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LSG Bayern, Urteil vom 13.10.2016 - 19 R 786/15
Rentenversicherung Höhe einer Altersrente Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten Verfassungskonformität einer pauschalierenden Sonderregelung für Bestandsrenten
1. Der Senat hat keine Bedenken und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 GG darin, dass für Renten, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (30.06.2014) bereits bestanden hatten, eine pauschalierende Sonderregelung getroffen wurde, während für die nach diesem Zeitpunkt neu zu berechnenden Renten die Grundvorschrift des § 249 SGB VI gilt.
2. Es liegt ein sachlicher Anknüpfungspunkt vor, der in der Verwaltungsvereinfachung begründet ist; ansonsten wäre eine aufwändige Neuberechnung erforderlich, die zeitnah für die sehr große Zahl bestehender Renten gar nicht hätte geleistet werden können.
Normenkette:
SGB VI § 249 Abs. 1
,
SGB VI § 307d Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 14.09.2015 S 3 R 7/15
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.09.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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