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LSG Bayern, Urteil vom 03.06.2016 - 1 RS 3/13
Berechnung der Rente Zugehörigkeit zum einem Zusatzversorgungssystem der DDR Umwandlung eines ehemaligen VEB Rückwirkung
1. Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus.
2. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fallen unter volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt.
4. Hat ein Rechtsträger, der ehemals ein im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenes Kombinat, ein solcher Betrieb, eine solche Einrichtung oder eine solche sonstige juristisch selbständige Wirtschaftseinheit war, insbesondere eine Kapitalgesellschaft im Aufbau, vor dem 1. Januar 1991 im Wege der realen Teilung Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf eine oder mehrere von ihm gegründete neue Kapitalgesellschaften übergehen lassen wollen und ist der Rechtsübergang der einzelnen Gegenstände mangels einer rechtlichen Grundlage für einen solchen Rechtsübergang jeweils als Gesamtheit nicht wirksam geworden, so werden nach § 12 Abs. 1 S. 1 SprTruG hierauf beruhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen Gegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt.
5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch § 12 Abs. 1 SpTruG angeordnete Rückwirkung hat der Senat nicht.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
SGB X § 44
,
AAÜG § 8
,
SprTruG § 12 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 30.08.2013 S 14 R 882/12
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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