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LSG Bayern, Urteil vom 24.03.2010 - 20 R 579/08
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen
Ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 S. 3 SGB IX kommt offensichtlich nicht in Betracht, wenn der Versicherte die Ausbildung bereits aufgenommen hatte, bevor er überhaupt den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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Vorinstanzen: SG Würzburg 10.06.2008 S 13 R 4319/07
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.06.2008 wird aufgehoben.
Die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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