Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei einer Entstellung als spezifische Leistungseinschränkung - hier:
Exophthalmus
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1944 geborene Klägerin erlernte von 1961 bis 1964 den Beruf einer Buchhändlerin. Zuletzt war sie versicherungspflichtig
in dem Beruf als Buchhändlerin von 1981 bis 1993 beschäftigt. Danach war sie arbeitsunfähig/arbeitslos.
Am 13.04.1999 beantragte die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte beauftragte den Neurologen
und Psychiater Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte am 15.09.1999 Zustand nach Teilentfernung
eines spheno-orbitalen Meningeoms links am 07.03.1996, persistierender Exophthalmus links, leichte Gesichtsfeldeinschränkung
links, intermittierende Kopfschmerzen links frontal. Die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten
ohne schweres Heben und Tragen und ohne vermehrtes Bücken verrichten. Tätigkeiten mit vorherrschender Bildschirmtätigkeit
oder Tätigkeiten, bei denen eine Verletzung des linken Auges auftreten könnte, dürften nicht verrichtet werden. Die Tätigkeit
als Buchhändlerin könne die Klägerin noch vollschichtig verrichten.
Die Beklagte beauftragte weiter den Augenarzt Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte am 19.07.2000
einen Zustand nach operativem spheno-orbitalen Meningeoms links, partielle postoperative Okulomotorisparese links, ptilosisbedingte
partielle Pupillenocclusion links, Exophthalmus links, Papillenatrophie links. Die Klägerin könne noch vollschichtig Tätigkeiten
als Buchhändlerin verrichten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie noch halb- bis unter vollschichtig tätig sein. Mit
Bescheid vom 08.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2000 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab.
Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage hat die Klägerin damit begründet, ihr Leistungsvermögen lasse keine Erwerbstätigkeit zu.
Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten von dem Neurochirurgen und Sozialmediziners Dr.W. eingeholt.
Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 20.03.2002 folgende Gesundheitsstörungen: Teilausschneidung eines spheno-orbitalen
Meningeoms über einer linksfronto-temperale Trepanation (4/96), Revisionsoperation mit erneuter Teilausschneidung des Tumorrezidivs
am 21.11.1999, anhaltende neurologische und konsekutiv kosmetische Defizite, erhebliche Sehschwäche am linken Auge, funktionelle
Einäugigkeit, anhaltende hirnorganische Wesensänderung mit Belastungsinsuffizienz, Übergewichtigkeit, Neigung zu arteriellem
Bluthochdruck, Verschleiß der Halswirbelsäule. Die Klägerin könne leichte Arbeiten ohne einseitige körperliche Belastung im
Wechselrhythmus ohne ständiges Bücken oder Heben von Lasten über 5 - 6 kg, ohne Arbeiten über Brustniveau, ohne Stressbedingungen,
ohne Publikumsverkehr, ohne Fremd- oder Eigengefährdung, ohne Anforderungen an die Trittsicherheit sowie das räumliche Sehvermögen
und ohne längerem Einsatz am Bildschirm etwa 5 - 6 Stunden täglich verrichten. Als Buchhändlerin in verantwortlicher Funktion
könne die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Dieses Leistungsprofil bestehe seit dem 22.11.1999, dem Tag
der Revisionsoperation. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2002 hat Dr.W. die Leistungsminderung mit dem 22.11.1999
mit einer Befindensverschlechterung nach dieser Operation begründet. Die Beklagte hat dargelegt, sie stimme mit dem Leistungsfall
der Erwerbsminderung ab der Rezidivoperation überein. Allerdings seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar sei bei der Klägerin der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 22.11.1999 eingetreten. Allerdings
seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die letzte Pflichtbeitragszeit sei bis 27.01.1995 gemeldet.
Die Klägerin habe sich nach dem 20.07.1995 nicht mehr arbeitslos gemeldet. Die fehlende Arbeitslosmeldung könne auch nicht
im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt. Im Wesentlichen hat sie vorgetragen, schon 1995
in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen zu sein. Der Senat hat Befundunterlagen für die Zeit von 1996 bis 2005 eingeholt
und den Internisten und Sozialmediziner Dr.G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten
vom 12.05.2008 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 25.06.2008 und 17.09.2008 folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:
spheno-orbitales Meningeom, zweimalige Teilresektion (4/96 und 11/99), Bestrahlungsbehandlung (9 - 10/05), aktuell ausgedehnte
insbesondere intraopitale Tumorreste, ausgeprägter Exophthalmus links mit ebenfalls ausgeprägten Lidödem und Sehbeeinträchtigung,
Erschöpfungszustand bei kardialer Leistungsminderung, klinisch asymptotisches Gallensteinleiden. Die Tätigkeit als Buchhändlerin
habe ab 16.06.1997 nur noch untervollschichtig verrichtet werden können, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab 07.10.1998.
Auf Antrag der Klägerin gemäß §
109 SGG hat der Senat ein Gutachten des Augenarztes Dr.C. eingeholt. Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 09.08.2009 ein vollschichtiges
Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen bis Juni 1999, danach ein halb- bis untervollschichtiges Leistungsvermögen.
Die Beklagte geht von einem Leistungsfall der Erwerbsminderung im November 1999 aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
seien bei einem Leistungsfall bis 31.08.1997 erfüllt. Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgebracht, insbesondere im Hinblick
auf die kosmetische Entstellung liege von Anfang an eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor.
Mit Bescheid vom 30.08.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab 01.09.2007. Mit Beschluss vom 23.09.2008 wurde
die Berufung der Berichterstatterin übertragen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab Antragstellung die gesetzlichen Leistungen
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit
hat, denn sie konnte bis Juni 1999 noch vollschichtig Tätigkeiten auf dem qualitativen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen verrichten
sowie ihren bisherigen Beruf als Buchhändlerin ausüben. Danach ist zwar der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit
eingetreten. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit besteht aber nicht, denn die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.
Gemäß §
300 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) richtet sich der Anspruch der Klägerin zunächst nach den Vorschriften der §§
43 Abs.2 und 44 Abs.2
SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (aF), da sie den Rentenantrag am 13.04.1999 gestellt hat.
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs.2
SGB VI aF Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in
gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt.
Erwerbsunfähig ist nicht, wer entweder eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann,
wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Berufsunfähig sind gemäß §
43 Abs.2
SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken
ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten,
die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie
ihres bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig
ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin war Juni bis1999 noch in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne einseitige körperliche Belastung im
Wechselrhythmus, ohne ständiges Bücken oder Heben von Lasten über 5 - 6 kg, ohne Arbeiten über Brustniveau, ohne Stressbedingungen,
ohne Publikumsverkehr, ohne Fremd- oder Eigengefährdung, ohne Anforderungen an die Trittsicherheit und das räumliche Sehvermögen
und ohne längerem Einsatz am Bildschirm halb- bis unter vollschichtig verrichten. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
der Klägerin stützt sich der Senat auf die Feststellungen der Sachverständigen Dr.C. und Dr.W ...
Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Wesentlichen durch ein spheno-orbitales Meningeom, zweimalige Teilresektion
(4/96 und 11/99) mit Bestrahlungsbehandlung (9 - 10/05) sowie im Jahre 2008 ausgedehnte, insbesondere intraorbitale Tumorreste,
ausgeprägter Exophthalmus links mit ebenfalls ausgeprägtem Lidödem und Sehbeeinträchtigung und Erschöpfungszustand bei kardialer
Leistungsminderung. In dem maßgeblichen Zeitraum 1995 bis August 1997 (Erfüllen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen)
bzw. bis zum unstreitig eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit ab spätestens November 1999 stellt sich der Gesundheitszustand
folgendermaßen dar: Seit März 1995 bestand ein verstärktes tränendes linkes Auge mit wiederkehrender Bindehautentzündung.
Seit Mai 1995 kam es zu einem Hervortreten des linken Auges, welches erstmals am 04.01.1996 objektiv gemessen wurde (6 mm
Unterschied zum rechten Auge). Der Unterschied 6 mm zum rechten Auge ist als geringes Hervortreten anzusehen. Bis dahin war
der Augenbefund ansonsten unauffällig, die Einschränkung im Gesichtsfeld im Januar 1996 für die Gebrauchsfähigkeit des Auges
nicht signifikant. In diesem Zeitraum ist eine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens nicht zu erkennen. Sofern dadurch
schon qualitative Einschränkungen verursacht waren, wie Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie häufiges
Bücken, haben diese keine anspruchsbegründende Wirkung. Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung in diesem Zeitraum
ist ebenfalls nicht anzunehmen, da lediglich ein geringes Hervorstehen des Auges beschrieben wird. Eine Entstellung, die tatsächlich
zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt führen könnte, ist hier nicht zu erkennen. Gleiches gilt
für den darauf folgenden Zeitraum bis zur ersten Operation am 07.03.1996. Der postoperative Verlauf der Operation am 07.03.1996
wird als komplikationslos beschrieben, ab Februar 1997 wird eine Lidschwellung mit auffälliger Rötung und Trockenheit beschrieben.
Laut Befunden vom 03.06.1997 bis 21.06.1999 finden sich zusätzliche Augenbeschwerden sowie eine massive Zunahme des Hervortretens
des linken Auges auf 15 mm. Dr.C. sieht eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens schlüssig und nachvollziehbar
jedoch nicht gegeben. Zwar werde der Befund kosmetisch als störend empfunden, funktionelle Einschränkungen der Augen haben
aber nicht bestanden. Es sei zu Lidschwellungen und öfters zu Augenreizungen gekommen, auch seien Lymphdrainagen notwendig
gewesen. Im Verlaufe dieser zwei Jahre ist es zu einer allmählichen Verschlechterung gekommen. Für den Zeitraum vom 21.06.1999
bis zur zweiten Operation am 22.11.1999 (und danach) ist lediglich noch eine halb- bis unter vollschichtige Tätigkeit möglich
gewesen. Die Beschwerden hatten deutlich zugenommen und das Hervortreten des Auges bedingte eine deutliche kosmetische Beeinträchtigung.
Zusätzlich wurde eine Blendungsempfindlichkeit und Gesichtsfeldausfälle beschrieben. Das Leistungsvermögen ist erst ab diesem
Zeitpunkt herabgesunken, da nunmehr eine Zunahme des Protusio auf 15 mm und somit eine Zunahme der Symptome beschrieben wurde.
Für die Zeit ab der zweiten Operation (22.11.1999) bstand ebenfalls ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen,
denn durch das Herabhängen des Oberlides ist es zu einer funktionellen Einäugigkeit gekommen. Durch die schwere Operation
hat sich zudem der Allgemeinzustand der Klägerin deutlich verschlechtert, ebenso die psychischen und kosmetischen Veränderungen.
Qualitativ bestanden Einschränkungen bis 21.06.1999 für mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ab 21.06.1999 nur noch
leichte Tätigkeiten im Sitzen und Stehen ohne häufiges Bücken und schweres Heben wegen der zunehmenden Lidschwellung.
Dr.W. hat in seinem Gutachten ein Herabsinken des quantitativen Leistungsvermögens erst ab der zweiten Operation am 22.11.1999
festgestellt. Begründet hat er dies mit der schwierigen Operation und der Verschlechterung des Allgemeinbefindens nach dieser
Operation sowie einer hirnorganischen Wesensänderung. Auch er legt dar, dass nach Ausbildung eines Exophthalmus des linken
Auges im Herbst 1995 bis zur Operation im März 1996 keine wesentlichen Gesundheitsstörungen vorlagen. Der postoperative Verlauf
sei als komplikationslos beschrieben worden, bei der Nachuntersuchung im August 1996 habe sich ein gutes Allgemeinbefinden
geboten. Nach Nachweis eines Tumorrestes im September 1996 sei die Klägerin nach Operation am 21.01.1997 als klinisch unauffällig
entlassen worden. Erst von Oktober 1998 bis September 1999 habe die Protusio im Vergleich zum rechten Auge von 7 mm bis zu
einer Differenz von 15 mm im September 1999 zugenommen.
Der Senat folgt nicht der quantitativen Leistungseinschätzung durch den Internisten Dr.G. für die Zeit vor Juni 1999. Dr.G.
hat eine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schon ab 07.10.1998 beschrieben.
Anhaltspunkt dafür sei der Bericht der Neurologischen Klinik der Universität E. vom 09.11.1998 nach Untersuchung am 07.10.1998.
Danach habe sich bei der Nachuntersuchung ein gutes Allgemeinbefinden gezeigt, die periorbitale Schwellung sei links kosmetisch
störend. Die Augenbeweglichkeit sei frei, es würden sich keine Doppelbilder zeigen. Der Vergleich der Computerprogramme zeige,
dass der Prozess im Wesentlichen unverändert sei. Zur Behandlung werde einerseits eine Lymphdrainage empfohlen, zur Verringerung
der periorbitalen Schwellung links und außerdem regelmäßige augenfachärztliche Kontrollen. Dr.G. geht davon aus, die kosmetische
Folgezustände der Erkrankung hätten sich verschlechtert, ebenso die Folgezustände der Tumoroperationen. Nicht nachvollziehbar
begründet hat er jedoch insoweit die Minderung des quantitativen Leistungsvermögens. Er hat nicht dargetan, warum durch die
kosmetische Verschlechterung das quantitative Leistungsvermögen herabgesunken sein soll. Er beschreibt lediglich eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes, ohne dies jedoch objektiv mit entsprechenden Befunden aus dem Jahre 1998 zu belegen. Ebenso folgt
der Senat nicht der quantitativen Leistungseinschätzung durch den Augenarzt Dr.B ... In seinem Gutachten vom 19.07.2000 sind
zunächst schon Widersprüche enthalten. Auf S.6 des Gutachtens kreuzt der Gutachter ein vollschichtiges Leistungsvermögen für
die Tätigkeit als Buchhändlerin an, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch ein halb bis unter- vollschichtigen Leistungsvermögen.
Sofern es sich - wie Dr.G. meint - lediglich um ein Versehen bezüglich des vollschichtigen Leistungsvermögens als Buchhändlerin
gehandelt haben sollte, ist jedoch auch die Minderung des quantitativen Leistungsvermögens nicht schlüssig dargelegt. Dr.B.
kommt zu einer Minderung des Leistungsvermögens schon ab 07.03.1996, also der ersten Operation des Meningeoms. Er begründet
dies mit einem deutlich hervorgetretenen Auge links, das von einem weitgehend herabgefallenen und verdickten Oberlid bedeckt
werde. Die Funktionen des Sehvermögens und des Gesichtsfeldes des linken Auges würden durch die Ptilosis erheblich eingeschränkt.
Inzwischen habe sich auch eine funktionelle Einäugigkeit ausgebildet. Die mit dem Exophthalmus verbundenen Beschwerden führten
zu einer deutlichen Behinderung, insbesondere bei der Bildschirmarbeit.
Allein die Ausbildung eines Exophthalmus ist nicht mit dem Herabsinken des quantitativen Leistungsvermögens verbunden. Insbesondere
ohne Hinzutreten weiterer Beschwerden sind - wie oben dargelegt - lediglich qualitative Einschränkungen damit verbunden, jedoch
nicht eine Reduzierung des Leistungsvermögens. Dr.C. weist ebenfalls erneut darauf hin, dass die funktionelle Einäugigkeit
erst nach der zweiten Operation am 22.11.1999 aufgetreten sei. Soweit die Klägerin darauf hinweist, wegen des Exophthalmus
habe von Anfang an eine Entstellung vorgelegen, weist Dr.B. selbst darauf hin, dass die durch die Tumor bedingte kosmetische
Beeinträchtigung der Augenpartie durch verspiegelte Brillengläser verdeckt werden könnten.
Nach alledem bestand bis Juni 1999 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt
mit qualitativen Einschränkungen. Soweit danach das Leistungsvermögen herabgesunken ist, besteht trotzdem kein Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, denn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Diese waren letztmalig
zum 31.08.1997 erfüllt.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß §
43 SGB VI bestand ebenfalls nicht bis Juni 1999. Die Klägerin konnte im fraglichen Zeitraum noch die Tätigkeit als Buchhändlerin ausüben.
Bei der Tätigkeit als Buchhändlerin mit dem Schwerpunkt Verlag handelt es sich um Bürotätigkeiten körperlich leichter Art,
überwiegend im Sitzen in geschlossenen temperierten Räumen. Die Tätigkeit ist nicht verbunden mit besonderer nervlicher Belastung,
insbesondere Belastung des Bewegungs- und Stützapparates (vgl. die Angaben in der Datenbank "berufenet" der Bundesagentur
für Arbeit). Das oben dargestellte Leistungsvermögen der Klägerin stimmt mit diesem Anforderungsprofil überein.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.2 Nr.1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.