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LSG Bayern, Beschluss vom 30.09.2009 - 1 R 204/09
Anspruch auf Erziehungsrente bei nichtehelichem Kind; Vorlagebeschluss an das BVerfG
Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 47 Abs. 1 des SGB VI idF von Art. 1 Nr. 15 des RVAltGrAnpG insoweit mit
1. Art. 6 Abs. 5 des GG vereinbar, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt,
2. Art. 3 Abs. 1 des GG vereinbar, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente ausreichen lässt, andererseits aber die Erziehung nicht gemeinsamer Kinder dafür genügen kann,
3. Art. 3 Abs. 1 des GG vereinbar, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt, die Erziehung gemeinsamer ehelicher dagegen schon? [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamRZ 2010, 2108
Normenkette:
GG Art. 100 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 3
,
GG Art. 6 Abs. 5
,
RVAltGrAnpG Art. 1 Nr. 15
,
SGB VI § 47 Abs. 1
,
SGB VI § 47 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 12.02.2009 S 4 R 679/08
Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
Ist § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch in der Fassung von Artikel 1 Nr. 15 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2004 (BGBl I, S. 554) insoweit mit
1. Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt,
2. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente ausreichen lässt, andererseits aber die Erziehung nicht gemeinsamer Kinder dafür genügen kann,
3. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt, die Erziehung gemeinsamer ehelicher dagegen schon?

Entscheidungstext anzeigen: