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LSG Bayern, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 R 7/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht
Die Erfolgsaussicht für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein früherer Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil der Antragstellerin eingetreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 08.12.2009 S 13 R 438/08
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2009 wird aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführerin wird ab 4. Juli 2008 für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt G. V., B-Straße, B-Stadt, beigeordnet.

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