Anspruch auf Witwenrente; Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei allgemeiner Heiratsbereitschaft
vor dem Bekanntwerden einer lebensbedrohlichen Erkrankung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen
Ehegatten hat.
Die 1953 geborene Klägerin beantragte am 31.03.2012 eine Witwenrente aus der Versicherung des 1955 geborenen und 2012 verstorbenen
Versicherten B. A ... Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige und am 01.05.2010 - formal - aus Polen nach Deutschland
zugezogen.
Der Versicherte und die Klägerin heirateten am 05.08.2011.
Der Versicherte wurde schon zuvor stationär im Caritas-Krankenhaus Bad M. vom 05.04.2011 bis 15.04.2011 behandelt. In den
Arztunterlagen wurde von multiplen, im Computertomogramm hypodens beschriebenen Leberläsionen unklarer Dignität, Verdacht
auf ausgedehnte Peritonealkarzinose und metastasensuspekte intrapulmonale Rundherde berichtet. Diese seien bei einer CT-Untersuchung
nach vor etwa vier Wochen aufgetretenen kolikartigen Bauchschmerzen festgestellt worden. Am 16.05.2011 erfolgte eine poststationäre
Behandlung zur Abklärung der Histologie. Der Versicherte und seine Schwester seien anwesend gewesen; diesen sei erläutert
worden, dass die Erkrankung für bösartig gehalten werde und eine Heilung nicht wahrscheinlich erscheine. Es sei diskutiert
worden, dass eine Operation möglicherweise genauere Hinweise für die Genese der Erkrankung liefern könne und möglicherweise
dann eine - wenn auch palliative - Therapie besser gesteuert werden könne. Der Versicherte wollte sich in einer anderen Klinik
eine Zweitmeinung einholen.
Am 01.08.2011 wurde der Kläger von Frau Dr. K. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit in W-Stadt untersucht. Es wurde
ein Pankreaskarzinom metastasiert und peritoneal pulmonal beschrieben. In untergeordneter Bedeutung bestehe auch noch eine
einschränkende Wirbelsäulenbelastbarkeit. Weiterhin sei eine genetische Störung in Form einer intestinalen Polyposis bei einem
Peutz-Jeghers-Syndrom bekannt. Wegen der vor wenigen Wochen gestellten Diagnose einer bösartigen Erkrankung der Bauchspeicheldrüse
sei das Leistungsvermögen des Versicherten aufgehoben (täglich weniger als drei Stunden). Der Versicherte sei von Seiten des
Allgemeinzustandes reduziert. Eine onkologische Weiterbetreuung sei dringend indiziert. Die Prognose bei der fortgeschrittenen
Tumorerkrankung sei sehr ungünstig. Eine Reintegration in das Erwerbsleben sei nicht mehr möglich.
Am 16.08.2011 stellte der Versicherte bei der Beklagten einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab hierbei
an, seit 01.05.2011 bei Dr. R. in R-Stadt wegen einer bösartigen Bauchspeicheldrüsenerkrankung behandelt zu werden. Sozialmedizinisch
sei er am 01.08.2011 durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit in W-Stadt untersucht worden. Er übe noch eine selbstständige
Erwerbstätigkeit in einem Weinberg aus. Der Wirtschaftswert für die Ermittlung des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft
für das Jahr 2010 liege bei 763,60 DM. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers war nach der Aktenlage erst zum 15.08.2011
beendet worden. Die Beklagte kam zum Ergebnis, dass beim Kläger ab dem 05.04.2011 ein Restleistungsvermögen unter drei Stunden
vorgelegen habe und bewilligte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Eine eigene Begutachtung führte sie hierbei nicht
durch.
Mit Antrag vom 21.03.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres
am 03.03.2012 verstorbenen Ehemannes.
Nach Auswertung der vorhandenen Akten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2012 den Witwenrentenantrag ab. Die Ehe zwischen
der Klägerin und dem Versicherten sei am 05.08.2011 geschlossen worden und der Versicherte sei am 03.03.2012 verstorben; die
Ehe habe somit kein Jahr gedauert, so dass es sich um eine Versorgungsehe im Sinne des §
46 Abs.
2a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) gehandelt habe. Es würden Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgehe, dass ein Ableben des Versicherten innerhalb eines
Jahres vorhersehbar und überwiegend wahrscheinlich gewesen sei.
Die Klägerin legte gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten mit Telefax vom 22.05.2012 Widerspruch ein. Sie machte geltend,
dass sie mit dem Versicherten vor der Verehelichung schon seit ca. 18 Jahren liiert gewesen sei und in häuslicher Gemeinschaft
gewohnt habe. Das Thema Heirat und Hochzeit sei durch den verstorbenen Ehemann forciert worden und bereits im Jahr 2002 sei
ein erster Heiratsantrag erfolgt. Dieser sei jedoch von der Klägerin abgelehnt worden, weil sie bereits zuvor in zwei Ehen
verheiratet gewesen sei und nunmehr Angst vor dem Eingehen einer dritten Ehe und einem eventuellen Scheitern dieser dritten
Ehe gehabt habe. Nachdem die Klägerin aufgrund ihrer Scheidung nach katholischem Kirchenrecht nicht mehr habe kirchlich heiraten
dürfen, habe sie auch weitere Heiratsanträge des Versicherten in der Folgezeit abgelehnt. Sie habe befürchtet, dass das harmonische
Zusammenleben durch den offiziellen Deckmantel der Ehe eine gleiche Wendung nehmen könnte wie ihre beiden Ehen zuvor. Erst
nachdem beim Versicherten im Mai 2011 die tödliche Krankheit diagnostiziert worden sei, habe die Klägerin seinem Drängen nachgegeben
und ihn geheiratet. Dies allein deshalb, um ihrem todkranken Ehemann den schon 2002 geäußerten Wunsch des Segens von oben
für das gemeinsame Leben noch vor seinem Tod zu geben. Dass die Ehe sodann kein ganzes Jahr mehr gedauert habe, sei zum Zeitpunkt
der Eheschließung für die Klägerin weder entscheidend, noch vorhersehbar gewesen. Gegen eine Versorgungsabsicht spreche auch,
dass die Heirat erst im August 2011, mithin vier Monate nach Diagnose der tödlichen Krankheit, erfolgt sei. Zudem habe sich
die Klägerin schon vor der Heirat im August 2011 bei einem Notar eingefunden gehabt sei und sei von ihrem späteren Ehemann
testamentarisch als Alleinerbin des Vermögens eingesetzt gewesen; durch diese Einsetzung als Alleinerbin sei sie bereits abgesichert
gewesen. Die notarielle Urkunde selbst datiere dann vom 08.09.2011.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2012 zurück. Die Prognose der malignen Grunderkrankung
sei zum Zeitpunkt der Eheschließung im August 2011 derart ungünstig gewesen, dass aus ärztlicher Sicht davon habe ausgegangen
werden müssen, dass bei Eheschließung realistischerweise von einem Ableben des Versicherten in einem relativ kurzen Zeitraum
- jedenfalls innerhalb eines Jahres - zu rechnen gewesen sei. Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe sei nicht widerlegt.
Hiergegen hat die Klägerin per Telefax am 14.08.2012 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und ihre Widerspruchsbegründung
wiederholt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2013 hat die Klägerin näher ausgeführt, dass sie ihren späteren Ehemann bei
einer Hochzeit im Jahr 1993 kennengelernt habe und sie sich ab diesem Zeitpunkt regelmäßig getroffen hätten. Anfänglich habe
sie nur jeweils zwei Monate bleiben dürfen und habe dann wieder nach Polen zurück fahren müssen. Dieses Pendeln sei mühsam
gewesen und es sei schon damals vom Versicherten eine Hochzeit vorgeschlagen worden. In Deutschland habe sie sich aber nicht
vor dem 01.05.2010 angemeldet, um ihre Wohnung in Polen nicht zu verlieren. Mit ihrem Ehemann habe sie sich meist in deutscher
Sprache verständigt - allerdings nur in einfachen Sätzen. Ihr Ehemann sei im April 2011 erkrankt. Er habe ihr gegenüber zunächst
angegeben, dass es sich um einen Leistenbruch handeln würde. Im Krankenhaus habe sie ihn täglich besucht. Die Eheschließung
sei im Rathaus in A-Stadt erfolgt. Seit Januar 2011 habe sie bereits versucht, die erforderlichen Dokumente für eine Verehelichung
zusammenzusuchen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.02.2013 die Klage abgewiesen. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht
durch entsprechend vollen Beweis widerlegt worden. Im Fall der Klägerin habe der Versicherte an einer lebensbedrohlichen Krankheit
gelitten und es sei eine ungünstige Verlaufsprognose vorhanden gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts seien keine konkreten
Einzelumstände erkennbar, die es nahelegen würden, dass ein überwiegender oder gleichgewichtiger anderer Grund und nicht die
Begründung eines Anspruchs einer Hinterbliebenenversorgung Zweck der Heirat gewesen wäre. Nicht als besonderer Ausschlussgrund
sei anzusehen, dass von der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten bereits seit Jahren - im Rahmen des Möglichen - eine
eheähnliche Gemeinschaft gelebt worden sei. Ebenso wenig reiche der vorgetragene Wunsch nach dem offiziellen Segen dieser
Beziehung. Eine Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen
Krankheit bestehenden Entschlusses sei nicht zu erkennen gewesen. Lediglich abstrakte Pläne ohne entsprechende Vorbereitungen
und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin würden nicht ausreichen. Nachdem die Klägerin selbst keine eigenen Einnahmen
bezogen habe, sei mit der schweren Erkrankung des Versicherten ihre Versorgungssituation gefährdet gewesen. Um dies abzuwenden
sei die Eheschließung und testamentarische Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin erfolgt. Es verbleibe bei der gesetzlichen
Vermutung der Versorgungsehe.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin per Telefax am 14.04.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Sie hat noch
einmal die zeitlichen Abläufe geschildert, wonach sie und der Versicherte sich im Jahr 1993 kennengelernt und verliebt hätten
und sie im September 1994 ihre Vollzeitstelle aufgegeben habe, um dauerhaft mit dem Versicherten in Deutschland zu leben.
Ihr späterer Ehemann sei vollkommen familiär mit ihrer Familie verbunden gewesen, was durch eine Vielzahl von Fotos bewiesen
werden könne. So sei er auch bei der Hochzeit ihrer Tochter anwesend gewesen und habe dabei die Position ihres Mannes ausgefüllt.
Nach dem EU-Beitritt Polens im Jahr 2004 habe die Klägerin nicht mehr ständig nach Polen zurück reisen müssen. Im Jahr 2010
sei sie ganz zu ihrem späteren Ehemann nach Deutschland gezogen. Es habe mehrfach Heiratsanträge gegeben. Ein solcher sei
auch im Jahr 2010 beim gemeinsamen Weihnachtsfest formuliert worden. Der Versicherte habe dies auch ihrer Tochter mehrfach
mitgeteilt.
Die Klägerin hat angegeben, dass sie katholisch erzogen sei und bereits zwei Mal verheiratet gewesen sei, wovon eine Ehe -
offensichtlich gemeint ist die zweite - aber für ungültig erklärt worden sei. Aus Angst vor dem Scheitern einer weiteren Beziehung
habe die Klägerin den Schritt der neuerlichen Eheschließung gescheut. In der erstinstanzlichen Entscheidung sei zu Unrecht
nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin bereits mehrmals 2011 die erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung zu
beschaffen versucht habe, nachdem sie dem Drängen des Klägers nachgegeben gehabt habe. Die Beschaffung der Papiere habe sich
als sehr schwierig herausgestellt, so dass die geplante Eheschließung immer wieder habe aufgeschoben werden müssen. Im April
sei dann die Diagnose der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres späteren Ehemannes gestellt worden. Die Klägerin sei auch nicht
auf eine Versorgung angewiesen gewesen, da sie hinsichtlich der Krankenversicherung gut abgesichert gewesen und als Alleinerbin
eingesetzt worden sei. Falls die Absicht einer Versorgungsehe bestanden hätte, wäre es naheliegender gewesen, wenn dies schon
vor 13 Jahren bei einer früheren potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgt wäre. Für die Klägerin sei zum Zeitpunkt
der Hochzeit nicht vorhersehbar gewesen, dass die Ehe kein Jahr mehr dauern würde. Gerade der planmäßige Termin der verhältnismäßig
späten Eheschließung im August 2011 spreche dafür, dass der Versorgungsgedanke nicht im Vordergrund gestanden habe.
Zusätzlich hat die Klägerin noch ein Schreiben eines Priesters aus Polen sowie ein Schreiben ihrer polnischen Familienangehörigen
vorgelegt. Danach sei der Versicherte schon vor Jahren als Verlobter vorgestellt worden und später seien die beiden wie ein
Paar behandelt worden: so wie Ehemann und Ehefrau, aber ohne Trauung. Der Priester hat die religiöse Einstellung der Klägerin
und ihres verstorbenen Ehegatten bestätigt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 hat die Klägerin auf Nachfrage ihre Angaben ergänzt. Sie habe sich nicht
früher als im Mai 2010 in A-Stadt anmelden können, weil sie sonst ihre in Polen zugewiesene Wohnung verloren hätte und diese
ihr eine Alternative ermöglicht hätte, falls die Beziehung zum Versicherten nicht von Dauer gewesen wäre. Sie hätte eine schlechte
Behandlung durch die Verwandten des Versicherten befürchtet.
An Weihnachten 2010 sei sie mit dem Versicherten in Polen gewesen und er habe ihr erneut einen Heiratsantrag gemacht. Papiere
zur Verehelichung hätten zu diesem Zeitpunkt teilweise vorgelegen; ein genauer Termin, wann die Vervollständigung veranlasst
worden sei, könne heute nicht mehr benannt werden. Im Zuge ihrer Ummeldung im Mai 2010 habe sich die Klägerin jedenfalls auch
danach erkundigt. In der Zeit bis zur Anmeldung der Hochzeit hätten die Papiere auch noch übersetzt werden müssen.
Der Senat hat die Tochter der Klägerin, die als Zeugin benannt war, einvernommen. Diese ist ebenfalls in A-Stadt verheiratet.
Sie hat angegeben, 1998 dorthin gezogen zu sein und sich sehr häufig bei der Klägerin und dem Versicherten aufgehalten zu
haben. Weihnachten 2010 sei sie nicht in Polen dabei gewesen; irgendwann 2010/2011 sei es dann um Unterlagen für eine Verehelichung
ihrer Mutter gegangen, wobei sie nichts Näheres wisse. Zum Hochzeitstermin sei sie etwa 1 bis 2 Wochen vorher eingeladen worden.
Die Feier habe im kleinen Kreis stattgefunden; schließlich sei der Versicherte "tödlich" erkrankt gewesen.
Bei der Besprechung der Sach- und Rechtslage betont die Klägerin, dass es nicht stimme, dass man nicht habe heiraten wollen;
man habe es nur hingezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 31.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2013 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente gemäß §
46 SGB VI. Der Anspruch ist vielmehr gemäß §
46 Abs.
2a SGB VI ausgeschlossen.
Gemäß §
46 Abs.
2a SGB VI haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei
denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende
Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Als besondere Umstände im Sinne des §
46 Abs
2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf von der Versorgungsabsicht verschiedene Beweggründe
für die Heirat schließen lassen (BSG, Urteil vom 05.05.2009, B 13 R 55/08 R m.w.N. - nach [...]).
Die Annahme eines anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr
ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat
ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder
zumindest gleichwertig sind. Dabei sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles zu prüfen, die auf von der Versorgungsabsicht
verschiedene Beweggründe für die Heirat schließen lassen. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für
die Heirat sind nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung
bestehenden äußeren Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des
Einzelfalles zu bewerten (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 134/08 R; BSG vom 05.05.2009 a.a.O. - nach [...]).
Die Umstände sind nachzuweisen; die Beweislast trägt, wer die Hinterbliebenenrente beantragt - hier also die Klägerin. Im
Rahmen der Gewichtung ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen
Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des §
46 Abs.
2a Halbs. 2
SGB VI nicht erfüllt. Doch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose
und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet - überwiegend oder zumindest
gleichwertig - aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei abschließender Gesamtbewertung
diejenigen besonderen - inneren und äußeren - Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je
offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Demgemäß
steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels
an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung
der gesetzlichen Annahme (Vermutung) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines
Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG vom 05.05.2009 und vom 06.05.2010 a.a.O.).
Auch wenn nach Angaben der Klägerin der verstorbene Versicherte ihr gegenüber die Schwere der Krankheit zunächst nicht eingestanden
hatte und die ärztlichen Aufklärungen anfänglich gegenüber dem verstorbenen Versicherten und dessen Schwester ergangen waren,
ist spätestens nach dem Einholen der ärztlichen Zweitmeinung die absolut lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten im
Familienkreis und damit auch für die Klägerin bekannt gewesen, wie sich aus den Einlassungen der Klägerin im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens und ebenso aus den Aussagen der vom Senat gehörten Zeugin ersehen lässt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung erfolgte
nach der Zeugenaussage auch deshalb keine größere Feier, weil der Versicherte lebensbedrohlich erkrankt gewesen ist.
Aus diesen Ausführungen der Klägerin und der Zeugin ergibt sich auch, dass die lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten
auch schon vor der Eheschließung bekannt gewesen war. Auch die Angabe, wonach dieser Wunsch des Versicherten, d.h. das Eingehen
der Ehe, noch von ihr erfüllt werden wollte, deuten in genau dieselbe Richtung.
Die Prognose für die weitere Lebensdauer ist bei einer Erkrankung an Bauchspeicheldrüsenkrebs allgemein sehr ungünstig und
der Fall des Klägers ist davon nicht abgewichen; es wurde schon vor der Eheschließung nur noch eine palliative Behandlung
vorgenommen.
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats keine anderen Gründe nachweisen können, die unter Einbeziehung der Schwere der
lebensbedrohlichen Erkrankung im Verhältnis zu der vom Gesetz unterstellten Versorgungsabsicht zumindest als gleichwertig
anzusehen sind.
Der Hinweis der Klägerseite, dass beim Versicherten bereits früher eine schwere Krankheit bestanden hätte und deshalb schon
viel früher das Eingehen der Ehe nahegelegen hätte, wenn eine Versorgungsabsicht bei der Klägerin und ihrem Ehemann bestanden
hätte, ist ohne Belang, da es vorliegend nicht um den Nachweis der Versorgungsabsicht geht, sondern diese von Gesetzes wegen
unterstellt ist, wenn die Ehedauer von einem Jahr nicht erreicht worden ist. Bezogen auf die bei der Eheschließung vorliegende
lebensbedrohliche Karzinomerkrankung ist anzumerken, dass der Vorlauf bis zur Absicherung von Diagnostik und Prognose sowie
Vorbereitung der Eheschließung mit dem tatsächlichen Geschehensablauf greifbar harmoniert und insofern besondere Rückschlüsse
nicht zu ziehen sind.
Dass die Eheschließung bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten - nach außen hin erkennbar
- konkret festgelegt und vorbereitet gewesen wäre, ist nach den Ermittlungen nicht belegt. Dabei ist zu Gunsten der Klägerin
zu unterstellen, dass ihr Vortrag zutrifft, wonach der Versicherte an Weihnachten 2010 erneut um ihre Hand angehalten habe.
Ebenfalls kann als zutreffend unterstellt werden, dass Erkundigungen der Klägerin nach den für eine Eheschließung erforderlichen
Unterlagen auch schon im zeitlicher Nähe zu diesem Vorgang erfolgt sind. Beides reicht aber nicht aus, um zu belegen, dass
bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten, die Klägerin und der Versicherte nach außen
hin erkennbar konkret die Verehelichung vorbereitet gehabt hätten. Auch dies ist für den Senat aus den Schilderungen der Klägerin
und den Aussagen der Zeugin zu entnehmen. So trägt die Klägerin selbst vor, dass eine Heiratsabsicht zwar schon grundsätzlich
vorgelegen habe, man die Umsetzung der Verehelichung aber hinausgezogen habe. Ein Hochzeitstermin ist erst kurz vor der Eheschließung
- rund zwei Wochen zuvor - kundgetan worden. Eine derartige noch nicht näher ausgestaltete allgemeine Heiratsbereitschaft,
wie sie hier im Frühjahr 2011 bestanden haben mag, reicht zur Überzeugung des Senats nicht aus, dass auf diesen - vagen -
Zeitpunkt abzustellen wäre und wegen einer damals noch nicht vorliegenden Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung nur
geringere Anforderungen an die von der gesetzlich unterstellten Versorgungsabsicht verschiedenen Gründe zu stellen wären.
Die von der Klägerin angeführten religiösen Gründe lassen zwar das Zuwarten nachvollziehbar erscheinen, sind aber keine für
die Motivierung der Eheschließung klaren Gründe. Was auf der Seite des Versicherten eine Legitimierung der Verhältnisse dargestellt
haben mag, bleibt auf der Seite der Klägerin ein Hindernis, da sich an der Situation, dass die Klägerin zumindest eine nach
Kirchenrecht nicht aufgelöste Ehe zuvor eingegangen gewesen war, nichts geändert hatte. Es ist also nicht so, dass ein tatsächliches
oder vermeintliches Ehehindernis bestanden hätte und dessen Wegfall die Ursache für eine sich unmittelbar anschließende Umsetzung
eines an sich schon vorher stets vorhandenen, aber behinderten Eheschließungswillen gewesen wäre.
Der Hinweis der Klägerin auf die Dauer der vorherigen eheähnlichen Gemeinschaft führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis:
Zwar lässt sich daraus erschließen, dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine emotionale Bindung bestanden hatte.
Andererseits lässt sich aber durchaus ersehen, dass eine langjährige erfüllte Beziehung auch ohne Eheschließung möglich gewesen
war und diese Beziehung nicht zwingend mit dem Eingehen der Ehe verbunden gewesen war. Erst nach dem Eintritt der lebensbedrohlichen
Erkrankung ist die Eheschließung konkret angegangen und umgesetzt worden.
Die von der Klägerin weiter angeführte vorhandene Absicherung ihres Unterhalts erfolgte nur punktuell durch Erbeinsetzung
seitens ihres Ehemannes, während eine Absicherung durch eine Hinterbliebenenrente eine fortlaufende wäre. Insofern trifft
schon das Argument einer bereits anderweitig erfolgten Versorgung nicht in vollem Umfang zu. Darüber hinaus deutet die zeitliche
Koinzidenz von Erbeinsetzung und Eheschließung sogar eher auf einen einheitlichen Willen des Versicherten zur Versorgung seiner
langjährigen Lebenspartnerin hin.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.02.2013 ist aus den dargestellten Gründen unbegründet
und ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.