Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1965 geborene Kläger hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Er war von 1980 an als Porzellanarbeiter, Lagerarbeiter
und zuletzt als Gemeindearbeiter (im Rahmen von AB-Maßnahmen) bis 1990 beschäftigt. Daran anschließend war er arbeitslos und
abwechselnd arbeitsunfähig. Ein wiederholt gestellter Rentenantrag vom März 1998 blieb erfolglos (Urteil des Senats vom 13.06.2001
- L 19 RJ 624/99 -).
Am 13.06.2002 beantragte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn durch die Sozialmedizinerin
Dr.S. und den Chirurgen Dr.R. untersuchen, die zu dem Ergebnis kamen, dem Kläger seien noch körperlich leichte Tätigkeiten
möglichst im Wechselrhythmus sechs Stunden täglich und mehr zumutbar. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom
06.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002 ab. Der Kläger sei nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 15.01.2003 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.K. und des Orthopäden Dr.L. zum Verfahren beigezogen und den Chirurgen Dr.S. zum
ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser ist im Gutachten vom 25.11.2003 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne noch
leichte Arbeiten im Wechselrhythmus mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auf Antrag des Klägers hat der Orthopäde
Dr.G. ein Gutachten - eingegangen beim SG Bayreuth am 11.10.2004 - erstattet. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei beim Kläger
eine Verschlechterung eingetreten, deren Zeitpunkt nicht genau bestimmt werden könne. Dem Kläger seien nur noch leichtere
Tätigkeiten für drei bis weniger als sechs Stunden täglich zumutbar. Das SG hat ein weiteres Gutachten vom Orthopäden Dr.R. (Gutachten vom 10.03.2005) eingeholt. Nach dessen Ausführungen sind bei den
beschriebenen, vorwiegend orthopädischen Befunden dem Kläger noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vorwiegend in geschlossenen
Räumen in Vollschicht zuzumuten.
Mit Urteil vom 21.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. In der Leistungsbeurteilung ist das Gericht
insbesondere den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr.S. und Dr.R. gefolgt. Dem Gutachten des Dr.G. könne nicht gefolgt
werden, denn die abweichende Leistungsbeurteilung stütze sich allein auf subjektive Angaben des Klägers im Hinblick auf eine
Schmerzverstärkung. Der Kläger könne zumindest noch leichte körperliche Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich
verrichten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er verweist in der Leistungseinschätzung
auf das Gutachten des Dr.G. und hält sich nicht mehr für voll erwerbsfähig.
Der Senat hat Befundberichte des Orthopäden Dr.L. vom 04.12.2006 (letzte Vorstellung des Klägers dort am 18.02.2002), des
Allgemeinarztes Dr.K. vom 20.12.2006, der Allgemeinärztin Dr.H. vom 03.10.2008, des Orthopäden Dr.G. vom 01.10.2008 und der
Augenärztin Dr.W. vom 20.10.2008 eingeholt und den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M. zum ärztlichen Sachverständigen
bestellt. In seinem Gutachten vom 13.11.2008 hat dieser folgende Diagnosen gestellt: Fehlbelastung der Wirbelsäule durch Fehlhaltung
und Wirbelgleiten, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Verschleiß der die Schultergelenke umgebenden Weichteile, Verschleiß
der Hüft- und Kniegelenke, Fußdeformität, psychogene Schmerzstörung; zusätzlich von leistungseinschränkender Bedeutung seien
eine chronische Bronchitis, eine Schilddrüsenüberfunktion und eine Fehlsichtigkeit. Diese Gesundheitsstörungen schränkten
das berufliche Leistungsvermögen des Klägers zwar in qualitativer Hinsicht ein. Eine seinen gesundheitlichen Gegebenheiten
angepasste berufliche Tätigkeit überlaste ihn aber weder in körperlicher noch in geistiger oder nervlicher Hinsicht, auch
nicht bei einer Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich. Besondere Anforderungen an das Sehvermögen seien nicht zu
stellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.06.2005, Az: S 7 R 42/03, zugestellt am 04.10.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.12.2002 zu verurteilen, Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten
einsetzbar.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des Verfahrens
L 19 RJ 624/99 vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06.08. 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2002
ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des §
43 SGB VI in der seit 2001 geltenden Fassung.
Das SG hat bei der Entscheidungsfindung die Gutachten der gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.S. und Dr.R. ausgewertet und sich
deren Leistungseinschätzung angeschlossen; es hat auch überzeugend begründet, warum es dem Gutachten von Dr.G. in der Leistungsbeurteilung
nicht folgen konnte. Auf die Ausführungen des SG wird insoweit gemäß §
153 Abs
2 SGG Bezug genommen.
Das vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweiserhebung im Berufungsverfahren im vollen Umfang bestätigt worden. Der auf arbeitsmedizinischem
Fachgebiet äußerst erfahrene Sachverständige Dr.M. hat in seinem Gutachten vom 13.11.2008 sämtliche beim Kläger festgestellten
und angegebenen Gesundheitsstörungen beschrieben und leistungsmäßig bewertet. Er hält den Kläger für fähig, weiterhin regelmäßig
überwiegend leichte Erwerbstätigkeiten im Umfang von sechs Stunden oder mehr täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes
zu verrichten. Als qualitative Einschränkungen hat er genannt: Keine schweren und anhaltend mittelschweren Arbeiten; keine
Arbeiten, die in geistiger und nervlicher Hinsicht als überdurchschnittlich fordernd und belastend anzusehen sind; keine Arbeiten,
die besondere Anforderungen an das Sehvermögen stellen oder mit Absturzgefahr verbunden sind. Das Zurücklegen des Weges von
und zur Arbeitsstelle unterliege keinen streckenmäßigen und zeitlichen Begrenzungen.
Auch unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen ist der Kläger zur Überzeugung des Senats damit nicht gehindert,
die vom ärztlichen Sachverständigen genannten Berufstätigkeiten und weitere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang
von sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Der Arbeitsmarkt ist für den Kläger auch nicht verschlossen. Eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Behinderung liegt nicht vor. Verweisungstätigkeiten
sind daher nicht zu benennen (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 13.06.2001 - L 19 RJ 624/99). Im Übrigen sind ihm Arbeiten als Sortierer, Packer, an Stanzen und Pressen laut dem Gutachten von Dr.M. möglich.
Die Berufung des Klägers ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 SGG sind nicht ersichtlich.