Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, hat nach eigenen Angaben in der ehemaligen
DDR von 1970 bis 1973 eine Lehre zum Maurer absolviert, jedoch nicht abgeschlossen. Nach Zeiten des Wehrdienstes von 1973
bis 1976 war der Kläger zunächst von 1976 bis 1977 als Rangierarbeiter und dann ab 1977 bis 1989 in der Tierproduktion (LPG) tätig. Von 1992 bis 2005 war er als LKW-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt (mit Unterbrechungen) von 2001
bis 2005 bei der Firma A. in Österreich.
Mit streitgegenständlichem Antrag vom 24. September 2007 begehrte der Kläger über die österreichische Pensionsversicherungsanstalt
Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte zog von dort ein internistisches Gutachten von Dr. Sch. vom 20.
Februar 2008, ein orthopädisches Gutachten von Dr. R. vom 29. Mai 2008 sowie eine Gesamtbeurteilung durch Dr. Sch. vom 2.
Juni 2008 bei. Die Sachverständige Dr. Sch. stellte unter Mitberücksichtigung des Gutachtens von Dr. R. zusammenfassend beim
Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Hoher Blutdruck ohne Herz-Kreislaufausgleichsstörungen - schlecht eingestellt
2.Übergewicht
3.Zustand nach Amputation des III. Fingers an der rechten Hand, mit gutem Ergebnis
4.Nikotinabusus
5. Im Wesentlichen unauffälliger Befund am Stütz- und Bewegungsapparat.
Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, Absturzgefahr und Nachtschicht
vollschichtig zu verrichten.
Der Antrag wurde daraufhin mit angefochtenem Bescheid vom 1. Juli 2008 abgelehnt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, aufgrund der von ihm einzunehmenden Medikamente könne er nicht
mehr als LKW-Fahrer arbeiten. Sein Hausarzt hätte ihm schon öfter erklärt, bei seinem Gesundheitszustand sei an eine regelmäßige
Arbeit nicht zu denken. Eine Halbtagsbeschäftigung gebe es bei ihm in der näheren Umgebung nicht. Auch das Arbeitsamt meine,
er solle sich um die Pension bemühen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2008 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und erklärt, sein Gesundheitszustand sei noch um einiges
schlechter geworden. Die Tätigkeit als Lkw-Lenker könne er nicht mehr ausüben. Das SG hat Befundberichte des praktischen Arztes Dr. C., des Internisten Dr. F. sowie des Orthopäden Dr. W. beigezogen und gemäß
§
106 SGG Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Internistin Dr. I. vom 30. April 2010 bzw. 17. Januar 2011. Die Gutachten
sind nach Aktenlage erstellt worden, nachdem der Kläger zu zwei anberaumten Untersuchungsterminen nicht erschienen war. Dr.
I. hat beim Kläger folgende Diagnosen gestellt:
1.Bluthochdruck
2.Chronische Bronchitis bei anhaltendem Nikotinabusus
3.Zustand nach Amputation des Mittelfingers der rechten Hand
4.Extrapyramidalmotorisches-dystones Syndrom mit verstärkter statischer, parallel dazu verminderter dynamischer Gammanervation.
Die Sachverständige ist zu der Einschätzung gekommen, der Kläger habe bis Mai 2008 leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten
mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen vollschichtig ohne Akkord- und Nachtschichtarbeit verrichten können. Eine Einschränkung
der Wegefähigkeit habe nicht vorgelegen. Ab Juni 2008 ließe sich mangels Befunde keine Aussage mehr treffen.
Das SG hat daraufhin nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2011 abgewiesen. Aufgrund
des Gutachtens von Dr. I. stehe fest, dass bis zum Mai 2008 der Kläger noch in der Lage gewesen sei, leichte bis mittelschwere
Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Kraftfahrer zu verrichten. Eine rentenrelevante Einschränkung des körperlichen
Leistungsvermögens nach diesem Zeitpunkt habe nicht nachgewiesen werden können, weil der Kläger zu den anberaumten Untersuchungsterminen
nicht erschienen sei. Dies gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zulasten des Klägers.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, er sei für so eine weite
Reise nicht reisefähig gewesen. Sein Gesundheitszustand sei nicht besser geworden, seine Kreislaufprobleme und Rückenbeschwerden
hätten sich vielmehr verschlechtert.
Der Senat hat Befundberichte des praktischen Arztes Dr. C., des Landesklinikums W. über ambulante Behandlungen am 19. November
2002, 18. März 2008,
8. Februar 2009, 24. Januar 2010, 12. Mai 2011 sowie eine Arbeitgeberauskunft der Firma F. beigezogen und zunächst Beweis
erhoben durch ein orthopädisches Gutachten von Dr. H. vom 22. September 2012. Dieser hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen
festgestellt:
1.Zervikalsyndrom
2.Lumbalgie bei geringen degenerativen Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke im unteren LWS-Bereich
3.Alter, unfallbedingter Keilwirbel L 1 und Th 12
4.Geringer Beckenschiefstand und leichte kombinierte Wirbelsäulenseitverkrümmung
5. Zustand nach Amputation im MCP-Gelenk am Mittelfinger rechts.
Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen
zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien häufiges oder länger andauerndes ununterbrochenes Überkopfarbeiten mit Kopfzwangshaltung
sowie häufiges oder längerdauerndes ununterbrochenes Bücken oder Vornüberneigen des Rumpfes. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte
sei unter städtischen und günstigen ländlichen Bedingungen nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel könne benutzt
werden. Der Kläger gebe Schweißausbrüche beim Lenken eines LKWs an. Auch seien ihm längere Aufenthalte in geschlossenen Räumen
nicht möglich. Es wäre daher eine Begutachtung auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie empfehlenswert. In internistischer
Hinsicht würden - abgesehen von einer gut medikamentös eingestellten Hypertonie - keine weiteren Beschwerden angegeben.
Der Senat hat daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. J. vom 20. November 2013 eingeholt. Dieser hat
beim Kläger eine sonstige anhaltende affektive Störung, Aufbraucherscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparats mit berichteten
cervikalen und lumbalen Beschwerden ohne radikuläre Ausfälle sowie einen Zustand nach Verlust des 3. Fingers der rechten Hand
mit blanden Narben festgestellt. Aus nervenärztlicher Sicht seien dem Kläger leichte, mittelschwere und fallweise schwere
Arbeiten in normaler Arbeitszeit im Sitzen, Gehen oder Stehen möglich. Auch Tätigkeiten als Pförtner, Mitarbeiter einer Poststelle,
Warenaufmacher seien mindestens 6 Stunden möglich. Unübliche Pausen seien nicht erforderlich. Einschränkungen hinsichtlich
der Wegefähigkeit seien nicht gegeben. Der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ein Kfz fahren. Eine Untersuchung
auf orthopädischem Fachgebiet werde empfohlen. Der Kläger habe von Bandscheibenvorfällen im lumbalen Bereich berichtet, für
die er jedoch keine Befunde vorgelegt habe. Ihm soll aufgegeben werden, entsprechende Hilfsbefunde vorzulegen.
Auf die Anfrage, wann Bandscheibenvorfälle aufgetreten seien, hat der Kläger auf Dr. C. verwiesen. Aus einem daraufhin vom
Senat bei Dr. C. eingeholten Befundbericht ergibt sich, dass sich die Befunde weder verschlechtert noch gebessert hätten (status
idem). Von Bandscheibenvorfällen wird nicht berichtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 1. März 2011 und des Bescheids der Beklagten
vom 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2008 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.
August 2008 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem
Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
2 SGB VI, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß §
43 Abs.
1 SGB VI bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§
43 Abs.
1,
240 Abs.
1,
2 SGB VI zu.
Gem. §
43 Abs.
1,
2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein. Erwerbsgemindert ist gem. §
43 Abs.
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem SG und dem LSG steht für den erkennenden Senat fest, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht in einem einen Rentenanspruch
begründenden Umfang eingeschränkt ist. Zwar ist seine Leistungsfähigkeit qualitativ hinsichtlich der Art und Schwere der noch
möglichen Tätigkeiten gemindert. Die qualitativen Leistungseinschränkungen haben jedoch noch keinen rentenerheblichen Umfang
angenommen. Eine quantitative Leistungseinschränkung des Leistungsvermögens des Klägers liegt nach den Feststellungen aller
Sachverständigen nicht vor.
Bei der Untersuchung durch den Orthopäden Dr. H. war der Kläger in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Die Wirbelsäule
wies nur eine leichte kombinierte Skoliose auf. Ein Rundrücken bestand nicht. Zehen- und Fersenstand gelangen dem Kläger beidseits
gut. Während die Halswirbelsäule in Bezug auf Rotation deutlich funktionseingeschränkt bei mäßigen Endlagenschmerzen war,
ergaben sich an der Brust- und Lendenwirbelsäule nur geringe Funktionseinschränkungen. Das Zeichen nach Laségue war negativ.
An den oberen Extremitäten war die grobe Kraft ungestört. Die Funktionsgriffe (Nacken- und Schürzengriff) waren dem Kläger
beidseits möglich. An den Händen imponierte der Zustand nach Amputation im MCP-Gelenk am Mittelfinger sowie ein geringes Streckdefizit
von 20° im PIP-Gelenk am kleinen Finger rechts. Im übrigen zeigten sich jedoch beidseits frei bewegliche Fingergelenke. Dem
Kläger war der Faustschluss beidseits normal möglich. Die Hände wiesen beidseits deutliche Gebrauchsspuren auf.
An den unteren Extremitäten waren die Beinachsen beidseits physiologisch bei ungestörter grober Kraft. Die peripheren Pulse
waren gut tastbar. Es bestand nur ein geringer Beckenschiefstand links von -0,5 cm. Die bandstabilen Kniegelenke waren retropatellar
unauffällig, normal konfiguriert und ohne Erguss. An den Sprunggelenken zeigten sich keine Auffälligkeiten. Die Beschwielung
der Fußsohlen war mittelgradig ausgeprägt.
Hieraus hat Dr. H. für den Senat überzeugend abgeleitet, dass dem Kläger noch leichte und fallweise mittelschwere Tätigkeiten
vollschichtig zumutbar sind. Aus den Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule resultiert nachvollziehbar der Ausschluss von
ununterbrochenen Überkopfarbeiten, häufigem Bücken oder Vornüberneigen des Rumpfes.
Auch Dr. J. hat dem Kläger bei seiner nervenärztlichen Untersuchung einen guten Allgemeinzustand bescheinigt. Die neurologische
Untersuchung erbrachte keine wesentlichen Auffälligkeiten. Der Sachverständige fand einen frei beweglichen Schädel ohne Verspannungen
der Nacken- und Schulternmuskulatur, die sich auch nicht als druckempfindlich erwies. An den oberen Extremitäten entwickelte
der Kläger eine seitengleiche grobe Kraft. Die Reflexe waren seitengleich auslösbar, Pyramidenzeichen zeigten sich nicht.
Die Fingerfertigkeit und -geläufigkeit waren unbehindert. Die Wirbelsäule war im Lot ohne Hartspann bei schonhaltungsbedingter
Bewegungseinschränkung beim Nachvornebeugen. An den unteren Extremitäten zeigten sich keine artikulären Bewegungseinschränkungen
bei seitengleicher grober Kraft. Auch hier waren die Reflexe seitengleich normal auslösbar ohne Pyramidenzeichen. Die Sensibilität
war allseits ungestört, der Gang war normal und unbehindert. Neurologische Ausfälle zeigten sich nicht. Auch hat Dr. J. nicht
von einem extrapyramidalmotorischen Syndrom berichtet.
In psychischer Hinsicht war der Kläger bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Aufmerksamkeit, Auffassungsvermögen
und Konzentrationsfähigkeit waren ungestört. Der Affekt war leicht dysthym; der Kläger vermittelte jedoch keinen dezidiert
depressiven Gesamteindruck. Eigenantrieb, logisch-assoziatives Denken, Urteil- und Kritikvermögen sowie verbales Kurzgedächtnis
waren ungestört. Die vom Sachverständigen festgestellte affektive Störung stellt eine Störung überwiegend der Befindlichkeit
unter dem Schweregrad einer Dysthymie oder depressiven Episode dar. Leistungseinschränkungen resultieren nach den Feststellungen
von Dr. J. hieraus nicht.
Angesichts der von den beiden Sachverständigen festgestellten Befunde und Funktionseinschränkungen ist diese sozialmedizinische
Bewertung für den Senat nachvollziehbar. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers lässt sich allein
aufgrund der nicht objektivierbaren subjektiven Beschwerdeschilderungen des Klägers nicht begründen.
Zu einer weiteren orthopädischen Begutachtung, wie von Dr. J. angeregt, fühlt sich der Senat nicht gedrängt. Insoweit ist
darauf zu verweisen, dass bereits ein orthopädisches Gutachten von Dr. H. vorliegt. Dr. J. hat diese nicht näher begründete
Anregung im Hinblick auf die vom Kläger angegebenen Bandscheibenvorfälle im Lumbalbereich abgegeben. Insoweit hat sich jedoch
im Rahmen der gerichtlichen Nachfrage beim vom Kläger benannten Hausarzt Dr. C. kein Beleg ergeben. Dr. C. berichtet vielmehr
von einem unveränderten Status im Behandlungszeitraum September 2003 bis September 2013.
Nach alledem geht der Senat in Übereinstimmung mit sämtlichen Sachverständigen davon aus, dass der Kläger noch in der Lage
ist, mindestens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten.
Trotz dieses festgestellten Leistungsvermögens des Klägers von 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt wäre ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung jedoch dann gegeben, wenn bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde und dem Kläger keine Tätigkeit
benannt werden könnte, die er trotz der qualitativen Leistungseinschränkungen noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten
kann. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung
ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B5 RJ 64/02 R). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen.
Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl
von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche
Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt beim Kläger jedoch ebenso wenig vor wie eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen. Die von den Sachverständigen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen sind weder zahlreich
noch ungewöhnlich. Der Kläger ist trotz der Amputation eines Fingers auch nicht mit einem Einarmigen zu vergleichen. Die Beweglichkeit
seiner oberen Extremitäten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Dr. J. hat klargestellt, dass die Fingerfertigkeit unbehindert
war. Bei der Untersuchung durch die Beklagten haben sich, wie auch Dr. I. bestätigt hat, insoweit keine besonderen Probleme
gezeigt, vor allem keine Kraftminderung und keine feinmotorischen Störungen. Die deutlichen Gebrauchsspuren an den Händen
weisen ebenfalls darauf hin, dass der Kläger durchaus von seinen Händen nachhaltigen Gebrauch macht. Im Übrigen hat Dr. J.
festgestellt, dass der Kläger noch Tätigkeiten verrichten kann, die üblicherweise in ungelernten Tätigkeiten gefordert werden
wie z.B. das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen usw ... Auch Tätigkeiten als Pförtner, Mitarbeiter einer Poststelle,
und Warenaufmacher hat er - aufgrund der mit übersandten berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Hessen vom
30. Januar 2012 in genauer Kenntnis der beruflichen Anforderungen - für zumutbar erachtet. Schließlich besteht auch weder
ein ungewöhnlicher Pausenbedarf noch ist die Wegefähigkeit des Klägers in einem rentenrelevanten Umfang eingeschränkt.
Damit scheidet die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus.
Die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (vgl. §
240 Abs.
1,
2 SGB VI) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Die von ihm begonnene Maurerlehre
hat er nicht beendet; als Maurer war der Kläger später auch nicht mehr tätig. Eine Kraftfahrer-Ausbildung hat er nicht absolviert.
Die letzte im EU-Ausland (Österreich) von März bis Dezember 2002, März bis Juli 2003 und Juli 2004 bis Januar 2005 verrichtete,
versicherungspflichtige und damit maßgebliche Tätigkeit als LKW-Fahrer war nach den Angaben des Arbeitgebers von einem Arbeitnehmer
ohne Vorkenntnisse innerhalb von ein bis drei Monaten zu erlernen. Es liegt damit nach dem sog. Stufenschema des BSG eine ungelernte Tätigkeit vor mit der Folge, dass der Kläger auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Da
insoweit noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr besteht, kommt auch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§
193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. §
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.