diese ließ den Kläger
am 26.05.2011 chirurgisch durch Dr. R. und neurologisch-psychiatrisch durch Frau Dr. F. untersuchen, wobei zusammengefasst
folgende Gesundheitsstörungen beschrieben wurden: 1. Depressive Anpassungsstörung. 2. Seelische Überlagerung körperlicher
Beschwerden. 3. LWS-Syndrom mit wiederkehrender Lumboischialgie rechts bei Zustand nach Spondylodese L4/L5 (11/2009), mittelgradige
Funktionseinbuße ohne motorische Ausfälle. 4. Chronisches Schmerzsyndrom. 5. Mäßige Funktionseinbuße des rechten Schultergelenkes
bei beginnender Engpass-Symptomatik. Die berufliche Einsatzfähigkeit als Dachdecker sei dauerhaft aufgehoben. Als Fachberater
für Dachdecker sei der Kläger jedoch ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig. Er könne täglich sechs Stunden und mehr leichte
bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus verrichten. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit ständigem
Zeitdruck, mit Selbst- und Fremdgefährdung, mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, mit
schwerem Heben und Tragen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, mit häufigem Bücken und ständiger Zwangshaltung sowie
häufigem Überkopfarbeiten und überwiegend witterungsausgesetzten Tätigkeiten. Als Fachberater für Werkzeuge und Maschinen
bestehe ein vollschichtiges Einsatzvermögen. Die geistigen Anforderungen sollten nicht überspannt werden.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2011 den Rentenantrag ab und legte dar, dass der Kläger ohne zeitliche
Einschränkung auf die Tätigkeit als Fachberater für Maschinen verwiesen werden könnte.
Der Widerspruch des Klägers vom 04.07.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2011 zurückgewiesen. Die Tätigkeit des
Klägers sei zuletzt als Anlerntätigkeit einzustufen gewesen und daher könne der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen
werden, auf dem er einsatzfähig sei. Die Beklagte hatte hierzu eine Auskunft der Firma O. eingeholt, wonach der Kläger als
Fachverkäufer in der Werkzeug- und Maschinenabteilung eingesetzt gewesen sei. Der Kläger habe zunächst als Praktikant im Unternehmen
gearbeitet und sei nur als Verkäufer eingesetzt worden. Die Dauer der Beschäftigung sei vom 01.06.2009 bis 25.10.2009 gelaufen.
Der Kläger habe über ein BFW-Zertifikat zur Weiterbildung zum Fachberater Werkzeug und Maschinen verfügt.
Nach stationärer Behandlung des Klägers vom 11.07.2011 bis 22.07.2011 wegen lumbaler Schmerzen kam Dr. L. vom Ärztlichen Dienst
der Beklagten zum Ergebnis, dass sich in sozialmedizinischer Hinsicht keine Änderung ergeben habe. Bedenken gegen eine Verweisung
des Klägers auf Tätigkeiten als Magaziner, Registrator, Poststellenmitarbeiter, Fachberater für Werkzeuge und Maschinen bestünden
aus ärztlicher Sicht nicht.
Dagegen hat der Kläger am 08.11.2011 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Das Sozialgericht hat einen Versicherungsverlauf
eingeholt, der im Dezember 2011 vorgelegt worden ist. Daraus ist ersichtlich, dass der Kläger nach seiner selbständigen Tätigkeit
über den Bezug von Arbeitslosengeld II wieder in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung gekommen ist.
Die Klägerseite hat geltend gemacht, dass der Kläger eine Tätigkeit als Dachdecker-Vorarbeiter in der Zeit von 1987 bis 1996
versicherungspflichtig ausgeübt habe und diese Tätigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Tinnitus und einem Schmerzsyndrom
nicht mehr ausüben könne. Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. L. und A. D. eingeholt. Danach
hat es ein Gutachten durch den Neurologen Dr. L. erstellen lassen, der am 22.01.2012 ausgeführt hat, dass beim Kläger folgende
Gesundheitsstörungen vorliegen würden: 1. Lumbales Schmerzsyndrom mit mittelgradiger Funktionseinschränkung bei Zustand nach
Spondylodese L4/5, 1/2009. 2. Depressive Anpassungsstörung. Im Vergleich zum Vorgutachten habe sich die Schmerzsymptomatik
nach Implantation einer Morphin-Pumpe gebessert. Der Kläger könne leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges
Bücken, ohne Zwangshaltungen und ohne besondere Anforderungen an den Bewegungsapparat sowie ohne besonderen Zeitdruck, ohne
besondere Anforderung an die Konzentration, ohne Schicht-, Akkord- oder Fließbandarbeit, ohne Verantwortung für Personen oder
Maschinen und ohne Steuerung komplexer Vorgänge täglich sechs Stunden und mehr ausüben.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15.04.2013 entschieden und die Klage abgewiesen.
Es hat eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht als belegt angesehen.
Insbesondere im Hinblick auf die Besserung des Schmerzsyndroms sei die Tätigkeit eines Fachberaters und Fachverkäufers für
Werkzeuge und Heimwerktechnik möglich. Konkret sei weiterhin eine Tätigkeit als Fachverkäufer mit geringerer körperlicher
Belastung als in dem Betrieb, in dem der Kläger zuletzt tätig war, möglich.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 25.04.2013 am 26.04.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht
eingelegt. Der Senat hat einen neuerlichen Befundbericht beim behandelnden Arzt A. D. eingeholt und danach ein Gutachten durch
den Arbeitsmediziner Dr. H. erstellen lassen. Dieser hat den Kläger am 03.05.2014 untersucht, wobei sich nach seinen Aufzeichnungen
beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen gezeigt haben: 1. Chronisches Schmerzsyndrom in der Lendenwirbelsäule bei chronisch
rezidivierender Lumboischialgie nach Laseroperation von drei Bandscheibensegmenten und Spondylodese L4/L5 sowie Denervierungsoperation
der Ileosakralgelenke beidseits 3/2010; Reduktion des Schmerzgrades nach Implantation einer Morphin-Pumpe im August 2012.
2. Mittelgradige Depression mit rezidivierenden schweren Schlafstörungen. 3. Verdacht auf Panikstörung mit körperlichen und
vegetativen Symptomen. 4. Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter bei Acromioclaviculargelenksarthrose.
5. Prostatahypertrophie. 6. Schwerhörigkeit mit Tinnitus. 7. Bluthochdruckleiden mit geringgradiger Herzinsuffizienz. 8. Zustand
nach Morbus Scheuermann und nach Schleimbeutelresektion. 9. Bluthochdruckleiden mit mittelgradigen Beinödemen. Der Kläger
könne aktuell leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden verrichten. Im Zeitraum von Februar 2011 bis August 2011 sei
das Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht jedoch eingeschränkt gewesen, da der Schweregrad der Schmerzsymptomatik höher
gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die therapeutischen und rehabilitativen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft
gewesen. Die Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollte im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen erfolgen, ohne Nachtschicht,
ohne konfliktbehafteten Publikumsverkehr, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Einwirken von Hitze, Kälte, Nässe oder
Zugluft, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und häufiges Steigen. Die Tätigkeit eines Dachdeckers könne der Kläger
auf Dauer nicht mehr verrichten. Die Tätigkeit eines Werkzeug- und Materialausgebers im Handwerk entsprechend den vorliegenden
Unterlagen sei dem Kläger gesundheitlich nicht zumutbar. Auch die Tätigkeit als Registrator sei als überfordernd anzusehen,
da es sich um eine zeitweise mittelschwere Tätigkeit verbunden mit Bücken und Hantieren über Kopfhöhe handele. Die Wegefähigkeit
sei zu bejahen.
Die Beklagte ist zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig
sei und auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ebenfalls ohne zeitliche Einschränkung verwiesen werden könne. Dr.
S. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten hat zudem eine Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatischen Schwerpunktklinik
befürwortet.
Vom 03.09. bis 08.10.2014 hat sich der Kläger zur medizinischen Rehabilitation im Reha-Zentrum Bad B. befunden, aus dem er
als arbeitsunfähig entlassen worden ist. Als Diagnosen sind genannt worden: 1. Mittelgradige depressive Episode. 2. Zustand
nach Spondylodese L4/L5 bei Degeneration. 3. Zervikobrachialgie. 4. Impingement-Syndrom beidseits. 5. Lymphödem beidseits.
Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit als Verkäufer und die Tätigkeit als Dachdecker auszuüben. Es liege eine
erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor und der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten
unter drei Stunden eingeschränkt. Die Ko-Morbidität von Angst und Depression sowie die seit Jahren chronisch anhaltenden Schmerzen
würden bei offensichtlicher Therapieresistenz zu erheblichen psychomentalen sowie psychosozialen Einschränkungen führen.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass er von 1988 bis 1996 bei der Firma H. - Haus- und Dachsanierung als Dachdecker-Vorarbeiter
gegenüber 10 Mitarbeitern bestehend aus einem Facharbeiter, Dachdeckerhelfern und einem Lehrling Weisungsbefugnis gehabt habe.
Er könne somit nicht mehr auf angelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Dies könne durch Zeugeneinvernahme nachgewiesen werden.
Die Beklagte hat erwidert, dass als letzte Tätigkeit des Klägers vor der Rentenantragstellung die auf Dauer angelegte Tätigkeit
als Fachverkäufer anzusehen gewesen sei. Der Kläger sei lediglich als Angelernter des oberen Bereiches zu betrachten und als
solcher verweisbar auf eine ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, sofern sie nicht einfachster Art seien.
In Betracht kämen Tätigkeiten als Packer, Montierer, Pförtner an der Nebenpforte sowie einfache Kontroll- oder Prüftätigkeiten.
Von der Tätigkeit des Dachdeckers habe sich der Kläger freiwillig gelöst. Er habe auch dort nur den Berufsschutz als schlichter
Facharbeiter. Er habe selbst angegeben, dass die Weisungsbefugnis lediglich gegenüber einem Facharbeiter und nicht gegenüber
mehreren Facharbeitern bestanden habe.
In einem Erörterungstermin vom 13.04.2015 hat der Kläger angegeben, dass er als Selbstständiger ohne Meisterbrief tätig gewesen
sei. Er habe beim Dachdecken einen saisonal unterschiedlichen Arbeitsbedarf gehabt. Im Winter habe er meist alleine gearbeitet
und in der Saison wären zumindest zwei abhängig Beschäftigte Dachdeckerhelfer sowie sein Sohn tätig gewesen. Dieser habe Fachkenntnisse
in einem anderen Bereich des Bauhandwerks besessen. Einzelne Teilgewerke seien auch an Subunternehmer vergeben gewesen. Die
Lohnabrechnung und die steuerlichen schriftlichen Dinge seien extern vergeben gewesen.
Die Klägerseite hat vorgebracht, dass zwischenzeitlich die Schmerzmedikation deutlich habe erhöht werden müssen. Bestätigt
worden ist vom Neurochirurgen Dr. H. allerdings nur eine leichte Dosissteigerung im Bereich der Morphintherapie bei Analgetika-Pumpe.
Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf des Klägers vorgelegt. Danach sind Pflichtbeitragszeiten aus abhängiger Beschäftigung
bis Juni 1998 nachgewiesen. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug von August 2004 bis November 2004 und ab Juni
2007 Pflichtbeitragszeiten aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II sowie aus einer beruflichen Ausbildung. Ab Januar 2011 ist
der Bezug von Arbeitslosengeld II dokumentiert.
Der Senat hat sodann umfassend Befundberichte bei den behandelnden Ärzten A. D., L. R., Dr. H., Dr. K. K. und Dr. G. K. eingeholt
und hat ein Gutachten durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. erstellen lassen. Dieser hat den Kläger am
30.10.2015 untersucht und folgende Gesundheitsstörungen benannt: 1. Chronisches Schmerzsyndrom in der Lendenwirbelsäule mit
Defiziten in der Beweglichkeit nach zwei Operationen. 2. Implantation einer Morphin-Pumpe seit 8/2012 mit Reduktion des Schmerzgrades.
3. Mittelgradige Depression. 4. Ausschluss einer Angst-Panik-Störung. Weitere Gesundheitsstörungen seien in sozialmedizinischer
Hinsicht nicht relevant. Die Einordnung des Schmerzsyndroms im Vorgutachten nach Gerbershagen Grad III werde kritisch gesehen.
Beim Kläger bestünden verschiedene Einschränkungen und zwar hinsichtlich des Reaktionsvermögens und der Umstellungsfähigkeit,
der praktischen Anstelligkeit und der Ausdauer sowie der zeitlichen Belastbarkeit: Der Kläger könne nunmehr unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch täglich drei bis unter sechs Stunden tätig sein. Im vorgenannten zeitlichen
Leistungsrahmen könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen in wechselnder Stellung verrichten. Akkord-Fließbandarbeit,
Wechsel-Nachtschicht und Arbeiten an laufenden Maschinen sowie Lärm seien zu vermeiden. Ebenso besondere Belastung des Bewegungs-
und Stützsystems sowie Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen oder unter ungünstigen äußeren Bedingungen. Der Kläger
könne täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurücklegen. Er sei in der
Lage öffentliche Verkehrsmittel oder einen privaten Pkw zu benutzen. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass die Minderung
der Erwerbsfähigkeit in einem Zeitraum von drei Jahren verbessert, jedoch nicht behoben werden könne. Es sei der Erfolg der
umfangreichen Physiotherapie und der psychiatrisch-psychotherapeutischen Maßnahmen abzuwarten, die angeregt worden seien.
Eine Zeitrente im Zeitraum von September 2011 bis August 2012 erscheine in der Zusammenschau außerdem für angezeigt.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistungsminderung aus psychischen
Erkrankungen ausscheide, solange zumutbare Behandlungsoptionen bestehen würden. Sie hat weiter auf die Stellungnahme der Ärztin
für Psychiatrie Dr. F. verwiesen, wonach die therapeutischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der nervenärztlichen Begutachtung
durch Dr. C. noch nicht ausgeschöpft seien und für den Fall einer Berentung eine zeitliche Befristung auf zwei Jahre vorzuschlagen
sei.
Die Klägerseite verweist darauf, dass nach den vorliegenden Gutachten durchgehend von einem aufgehobenen Leistungsvermögen,
zumindest einer auf vier Stunden herabgesunkene Leistungsfähigkeit, auszugehen sei und zudem im gesamten Zeitraum wegen der
fehlenden Umstellungsfähigkeit des Klägers Berufsunfähigkeit vorgelegen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.04.2013 sowie des Bescheides vom 07.06.2011
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2011 dazu zu verurteilen, den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung
auf Zeit, der teilweisen Erwerbsminderung auf Dauer und der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab
frühestmöglichem Zeitpunkt festzustellen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.04.2013 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des Zentrums
Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß §
43 Abs.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll
erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbei- träge für eine versicherte
Tätigkeit oder Beschäftigung haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, hat der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung
als auch für alle in Frage kommenden späteren Leistungszeitpunkte erfüllt, weil er fortlaufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, die als Anrechnungszeiten (§
58 Abs.
1 Satz 1 Nr.
6 SGB VI) den maßgeblichen Zeitraum verlängern (§
43 Abs.
4 Nr.
1 SGB VI).
Die Ausnahmevorschrift des §
241 Abs.
2 SGB VI wäre dagegen nicht erfüllt, weil der Kläger nicht seit 1984 lückenlos Anwartschaftserhaltungszeiten vorweisen kann, sondern
immer wieder Zeiträume (z.B. Oktober/November 1985, März 1988) fehlen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären
auch nicht erfüllt für den Fall, dass (nach Juli 2000) ein medizinischer Leistungsfall vor Mai 2010 eingetreten gewesen wäre.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen
für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach §
43 Abs.
1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt §
43 Abs.
3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zu verrichten. An Einschränkungen sind dabei zu beachten, dass keine Nachtschicht, kein Heben und Tragen schwerer Lasten,
keine Zwangshaltungen und kein häufiges Bücken oder Steigen abgefordert werden dürfen. Die Tätigkeit soll im Wechsel von Stehen,
Sitzen und Gehen und ohne Einwirken von Hitze, Kälte, Nässe oder Zugluft erfolgen. Häufiger Publikumsverkehr ist möglichst
zu vermeiden oder soll zumindest kein besonderes Konfliktpotential mit sich bringen.
Der Senat stützt sich zur Erfassung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers wesentlich auf die fachärztlichen Ausführungen
des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr. C. und teilweise ergänzend auf die des Dr. H ...
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wie vom Kläger beantragt, setzt dabei regelhaft voraus, dass das Leistungsvermögen
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Eine solche weitgehende Einschränkung
ist nur in der Vergangenheit überhaupt angenommen gewesen:
Jedoch beruhte die sozialmedizinische Einschätzung des Dr. H., wonach vor der Behandlung mit der Morphinpumpe zeitweilig eine
quantitative Einschränkung bestanden hätte, auf der Einbeziehung der fachfremden Diagnose zum Vorliegen eines Schmerzsyndroms
im Stadium III nach Gerbershagen; diese Diagnose ist durch die Ausführungen des Dr. C. bzgl. des damaligen Zeitraums erschüttert,
sodass es auch nicht bei der wesentlich darauf gestützten sozialmedizinischen Beurteilung verbleiben konnte. Im Übrigen sind
die Ausführungen des Dr. H. zum damaligen Gesundheitszustand und dem Verlauf der Erkrankung aber durchaus nachvollziehbar.
Auch durch den Entlassungsbericht aus der Rehabilitationsmaßnahme der Klinik in Bad C. ist aus Sicht des Senats eine so weitgehende
zeitliche Einschränkung nicht belegt. Dort ist durch die Rehabilitation nämlich eine Stabilisierung erreicht gewesen und die
geschilderten Abläufe lassen ein völlig aufgehobenes Leistungsvermögen nicht nachvollziehbar bewiesen erscheinen. Wie schon
für noch weiter zurückliegende Zeiten ist jeweils vom Vorliegen von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auszugehen, auch wenn
sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben mag. Der Senat sieht in solchen Fällen kein starres Nachweismerkmal
bei 6 Monaten, die nur die Untergrenze für eine zeitlich befristete Erwerbsminderung bilden. Bei einer mehr als 78 Wochen
fortdauernden Leistungsunfähigkeit erscheint umgekehrt die Obergrenze überschritten. Für den Senat lag im damaligen Zeitraum
- wie im Übrigen auch derzeit (vgl. unten) - beim Kläger aber eine Erwerbsminderung vor allem deshalb nicht vor, weil noch
naheliegende Behandlungsoptionen bestanden haben.
Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös,
therapeutisch, ambulant und stationär) belegt ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen nicht überwinden
kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils zitiert nach [...]; BayLSG Urteil vom 21.03.2012 - L 19 R 35/08). Dies ist solange nicht zu bejahen, wie ärztlicherseits noch zumutbare - d.h. nicht-invasive - Behandlungsoptionen beschrieben
werden, die noch nicht ergriffen worden sind.
Zwar kann in bestimmten Ausnahmefällen eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung auch dann erfolgen, wenn keine quantitative
Einschränkung besteht; dazu müssten jedoch bei dem Kläger die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was aus Sicht des Senates nicht der Fall ist. Für die Prüfung ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach [...]) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen
erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren,
Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder
nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen
Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen
wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann
hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, §
43 SGB VI Rn 37 mwN).
Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
da fast alle Arbeitsfelder - mit Ausnahme von Maschinenbedienung - als grundsätzlich geeignet anzuführen wären. Die beim Kläger
vorliegenden Gesundheitsstörungen lassen sich nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale -
Einarmigkeit und auch nicht als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen ansehen. Eine solche Summierung würde voraussetzen,
dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch und teilweise psychisch geschwächten Erwerbsfähigen
zu beobachten sind, besondere weiter reichende Einschränkungen hinzutreten. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen
sind dagegen gerade nicht so weitgehend, insbesondere sind die Einschränkungen der Sinneswahrnehmung moderat.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kommt auch in Betracht, wenn zwar nur eine teilweise Erwerbsminderung nachgewiesen
ist, aber entsprechend der bisherigen Rechtsprechung von einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ausgegangen wird
(vgl. BSG, Urt. v. 11.12.1969, Az. GS 4/69, und vom 10.12.1976, Az. GS 2/75 u.a. - jeweils zitiert nach [...]). Der Senat sieht aber auch eine teilweise Erwerbsminderung nicht als nachgewiesen an.
Zwar beschreibt Dr. C. für die Zeit ab Ende Oktober 2015 gesundheitliche Einschränkungen, die das Leistungsvermögen auf unter
6 Stunden, aber noch mehr als 3 Stunden täglich limitieren würden und auch Frau Dr. F. hält diese sozialmedizinische Einschätzung
für derzeit nachvollziehbar. Die angegebenen Einschränkungen sind jedoch noch nicht für eine längere Zeitdauer als nachgewiesen
anzusehen, da die gesundheitliche Situation des Klägers gemäß Dr. C. bei Ausnutzung weiterer Behandlungsoptionen und Fortführung
und Intensivierung entsprechender Behandlung sich voraussichtlich noch bessern könne. Zwar hat der Kläger schon bisher eine
intensive Medikation erfahren, die nicht zu einer vollständigen Besserung geführt hat. Zusätzlich ist auch zeitweilig eine
multimodale Schmerztherapie ohne größeren Erfolg versucht worden. Gleichwohl sieht der Sachverständige Dr. C. noch weitere
Behandlungsansätze und Besserungsaussichten. Vor dem Hintergrund der oben angesprochenen Rechtsprechung, wonach im psychischen
Bereich solche Behandlungsoptionen regelmäßig der Annahme einer nicht beeinflussbaren gesundheitlichen Einschränkung entgegenstehen,
ist eine - teilweise - Erwerbsminderung beim Kläger derzeit als noch nicht hinreichend nachgewiesen anzusehen.
Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine vom Kläger hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
nach §
43 Abs.
1 SGB VI. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(§
240 SGB VI) führt zur Überzeugung des Senats ebenfalls zu keinem Erfolg. Zwar gehört der Kläger von seinem Geburtsjahrgang her zu den
Altersgruppen, für die diese Übergangsvorschrift überhaupt in Betracht kommt, und der Kläger hat auch eine Fachtätigkeit erlernt
und ausgeübt gehabt.
Der Senat folgt dabei nicht der Auffassung der Beklagten, dass der Kläger sich von dem ursprünglichen Beruf als Dachdecker
völlig freiwillig gelöst gehabt hätte, sondern kommt zum Ergebnis, dass der Kläger vor Aufnahme der Tätigkeit als Fachverkäufer
- zumindest in wesentlichem Umfang - gesundheitlich zur Aufgabe des Berufs des Dachdeckers und zu einer beruflichen Neuorientierung
veranlasst gewesen ist.
Zwar liegt in solchen Fällen der Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich keine Lösung vom Beruf vor, weil
es sich um die Verwirklichung gerade der in der gesetzlichen Rentenversicherung erfassten Risikodimension handelt (vgl. Gürtner
a.a.O., §
240 SGB VI, Rn. 23). Mit anderen Worten ohne den Wechsel in den anderen Beruf - quasi also in den Verweisungsberuf - wäre die Rentenversicherung
bereits zu diesem Zeitpunkt leistungspflichtig geworden. Im Fall des Klägers hat jedoch zum Zeitpunkt des Berufswechsels gar
kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, so dass eine Leistungspflicht der Beklagten zu
diesem Zeitpunkt ausgeschieden wäre. Wenn seinerzeit Berufsunfähigkeit eingetreten gewesen wäre, so wären Leistungen bereits
mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgeschlossen gewesen. Erst die Umschulung hat wieder die
Absicherung ermöglicht. Auch wenn dies einem Fall, in dem die Wartezeit beim Berufswechsel noch nicht erfüllt war (vgl. hierzu
Gürtner a.a.O. mwN), ähnlich sein dürfte, kann dahinstehen, ob noch vom Beruf des Dachdeckers als maßgeblich für das Vorliegen
von Berufsschutz auszugehen ist oder nur von der Tätigkeit als Fachverkäufer in einem Baumarkt.
Nach §
240 Abs.
2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen
ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Für beide o.g. Varianten hat die Beklagte Verweisungstätigkeiten benannt und diese sind auch aus
Sicht des Senates für den Kläger zumutbare Verweisungstätigkeiten. Dabei spricht viel dafür, dass der Kläger sich zwar von
einem einfachen Facharbeiter abgehoben hatte, aber nicht umfassend der nächsthöheren Qualifikationsebene zuzuordnen war. Eine
Meisterausbildung war nicht abgeschlossen, eine Anstellung als Meister war nicht erfolgt und auch bei der Vorarbeiterfunktion
war schon nach eigenen Angaben neben Hilfspersonal nur ein einzelner Facharbeiter nachgeordnet. Die selbstständig ausgeübte
Tätigkeit war nicht versicherungspflichtig ausgeübt worden und bleibt außer Ansatz. Der Beruf eines Dachdeckers ist im Mehrstufenschema
des Bundessozialgerichts (vgl. Gürtner a.a.O., §
240 SGB VI, Rn. 24, 101, 102 mwN aus der Rechtsprechung) eindeutig der Ebene der Facharbeiter zuzuordnen. Ausgehend von der Tätigkeit
eines Dachdeckers würde der Kläger dann berufsunfähig sein, wenn er weder diesen Beruf, noch einen andere Facharbeitertätigkeit
(gleiche Stufe), noch eine angelernte Tätigkeit (nächstniedrigere Stufe) ausüben könnte. Eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten
wäre unter dieser Prämisse ausgeschlossen.
Der Senat sah und sieht die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten in einer Poststelle sowie - entgegen Dr. H.
- auch die Tätigkeit in einer Registratur als zumutbar an, soweit am konkreten Arbeitsplatz die erforderlichen Einschränkungen
der Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Dr. H. hatte - wie dargestellt - einen stärkeren Grad der Schmerzerkrankung angenommen,
der fachärztlicherseits so nicht bestätigt worden war, und hatte so zu umfangreiche qualitative Einschränkungen zu Grunde
gelegt. Somit liegt bei Kläger auch keine Berufsunfähigkeit im rechtlichen Sinn vor und ein Anspruch auf eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus §
240 SGB VI besteht beim Kläger ebenfalls nicht.
Dementsprechend sind die Entscheidungen der Beklagten, die einen Rentenanspruch des Klägers nicht als belegt ansehen, im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG B-Stadt vom 19.11.2013 insgesamt - in Haupt- und Hilfsanträgen - als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.