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LSG Bayern, Urteil vom 03.06.2016 - 1 R 679/14
Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Versicherungsmaklers Dauernde Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Selbständige Tätigkeit Auftragsverhältnis ohne direkten Vergütungsanspruch
1. Selbstständig tätig sind alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben.
2. Selbständige Tätigkeit wird im Wesentlichen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet; Indizien für eine selbständige Tätigkeit sind etwa auch eigene betriebliche Einrichtungen oder eine eigene Betriebsstätte.
3. Das BSG hat festgestellt, dass ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9b) SGB VI einen Vergütungsanspruch nicht begriffsnotwendig voraussetzt und ein solches Auftragsverhältnis auch ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren kann.
4. Ein Fehlen eines direkten Vergütungsanspruchs spricht also nicht durchgreifend gegen ein Auftragsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung.
Fundstellen: DStR 2016, 12, DStR 2016, 15, NZS 2016, 627
Normenkette:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9
,
SGB VI § 2 Abs. 1 Nr. 9b
Vorinstanzen: SG Landshut 09.05.2014 S 16 R 276/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klage gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 16. Dezember 2015 wird abgewiesen.
III.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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