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LSG Bayern, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 R 3/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs
Bei Streit über die Wirksamkeit eines Vergleichs oder über die ursprüngliche Gültigkeit eines Vergleichs wird dieser Rechtsstreit fortgesetzt. Dies bedeutet, dass ein anderer Streitgegenstand vorliegt: Streitig ist hierbei die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs. Hierfür kann vor dem Sozialgericht gegebenenfalls erneut Prozesskostenhilfe beantragt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 101 Abs. 1
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 06.11.2009 S 14 R 839/09 A
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: