LSG Bayern, Urteil vom 25.06.2008 - 1 R 106/07
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Feststellung der Berufsunfähigkeit, Bestimmung des Hauptberufs
Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit ist der Hauptberuf des Versicherten. Bei der Bestimmung des Hauptberufs
ist von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, wenn sie zugleich die qualitativ
höchste gewesen ist. Es ist die Berufstätigkeit zu Grunde zulegen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht
nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (hier zur Tätigkeit eines Schlosserhelfers). [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Landshut 04.01.2007 S 5 R 192/06 A