Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines Elektrikers mit einer zweijährigen
Ausbildung zum Elektromonteur in der ehemaligen DDR als Facharbeiter
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §
240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) hat.
Der 1959 geborene Kläger hat in der ehemaligen DDR eine Ausbildung zum Elektromonteur absolviert und war in diesem Beruf auch
versicherungspflichtig beschäftigt. Am 03.11.2006 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich einen doppelten Ellenbogenbruch
beider Arme sowie ein Schädelhirntrauma zuzog. Die zuständige Berufsgenossenschaft für Energie-, Textil-, Elektro- und Medienerzeugnisse
-ETEM - (BG) gewährte dem Kläger eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. wegen Verletzung
beider Ellenbogengelenke in Höhe von ca. 530,00 EUR monatlich. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber
wurde am 31.05.2009 aus personenbedingten Gründen fristgerecht gekündigt, weil der Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls nach
dem Gutachten der Ärzte und der Berufsgenossenschaft den Beruf eines Elektroinstallateurs bedauerlicherweise nicht mehr ausüben
könne. Ab dem 10.04.2009 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, seit dem 30.09.2010 bestand Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Am 13.12.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente wegen Bewegungseinschränkungen
in beiden Ellenbogen und im linken Handgelenk, veränderter Biomechanik im Handgelenk, sensiblen Ausfällen über dem Ring- und
Kleinfinger, Aufbrauchserscheinungen in beiden Ellenbogen sowie Kraftminderung. Er sehe sich seit dem Arbeitsunfall nur noch
in der Lage, leichte Tätigkeiten für ca. vier Stunden täglich zu verrichten.
Die Beklagte zog von der BG die dort vorliegenden Gutachten von Dr. S. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sowie von
Dr. V. auf unfallchirurgisch/orthopädischem Fachgebiet ein. Dr. S. kam in seinem Gutachten vom 28.07.2009 für die BG zu einer
MdE von 10 v.H. wegen einer leichten Ulnaris-Schädigung links mit leichten sensiblen und motorischen Einschränkungen. Dr.
V. kam demgegenüber in seinem Gutachten vom 07.09.2009 auf eine MdE von 30 v.H. wegen einer deutlichen Einschränkung der Unterarmdrehbarkeit
beider Arme, vor allem aber links. Mit einem Fortschreiten der posttraumatischen Arthrose sei zu rechnen. Eine Umschulung
sei anzuraten, da der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Elektriker nicht mehr arbeiten könne.
Die Beklagte holte sodann ein chirurgisches Gutachten von Dr. G. ein, der am 23.02.2012 zu dem Ergebnis gelangte, dass der
Kläger seine letzte Tätigkeit als Elektriker nur noch unter drei Stunden täglich ausüben könne, Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes seien jedoch noch mindestens sechs Stunden täglich bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen möglich.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.03.2012 den Rentenantrag des Klägers ab. Er könne
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich tätig sein. Es sei festgestellt worden, dass er in
seinem bisherigen Beruf als Elektromonteur nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Als Hauswart
und Verdrahtungselektriker könne er jedoch noch arbeiten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
könne deshalb ebenfalls nicht gewährt werden.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15.03.2012 Widerspruch ein, den er nach Übersendung von Berufsbeschreibungen
der benannten Verweisungsberufe mit Schreiben vom 01.06.2012 begründete. Die von der Beklagten übersandten Informationen enthielten
keinerlei Rechtsquellen, wie z.B. berufskundliche Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Bayern oder einen Hinweis auf richterliche
Entscheidungen. Ferner würden die Informationen zu den Punkten "Abweichende Auffassungen" und "Anmerkungen" entfernt bzw.
weggelassen. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.03.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 als
unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege nach dem Gutachten
von Dr. G. nicht vor. Das Streckdefizit des rechten Ellenbogens betrage 15 Grad, die Unterarmdrehbewegung sei endgradigst
eingeschränkt. Am linken Ellenbogen betrage das Streckdefizit 10 Grad. Die Beugung sei nur bis knapp über dem rechten Winkel
mit hartem Anschlag möglich. Die Unterarmdrehbewegung sei schwergradig eingeschränkt. Damit könnten jedoch weiterhin leichte
Tätigkeiten noch über sechsstündig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden. Die Tätigkeiten sollten ohne häufiges
Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten größer als 5 bis 10 kg, nicht an laufenden Maschinen, ohne häufiges Klettern oder Steigen,
ohne Absturzgefahr, ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne monotone Dauerbelastung des Schultergürtels sein. Nach seinem beruflichen
Werdegang sei der Kläger als Elektriker zu beurteilen. Er genieße damit Facharbeiterschutz. Der prüfärztliche Dienst sei zu
der Einschätzung gelangt, dass er die Tätigkeit als Verdrahtungselektroniker zumutbar verrichten könne. Diese Tätigkeit sei
insbesondere in wechselnder Körperhaltung möglich. Zudem seien lediglich leichte Lasten zu heben bzw. zu tragen. Über Schulterhöhe
müsse ebenfalls nicht gearbeitet werden.
Zur Begründung der hiergegen am 10.07.2012 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 06.08.2012 vorgetragen, dass der Beruf des
"Verdrahtungselektronikers" oder "Verdrahtungselektrikers" offensichtlich kein gängiger Beruf mehr sei und es fänden sich
keine aktuellen berufskundlichen Informationen des Landesarbeitsamtes Bayern. Ein Verweisungsberuf, den der Kläger in weniger
als drei Monaten erlernen und vollwertig durchführen könnte, sei wegen des Restleistungsvermögens des Klägers nicht erkennbar.
Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente im Sinne des §
240 SGB VI.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2012 übersandte die Beklagte eine Tätigkeitsbeschreibung des Verdrahtungselektrikers aus einem berufskundlichen
Gutachten vom 14.01.2011 für das Sozialgericht Meiningen und wies am Ende des Schriftsatzes darauf hin, dass die Beklagte
der Auffassung sei, dass die benannte Tätigkeit dem Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen
zugemutet werden könne. Ferner sei der Kläger auch auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar.
Das SG hat Arbeitgeberauskünfte sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und sodann ein fachorthopädisches
Gutachten von Dr. B. eingeholt, der am 06.03.2012 zu folgenden Diagnosen gelangte:
Nachvollziehbare Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung beider Ellenbogengelenke, links mehr als rechts sowie Einschränkung
der Umwendbewegung des linken Unterarmes bei Zustand nach Luxationsfraktur beider Ellenbogengelenke und operativer Versorgung
beidseits einschl. Implantation einer Endoprothese des Speichenköpfchens links (BG-Unfall von 2006)Vermindertes Oberflächenempfinden
des 4. und 5. Fingers links bei Kompression des Nervus UlnarisSchmerzsymptomatik des Schulter-Nackenbereiches links ohne wesentliches
radiologisches und klinisches Korrelat.
Die wesentliche Beschwerdesymptomatik und Funktionseinschränkungen resultierten aus dem Arbeitsunfall von 2006. Die Beschwerdesymptomatik
in beiden Ellenbogengelenken sei durchaus nachvollziehbar. Die Funktionseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes sei nur
geringmäßig ausgeprägt, wenn auch deutliche degenerative Veränderungen radiologisch nachweisbar seien. Auf der linken Seite
dagegen bestünden eine Instabilität, eine Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk und stärkere Bewegungseinschränkungen
im Bereich des linken Unterarmes. Auch links seien starke arthrotische Veränderungen des Ellenbogengelenks und zusätzlich
eine Endoprothese des Speichenköpfchens erkennbar. Aus o.g. Einschränkungen resultierten in erster Linie qualitative Leistungseinschränkungen
im Bezug auf schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 10 kg, Tätigkeiten mit besonderen
Anforderungen an die volle Funktionsfähigkeit beider Hände und Arme mit repetitiven, ständig wiederholenden Bewegungen in
Ellenbogen und Unterarm mit Drehbewegungen sowie überwiegende Überkopfarbeiten. Der Kläger sei trotz dieser gesundheitlichen
Einschränkungen in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen und Stehen in jeder Schichtform ohne
besondere Stresssituation und ohne Zeitdruck noch mindestens sechsstündig zu verrichten. Die bisherige Tätigkeit als Elektriker
sei nicht mehr zumutbar. In diesem Beruf müssten oft Bohrmaschinen, elektrische Meißel und andere Geräte mit beiden Händen
verwendet werden. Diese Tätigkeiten entsprächen auf Dauer nicht dem positiven Leistungsprofil des Klägers. Der von der Beklagten
genannte Verweisungsberuf des Verdrahtungselektronikers würde bei einer vollschichtigen Verrichtung beim Kläger mit größter
Wahrscheinlichkeit zu öfterem, krankheitsbedingtem Ausfall führen. Der Kläger sei für solche handwerklichen Tätigkeiten nur
noch unter sechs Stunden einsetzbar. Dem Kläger sei jedoch die Tätigkeit eines Hauswarts vollschichtig durchaus zumutbar.
Gegenüber den Untersuchungsergebnissen von Dr. G. vom 23.02.2012 sei tendenziell eine Besserung eingetreten. Zumindest die
Funktionsfähigkeit einschl. der Bewegungsfähigkeit im Bereich der Ellenbogen sei besser als bei der Voruntersuchung vor einem
Jahr.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Hauswarts
den Kläger überfordere. Er verfüge über keine kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und bürotechnischen Kenntnisse und
auch nicht über Computervorkenntnisse. Eine Einarbeitung in diese Tätigkeit sei nicht innerhalb von drei Monaten möglich.
Insoweit sei beim Kläger eine reduzierte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit gegeben.
Das SG hat sodann mit Urteil vom 13.06.2013 die Klage abgewiesen. Es sei unstreitig zwischen den Beteiligten, dass der Kläger seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektriker nicht mehr verrichten könne. Er könne jedoch noch zumutbar auf die Tätigkeit als
Registrator und wohl auch auf den des Hauswarts verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der gängigen Tätigkeitsbeschreibung
aus dem Berufenet der Bundesagentur für Arbeit sei davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit als Registrator um eine
leichte Tätigkeit ohne nennenswerten Zeitdruck handelt, deren Ausübung dem Kläger aus Sicht der Kammer im zeitlichen Umfang
von mindestens sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche zumutbar erscheine.
Zur Begründung der hiergegen am 06.08.2013 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung trägt der Prozessbevollmächtigte
des Klägers mit Schriftsatz vom 31.10.2013 vor, dass die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe für den Kläger nicht
zumutbar seien. Die Tätigkeit eines Hauswarts komme nicht in Betracht, weil der Kläger keinerlei Führungs- und Vorgesetztentätigkeit,
auch nicht gegenüber Auszubildenden, ausgeübt habe und deshalb auch nicht über die soziale Kompetenz und das nötige Umstellungs-
und Anpassungsvermögen verfüge, um die Tätigkeit eines Hauswarts innerhalb von drei Monaten vollwertig auszuüben. Die Tätigkeit
eines Registrators in Entgeltgruppe III des TVÖD sei für einen Facharbeiter grundsätzlich eine zumutbare Verweisungstätigkeit
im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts. Üblicherweise setze die Tätigkeit als Registrator eine kaufmännische
Ausbildung voraus, beispielsweise in den Bereichen Büro und Verwaltung. Der Kläger verfüge aber über keinerlei kaufmännische,
betriebswirtschaftliche, bürotechnische Ausbildung und Computervorkenntnisse für die genannte Verweisungstätigkeit. Er habe
in der ehemaligen DDR unter den damaligen Bedingungen der Mangelwirtschaft und den rückständigen technischen Gegebenheiten
eine Ausbildung als Elektromonteur in der Zeit von 1975 bis 1977 zurückgelegt. Für diesen Beruf hätten für den Berufungskläger
schon erhebliche Umstellungs- und Anpassungsschwierigkeiten beim Zuzug in die alten Bundesländer bestanden. Aufgrund fehlender
Vorkenntnisse, Weiterbildung, Qualifikation, EDV-Kenntnisse sei es dem einfach strukturierten Versicherten nicht möglich,
innerhalb von drei Monaten die genannte Verweisungstätigkeit als Registrator vollwertig auszuüben. Die Tätigkeit des Registrators
sei dem Kläger aber auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Zu den Tätigkeiten gehöre neben den bekannten PC-Tätigkeiten
u.a. das Aussondern von Altakten und Ordnern sowie das Ein- und Abhängen/Ablegen von Akten und Ordnern. Hierzu sei erforderlich,
dass der Registrator in physischer Hinsicht über eine uneingeschränkte und ausreichende Beweglichkeit beider Arme verfügen
müsse. In dem Rentengutachten der Beklagten werde von Herrn Dr. G. in seinem Gutachten festgestellt, dass Belastungsbeschwerden
im linken Ellenbogen mit mittel- bis schwergradiger Funktionseinschränkung und Belastungsbeschwerden im rechten Ellenbogen
mit end- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung vorlägen. Im zweiten Rentengutachten für die BG habe Dr. V. festgestellt,
dass mit einem Fortschreiten der posttraumatischen Arthrose zu rechnen sei. Allein schon aus den vorgenannten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen könne der Kläger die Verweisungstätigkeit als Registrator nicht vollwertig ausüben, da keine ausreichende
Beweglichkeit beider Arme vorliege und somit wesentliche körperliche Eignungsvoraussetzungen für die genannte Tätigkeit nicht
vorlägen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.12.2013 erwidert, dass der Kläger sowohl die Tätigkeit eines Hauswarts als auch die
Tätigkeit eines Registrators innerhalb von drei Monaten erlernen könne. Bei der Tätigkeit des Hauswarts sei insbesondere eine
Führungs- und Vorgesetztenfunktion in der Regel nicht erforderlich. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege überwiegend bei Aufsichts-
und Kontrollarbeiten, die von einem Facharbeiter im handwerklichen Beruf innerhalb von drei Monaten erlernt und vollwertig
ausgeführt werden könnten. Nach Ansicht der Beklagten verlange die Tätigkeit eines Registrators keine kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen
und bürotechnischen Vorkenntnisse. Bei den bürotechnischen Kenntnissen, die erforderlich seien, handele es sich um einfache
Kenntnisse, die innerhalb kurzer Zeit erlernbar seien. Gleiches gelte für die notwendigen PC-Anwendungen.
Im Nachgang zu einem Erörterungstermin vom 20.02.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24.02.2014
nochmals seine Bedenken hinsichtlich der Verweisungsberufe des Hauswarts und des Registrators vorgetragen und regt an, hierüber
ein berufskundliches Gutachten einzuholen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.06.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seines Rentenantrags vom 13.12.2011 Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.06.2013 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach §
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig (§§
143,
144,
151 SGG). Sie ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI hat.
Streitig ist zwischen den Beteiligten nur die Frage eines Anspruchs nach §
240 SGB VI, nachdem im Klageverfahren bereits bei der Klageerhebung der Antrag dahingehend beschränkt wurde. Problematisch ist zwar,
dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2013 vor dem SG folgenden Antrag gestellt hat: "Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21.06.2012 verurteilt, bei dem Kläger den Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung auf Dauer mit dem 03.11.2006 festzustellen
und dem Kläger ab dem 01.12.2011 entsprechende Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren." Nachdem in der mündlichen Verhandlung
aber wohl die Frage der zumutbaren Verweisungstätigkeiten Schwerpunkt der Diskussion waren und auch nur eine teilweise Erwerbsminderung
im Klageantrag genannt ist, dürfte dieser Klageantrag dahingehend ausgelegt werden, dass entsprechend der Klageerhebung nur
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI streitig sein sollte. Das SG hat in seinen Urteilsgründen aufgrund des Gutachtens von Dr. B. eine noch mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit für
den allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen und die Problematik des §
43 SGB VI nicht weiter vertieft. Es hat dann sich mit den möglichen Verweisungsberufen im Rahmen des §
240 SGB VI auseinandergesetzt und die Tätigkeit des Registrators als zumutbaren Verweisungsberuf angesehen. In der Berufungseinlegungsschrift
vom 05.08.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers aber jedenfalls ausdrücklich den Klageantrag auf die Rente nach
§
240 SGB VI beschränkt.
Die Regelungen des §
240 SGB VI ist dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar, da der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren ist (§
240 Abs
1 Nr
1 SGB VI). Die Voraussetzungen des §
240 SGB VI liegen beim Kläger jedoch nicht vor, weil er zwar seinen bisherigen Beruf des Elektrikers nicht mehr ausüben kann, er jedoch
zumutbar auf die Tätigkeit eines Hauswarts oder eines Registrators verwiesen werden kann.
Gemäß §
240 Abs
2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Gemäß §
240 Abs
2 Satz 2
SGB VI umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten,
die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung
sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig
ist dabei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann (§
240 Abs
2 Satz 4
SGB VI). Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zum Kreis der Tätigkeiten hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung ein sogenanntes Mehrstufenschema entwickelt
(vgl. BSGE 55, 45, 46 f.), in der sich in der ersten Stufe die hochqualifizierten Facharbeiter und Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion finden,
in der zweiten Stufe Facharbeiter, die einen anerkannten Lehrberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in
der Regel drei Jahren ausüben, in der dritten Stufe finden sich angelernte Arbeiter mit einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit
von bis zu zwei Jahren und in der vierten Stufe ungelernte Arbeiter. Zwar hat der Kläger eine Ausbildung zum Elektromonteur
in der ehemaligen DDR mit einer Dauer von zwei Jahren absolviert und wäre deshalb gegebenenfalls nur der dritten Stufe der
angelernten Arbeiter zuzuordnen. In diesem Fall wäre eine grundsätzliche Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben,
für den noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt, wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen.
Der Kläger hat im Erörterungstermin vom 20.02.2014 jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Eigenart der DDR-Ausbildung
mit einer längeren Schulzeit die zweijährige Ausbildung zum Elektromonteur einer Ausbildung von drei Jahren in Westdeutschland
vergleichbar sei und er immer als Facharbeiter beschäftigt und bezahlt worden sei. Auch die Beklagte geht von einer Vergleichbarkeit
der Ausbildungen zum Elektriker in der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland aus und schließt sich der Auffassung
an, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter nach der Stufe II des Mehrstufenschemas des BSG genießt. Ausgehend von diesem Berufsschutz als Facharbeiter kann der Kläger grundsätzlich auf Tätigkeiten im Anlernbereich,
d.h. mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren verwiesen werden. Die von der Beklagten ursprünglich noch
benannte Verweisungstätigkeit als Verdrahtungselektriker hat sich nach übereinstimmender Betrachtung der Beteiligten erledigt,
weil es dieses Berufsbild an sich nicht mehr oder zumindest nur noch vereinzelt gibt. Jedoch sind sowohl die Tätigkeit eines
Hauswarts als auch die eines qualifizierten Registrators denkbare Verweisungstätigkeiten in Stufe III des Mehrstufenschemas
des BSG, so dass der Kläger als Facharbeiter sozial zumutbar auf diese Tätigkeiten verwiesen werden kann.
Die Tätigkeiten sind dem Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen auch medizinisch zumutbar.
Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers lassen sich relativ eng eingrenzen auf die Bewegungseinschränkungen in den
beiden Armen, die infolge des Arbeitsunfalls vom 03.11.2006 dauerhaft vorliegen. Dabei ist im Laufe des Verfahrens eine Besserung
in der Beweglichkeit zu konstatieren:
Dr. G. hat in seinem Gutachten vom 23.02.2012 festgestellt, dass im rechten Ellenbogen eine end- bis mittelgradige Funktionseinschränkung,
vor allem hinsichtlich der Beugefähigkeit bei einem 15-gradigen Streckdefizit besteht. Die Unterarmdrehbewegung ist lediglich
endgradigst eingeschränkt. Beim linken Ellenbogen hat er ein 10-gradiges Streckdefizit festgestellt, Beugung nur bis knapp
über dem rechten Winkel mit hartem Anschlag möglich. Die Unterarmdrehbewegung des linken Armes ist allerdings schwergradig
eingeschränkt gewesen. Beide Handgelenke waren normal beweglich, der Faustschluss komplett. Beide Hände konnten situationsgerecht
eingesetzt werden, der Kläger hat eine Tasche mit einem ca. 2 kg schweren Ordner unproblematisch tragen können. Dr. B. hat
demgegenüber in seinem Gutachten vom 06.03.2013 rechts nur noch eine geringgradig ausgeprägte Funktionseinschränkung bei deutlicher
degenerativer Veränderung festgestellt, während der linke Ellenbogen eine Instabilität zeigt, eine Bewegungseinschränkung
im Ellenbogengelenk und eine stärkere Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Unterarmes. Ferner hat er starke arthrotische
Veränderungen des Ellenbogengelenkes und zusätzlich die Endoprothese des Speichenköpfchens festgestellt. Gegenüber dem Gutachten
von Dr. G. sei eine geringfügige Besserung eingetreten. Eine entsprechende Besserung lässt sich auch aus dem Bericht von Dr.
V. vom 02.03.2012 entnehmen. Für den linken Ellenbogen wird hier eine freie Streckung angegeben, die Beugung gelingt bis knapp
120 Grad. Auf der rechten Seite bestehe ein Streckdefizit von 25 Grad, wobei hier die Beugung bis 135 Grad gelingt. Faustschluss
und Fingerstreckung sind vollständig möglich. Der Kläger hatte angegeben, durch die verordnete krankengymnastische Übungstherapie
und manuelle Therapie würden sich die Beweglichkeit und auch die Schmerzen vorübergehend bessern lassen. Dr. B. hat in seinem
Gutachten ausgeführt, dass sich aus den Bewegungseinschränkungen beider Arme in erster Linie qualitative Leistungseinschränkungen
ergeben, und zwar im Hinblick auf die Schwere der Tätigkeit und bei Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die volle Funktionsfähigkeit
beider Hände und Arme mit repetitiven, ständig wiederholenden Bewegungen im Ellenbogen und Unterarm mit Drehbewegungen sowie
überwiegende Überkopfarbeiten.
Die Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen bzw. Verwaltungsgebäuden zeichnet sich typischerweise dadurch aus, dass
zahlreiche unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend einer eigenverantwortlichen Zeiteinteilung unterliegen und deshalb
in der Regel ohne besonderen Zeitdruck verrichtet werden können. Arbeiten in Zwangshaltungen fallen nicht oder allenfalls
kurzzeitig an. Zu dem Aufgabenbereich eines Hauswarts gehören das regelmäßige Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen
Einrichtungen und Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit;
Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem;
Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten
oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter (vgl. Urteil BayLSG vom 10.04.2008, L 20 R 181/06). In der berufskundlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit vom 27.10.2005 in der Streitsache BayLSG L 6 RJ 480/03 ist für den Bereich des Hauswarts festgehalten, dass es sich nicht um einen Ausbildungsberuf handele, es gebe kein einheitliches
verbindliches Berufsbild. Eine abgeschlossene Ausbildung sei nicht immer Voraussetzung, jedoch meist erwünscht. Die Tätigkeit
eigne sich besonders für Berufe wie Sanitär-, Heizungs- oder Elektroinstallateur, Schlosser, evtl. auch Schreiner. Die Tätigkeit
liege auf der Ebene der Anlern- und Facharbeiterberufe. Bei Vorliegen einer verwertbaren Ausbildung (z. B. wie die eines Elektrikers)
werde die Tätigkeit oft auch auf der Facharbeiterebene entlohnt. Im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit der beiden Arme ist
bei Kläger festzuhalten, dass beide Hände grundsätzlich voll funktionsfähig sind und der rechte Arm (der Kläger ist Rechtshänder)
auch nur endgradigst eingeschränkt ist. Hier ist die Drehfähigkeit erhalten. Es gibt ein leichtes Beugedefizit. Die Beeinträchtigungen
des linken Armes sind schwerwiegender, auch hier ist aber noch eine volle Funktionsfähigkeit der Hand gegeben, der linke Arm
durchaus noch einsetzbar und nicht auf eine Beihandfunktion reduziert. Einschränkungen sind insbesondere hinsichtlich der
Schwere der Tätigkeit gegeben und wenn es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen repetitiv immer wieder Drehbewegungen des
Armes abgefordert werden. Dies ist bei der Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen oder in Verwaltungsgebäuden üblicherweise
aber nicht der Fall.
Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass der Kläger über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten verfügt, um sich
innerhalb von 3 Monaten in die Tätigkeit eines Hauswartes einzuarbeiten. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters gehört
hierzu nicht die Fähigkeit, gegenüber Mietern oder Eigentümern verbindliche Rechtsauskünfte zu erteilen oder betriebswirtschaftliche
Auswertungen vornehmen zu können. Auch die Fähigkeit zur Ausübung von Führungspositionen oder zur Ausbildung von Lehrlingen
ist nicht zu fordern. Beispielhaft sei hier auf die Rechtsvorschriften der IHK Regensburg über die Berufsausbildung zum Hauswart
verwiesen, die den Beruf für "jugendliche Schulabgänger mit sonderpädagogischem Förderbedarf" vorsehen. Die dort genannten
Prüfungsinhalte dürften zweifellos für einen Facharbeiter im Elektrohandwerk der Bundesrepublik Deutschland mit langjähriger
Berufserfahrung wie den Kläger keine Herausforderung darstellen. Im übrigen findet sich in der Akte des SG ein Zeugnis des (laut Kläger vorletzten) Arbeitgebers, der Fa. D. Elektro, H-Stadt, vom 12.01.2006, der dem Kläger die selbständige
Abwicklung von Kundenaufträgen sowie die Installation, Ausführung und Überwachung von größeren Baustellen als bauleitender
Monteur bestätigt. Er verfüge über gute Fachkenntnisse im Bereich der Elektroinstallation, Telekommunikation und EDV-Netzwerke,
er habe sich in neuen Situationen stets sicher und schnell zurechtgefunden. Im Erörterungstermin vom 20.02.2014 hat der Kläger
hierzu zwar angegeben, dass sein vorletzter Arbeitgeber dieses Zeugnis nur geschrieben habe, um ihn "wegzuloben". Er habe
den Betrieb auf seinen Sohn übertragen und ihn loshaben wollen. Durch dieses übertrieben gute Zeugnis habe er ihn davon abhalten
wollen, vor das Arbeitsgericht zu ziehen und er habe ihm versprochen gehabt, wieder eingestellt zu werden. Dies sei aber nicht
mehr erfolgt. Festzuhalten ist jedoch, dass der Kläger nach seiner Übersiedlung in die alten Bundesländer seine Tätigkeit
als Elektromonteur weiterhin ohne Probleme ausüben konnte, kaum Zeiten der Arbeitslosigkeit vorlagen, er auch jeweils als
Facharbeiter entlohnt wurde und nach seinen eigenen Angaben auch keine personenbedingte Kündigung wegen mangelnder Kenntnisse
oder Überforderung ausgesprochen wurde. Die Tätigkeit als Elektromonteur im Bereich der Telekommunikation und der Installation
von Netzwerken impliziert vorliegend die notwendigen Kenntnisse und die Umstellungsfähigkeit, die dem Kläger sicherlich eine
Einarbeitung in eine Tätigkeit als Hauswart innerhalb von 3 Monaten ermöglichen.
Dem Kläger ist auch der Beruf des Registrators zumutbar, wobei es sich um Tätigkeiten qualifizierter Art handeln muss. Zur
Tätigkeit gehört das Sortieren und Ablegen von Schriftgut, das Beschriften von Ordnern und Heftern, das Ziehen und Ablegen/Abhängen
von Vorgängen, das Aussondern und Vorbereiten der Aufgaben zum Vernichten von Akten, das Führen von nach bestimmten Kriterien
geordneten Karteien und Terminsüberwachungslisten bzw. EDV-Dateien und gegebenenfalls das Anfertigen von Fotokopien. Es handelt
sich in der Regel um eine körperlich leichte Tätigkeit, die aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen,
Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen sind nicht erforderlich, die Grenze liegt im Einzelfall bei bis
zu 5 kg. Das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern ist generell nicht mit der Tätigkeit
einer Registraturkraft verbunden, da dies von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation abhängig ist.
Nach den vorliegenden Gutachten von Dr. G. und Dr. B. ist davon auszugehen, dass die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen
dem Kläger eine Tätigkeit als Registrator - ggf. unter Heranziehung von entsprechenden Hilfsmitteln - noch ermöglichen. Soweit
der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Erörterungstermin vom 20.02.2014 darauf hingewiesen hat, dass der Kläger aufgrund
seiner Armverletzungen insbesondere als Registrator nicht in der Lage wäre, Altakten auszusortieren und zu bewegen, wird darauf
hingewiesen, dass sowohl Dr. G. als auch Dr. B. lediglich eine qualitative Einschränkung dahingehend gesehen haben, dass ein
Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 10 kg dem Kläger nicht zumutbar ist, ebenso Tätigkeiten, die mit repetitiven,
ständig wiederholenden Bewegungen in Ellenbogen und Unterarm mit Drehbewegungen sowie überwiegende Überkopfarbeiten einhergehen
und eine volle Funktionsfähigkeit beider Hände und Arme erfordern würden. Es ist eine Vielzahl von Fallkonstellationen denkbar,
in denen derart schwere Akten nicht oder zumindest nicht regelmäßig und auch nicht ohne Hilfsmittel bewegt werden müssten.
Im übrigen besteht die Tätigkeit des Registrators nicht nur - wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Erörterungstermin
vom 20.02.2014 dargestellt - im Ein- und Aushängen schwerer Ordner in ein Hängeregister unter notwendigen Drehbewegungen der
Unterarme oder in der Vernichtung von Akten, die hierfür aus dem Hängeregister entnommen werden müssten. Zur Überzeugung des
Senats steht fest, dass der Kläger auch für die Verweisungstätigkeit des Registrators über die erforderliche Umstellungsfähigkeit
verfügt und sich innerhalb von 3 Monaten die erforderlichen PC-Kenntnisse und notwendigen bürotechnischen Vorkenntnisse aneignen
kann, zumal diese - wie die Beklagte zutreffend anmerkte - nicht tiefgreifend sein müssen.
Die Einholung eines vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregten berufskundlichen Gutachtens hinsichtlich der beiden
Verweisungsberufe des Hauswarts und des Registrators von Amts wegen hielt der Senat nicht für erforderlich. Zum einen sind
die Berufsbilder der Tätigkeiten ausreichend beschrieben und allgemein anerkannt, zum anderen sind die gesundheitlichen Einschränkungen
des Klägers auf die Verletzungen infolge des Arbeitsunfalls beschränkt und können deshalb vom Senat einer ausreichenden Bewertung
unterzogen werden.
Nach alledem war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.