LSG Bayern, Urteil vom 14.10.2009 - 20 R 82/08
Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze beim Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte; Rücknahme des rechtswidrigen
Verwaltungsaktes; Vertrauensschutz; grobe Fahrlässigkeit bei unvollständigen Angaben des Versicherten
Nicht grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X handelt ein Versicherter, der vor dem Hintergrund einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb nicht angibt.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Würzburg 05.09.2007 S 12 R 4052/03
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.09.2007 sowie der Bescheid vom 17.07.2002
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2003 und der Bescheid vom 25.04.2003 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Rente für den Zeitraum vom 01.03.1999 bis 28.02.2001 wegen Überschreitens
der Hinzuverdienstgrenze aufgrund der Erzielung von Arbeitseinkommen zurückgenommen hat und einen Betrag in Höhe von 18.737,54
EUR zurückfordert.
Der 1936 geborene Kläger beantragte am 23.12.1998 Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der Fa. A. Baustoffhandel-Baumarkt GmbH sowie Alleingesellschafter. Für
seine Tätigkeit als Geschäftsführer entrichtete er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Laut Einkommenssteuerbescheid
waren diese Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit eingestuft. Im Rentenantrag gab der Kläger bei der Frage
nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit an: "freiwillige Beiträge, Ende der Beschäftigung
oder Tätigkeit 01.03.1999". In der zusätzlichen Formblatterklärung gab er an, dass er seine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
bei der Firma A. Baustoffhandel GmbH zum 01.03.1999 aufgeben werde. Die Frage bezüglich der selbstständigen Tätigkeit wurde
nicht beantwortet. Unter dem Punkt "Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers" wurde angegeben, der Versicherte sei bis 28.02.1999
beschäftigt. Ein neuer Arbeitsvertrag hieran sei nicht geschlossen worden. Auf eine Anfrage der Beklagten zur Prüfung des
Versicherungsverlaufs bestätigte die Firma A. Baustoffhandel GmbH mit Unterschrift des Klägers und seines Steuerberaters,
dass die "aktive selbstständige Tätigkeit des A." ab 01.03.1999 aufgegeben werde. Die Hinzuverdienstgrenze von 630,00 DM werde
nicht überschritten. Auf Anfrage der Beklagten vom 24.02.1999 bezüglich des Nachweises der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit
als Geschäftsführer stellte der Kläger auf dem Vordruck die Frage, ob er eine Geschäftsführertätigkeit im Rahmen des 630,00
DM-Gesetzes ab 01.03.1999 ausüben könne. Er bitte um Rückäußerung. Eine Rückäußerung ist den Rentenakten nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 17.03.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.03.1999 Altersrente für langjährig Versicherte. Auf Seite
3 des Bescheides wurde dem Kläger unter Punkt Mitteilungspflichten mitgeteilt: "Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des
Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern die Verdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt
1/7 der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit in einem der alten Bundesländer
bei Beginn der laufenden Zahlung 630,00 DM ... Daher besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres
die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinaus gehenden Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Anspruch auf eine Altersrente nach §§ 36, 37, 39 SGB VI besteht u.a., wenn eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird oder eine solche sich
im Rahmen des § 34 Abs 2 und 3 SGB VI hält. Auch das Fortbestehen des Anspruchs ist vom Vorliegen dieser negativen Voraussetzungen abhängig. Um einen nahtlosen
Übergang der Beschäftigung zur Altersrente zu gewährleisten, haben wir angenommen, dass die Beschäftigung/Tätigkeit zum 28.02.1999
aufgegeben wird oder inzwischen aufgegeben wurde und sich die Beschäftigung/Tätigkeit im Rahmen des § 34 Abs 2 und 3 SGB VI hält. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns unverzüglich zu benachrichtigen, sofern die abhängige Beschäftigung/selbstständige
Tätigkeit nicht bis zum 28.02.1999 aufgegeben wird oder nicht inzwischen aufgegeben wurde bzw. sich nicht im Rahmen des §
34 Abs 2 und 3 SGB VI hält. Sollte die abhängige Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt - wie im Rentenantrag
angegeben - aufgegeben werden oder nicht inzwischen aufgegeben worden sein bzw. sich nicht im Rahmen des § 34 Abs 2 und 3 SGB VI bewegen, entfällt die rechtliche Grundlage für diesen Bescheid. Der Bescheid wird dann zurückgenommen, bereits gezahlte Rentenbeträge
sind zu erstatten." In der Anlage 10 heißt es: "Eine Bewilligung der Altersrente erfolgt auf der Grundlage einer vorausschauenden
Beurteilung Ihres Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch ( SGB VI). Dabei geht die BfA davon aus, dass entsprechend Ihrer Erklärung vom 09.02.1999 und dem Schreiben Ihres Steuerberaters vom
09.02.1999 das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB VI seit 01.03.1999 (Rentenbeginn) die im Rentenbescheid angegebene monatliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet. Wir
bitten Sie, jeweils bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für die Jahre 1999 bis 2001 (Jahr des Rentenbeginns und Folgejahre
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) der BfA das Arbeitseinkommen abzüglich der Betriebsausgaben - jedoch vor Abzug der
Sonderausgaben und Freibeträge - mitzuteilen. Ebenso bitten wir um Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide. Sollte
sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezugs der Altersrente die im Rentenbescheid angegebene
monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die entsprechenden Zeiträume kein Anspruch auf Altersrente.
Zu Unrecht gezahlte Beiträge sind gegebenenfalls zu erstatten (§ 50 SGB X)". Laut Aktenvermerk vom 06.03.2000 bat der Kläger um Bestätigung, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zum
Hinzuverdienst rechneten. Mit Schreiben vom 28.03.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung nicht unter den Hinzuverdienst fielen, es sei denn, die Einkünfte seien Teile des Gewinns aus einer
selbstständigen Tätigkeit. Mit Schreiben vom 14.09.2001 übersandte der Steuerberater den Steuerbescheid für das Jahr 1999
vom 23.07.2001 und gab an, die gewerblichen Einkünfte bestünden aus der Verpachtung von gewerblichen Räumen und Fahrzeugen.
Laut Einkommensteuerbescheid hatte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 128.022,00 DM und Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit in Höhe von 6.000,00 DM. Daneben hatte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 77.371,00
DM. Der Kläger gab an, er habe an die A. GmbH ein Grundstück vermietet. In der A. GmbH sei er nur mit einem Geringverdienst
beschäftigt. Die Geschäftsführertätigkeit könne er mit geringem Zeitaufwand erledigen. Die Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten
Zurücknahme des Altersrentenbescheides für den Zeitraum vom 01.03.1999 bis 31.08.2001 wegen Erzielung von Einkünften über
die Hinzuverdienstgrenze an. Der Steuerberater des Klägers erklärte, die gewerblichen Einkünfte des Klägers beträfen keine
aktive Tätigkeit sondern seien lediglich aufgrund der steuerlichen Vorschriften als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Der
Kläger sei mehrheitlich an der GmbH beteiligt und auch Eigentümer des Grund und Bodens, der der GmbH zur Nutzung überlassen
werde. Deshalb seien diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung zu erfassen.
Diese Einkünfte wären als solche aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren, wenn der Kläger nicht Gesellschafter der
GmbH wäre. Tatsächlich handele es sich nicht mehr um eine aktive Tätigkeit des Klägers. Mit Bescheid vom 17.07.2002 nahm die
Beklagte den Bescheid vom 17.03.1999 mit Wirkung ab 01.03.1999 bis 31.08.2001 zurück. Die Überzahlung in Höhe von 23.480,72
EUR sei zu erstatten. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Dieses überschreite bei weitem den rentenunschädlichen Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs 2 SGB VI. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides berufen, denn er habe in seinem Rentenantrag
vom 23.12.1998 keine vollständigen und eindeutigen Angaben über Art und Umfang der weiterhin ausgeübten selbstständigen Tätigkeit
und den damit vorhandenen Arbeitseinkommen gemacht. Aufgrund der gegebenen Informationen und der Inanspruchnahme des Steuerberaters
hätte der Kläger gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X das Nichtbestehen des Rentenanspruchs aufgrund eines schädlichen Hinzuverdienstes erkennen müssen. Auch im Rahmen einer Ermessensausübung
werde die Bescheidrücknahme für gerechtfertigt gehalten. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach dem Bezug der Rente
habe er keine weitere selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Sein Arbeitseinkommen bestehe seit dem Rentenbezug aus einer geringfügig
entlohnten Tätigkeit. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien keine Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Dies hätte ihm die Beklagte auch so bestätigt. Vorgelegt wurde weiter eine Bestätigung des Steuerberaters des Klägers vom
25.07.2002, dass die im Einkommensteuerbescheid unter Einkünfte aus dem Gewerbsbetrieb aufgeführten Gewinne keine Einnahmen
aus einer selbstständigen Tätigkeit darstellten, sondern aus der Überlassung (Verpachtung) von Wirtschaftsgütern an die GmbH
stammten. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass schon keine selbstständige
Tätigkeit vorliege. Er sei nicht grob fahrlässig gewesen, die einjährige Rücknahmefrist des § 45 SGB X sei überschritten. Mit Bescheid vom 25.04.2003 hat die Beklagte den Bescheid vom 17.07.2002 abgeändert, als für die Zeit
ab 01.03.2001 bis 31.08.2001 ein Rückforderungsanspruch nicht mehr erhoben wurde. Für die Zeit ab 01.03.2001 seien die Hinzuverdienstgrenzen
für den Bezug einer Altersrente nicht mehr zu beachten, denn der Kläger vollende das 65. Lebensjahr am 25.02.2001. Damit reduziere
sich der Rückforderungsanspruch auf 18.737,54 EUR.
Mit Urteil vom 05.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb seien Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit im
Rahmen der §§ 15 SGB IV, 34 Abs 2 und 3 SGB VI. Zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht bestünde Parallelität bezüglich der Zuordnung zum Arbeitseinkommen
als auch bezüglich der Höhe des Arbeitseinkommens. Deshalb sei der Bescheid vom 17.03.1999 für den Zeitraum vom 01.03.1999
bis 28.02.2001 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen rechtswidrig. Der Kläger habe auch grob fahrlässig die Rechtwidrigkeit
des Rentenbescheides nicht erkannt, denn er hätte durch Nachfrage bei der Beklagten klären müssen, welche Einkünfte von §
15 SGB IV erfasst würden.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat im Wesentlichen vorgebracht, das Urteil des
BSG vom 07.10.2004 sei nicht anwendbar, da es sich auf eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehe. Grobe Fahrlässigkeit des
Klägers liege nicht vor, denn es sei nicht ersichtlich, dass das Arbeitseinkommen des § 15 SGB IV maßgeblich sei, insbesondere sei in dem Rentenbescheid vom 17.03.1999 auf § 15 SGB VI verwiesen worden. § 15 SGB IV verweise lediglich auf "Arbeitseinkommen", dies verweise begrifflich aber lediglich auf § 2 Abs 1 Ziff 3 und 4 Einkommensteuergesetz. Der Kläger sei auch nicht nach Einkünften aus Gewerbebetrieb gefragt worden. Die Beklagte habe selbst die Tätigkeit des
Klägers als Geschäftsführer als selbstständige Tätigkeit angesehen, obwohl diese als Einkünfte steuerrechtlich als solche
aus nichtselbstständiger Tätigkeit bewertet würden. Darüber hinaus habe die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung nicht
berücksichtigt, dass die Beklagte weder im Rentenbescheid noch weiter darauf hingewiesen habe, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb
rentenschädlich im Sinne des § 34 SGB VI seien. Vielmehr habe die Beklagte selbst im Anhörungsschreiben vom 01.03.2002 dargelegt, dass die selbstständige Tätigkeit
im Sinne des § 15 Abs 1 SGB IV eine aktive Tätigkeit voraussetze.
Der Senat hat die Einkommenssteuerbescheide des Klägers für die Jahre 1998, 2000, 2001 und den GmbH Vertrag beigezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.01.2003 und den Änderungsbescheid vom 25.04.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) ist zulässig und begründet. Die Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 17.03.1999 durch Bescheid vom 17.07.2002
und Änderungsbescheid vom 25.04.2003 für den Zeitraum vom 01.03.1999 bis 28.02.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten, denn die Rücknahme ist nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe erfolgt (§ 45 Abs 3 Satz 1 SGB X).
Gemäß § 45 Abs 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der die Rente bewilligende Bescheid vom 01.03.1999 ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt war jedoch von
Anfang an rechtswidrig, denn die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI waren von Anfang an weit überschritten.
Gemäß § 34 Abs 1 und 2 SGB VI in der vom 01.08.1996 bis 31.03.1999 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des
65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Monat die in Abs 3 genannten Beträge nicht
übersteigt. Mehrere Beschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Dabei ist grundsätzlich von Monat
zu Monat zu betrachten, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (vgl BSG, Urteil vom 26.06.2008, B 13 R 119/07 R mwN, veröffentlicht in juris). Gemäß § 302b SGB VI iVm § 34 Abs 3 SGB VI betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (630,00
DM). Nach dem Einkommensteuerbescheid für 1999 hat der Kläger im Jahr 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 128.022,00
DM und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 6.000,00 DM erzielt. In den Jahren 2000/2001 hat er je Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von 123.810/281.257 DM und aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2560/9135 DM erzielt. Damit
sind die Grenzen bei weitem überschritten, so dass von Anfang an kein Anspruch bestand. § 48 SGB X ist hier nicht anwendbar. Zwar hat die Beklagte ausweislich ihres Bescheides eine Prognoseentscheidung bezüglich des Einkommens
des Klägers zugrunde gelegt. Allerdings war diese Prognose - die hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer
getroffen wurde - von Anfang an falsch, da beim Einkommen auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen waren.
Von solchen Einkünften hatte die Beklagte nicht gewusst, so dass sie dies nicht einer Prognose zugrunde legen konnte (vgl
Schütze in von Wulffen SGB X, 6. Aufl, § 45 RdNr 52). Zu Recht ist die Beklagte jedoch davon ausgegangen, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Arbeitseinkommen
im Sinne des § 34 Abs 2 SGB VI aus selbstständiger Tätigkeit zu werten sind.
Der Begriff "selbstständige Tätigkeit" verweist auf die allgemeine Norm des § 15 SGB IV (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 13/04 R, veröffentlicht in juris). Dies gilt sowohl für § 96 aF SGB VI wie auch § 34 SGB VI. Gemäß § 15 Abs 1 SGB IV in der ab 01.01.1995 bis 31.12.2005 geltenden Fassung ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften
des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten,
wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. In ständiger Rechtsprechung hat das BSG insoweit entschieden,
dass der Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfasst, das sind nach dem Katalog des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (15 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (18 EStG) sowie diesen gleichgestellte Einkünfte (BSG, Urteil vom 30.03.2006 mwN, B 10 KR 2/04 R, veröffentlicht in juris). Dabei ist nur dann nicht auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückzugreifen, wenn der Betroffene
gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche
Einwendungen erhebt (BSG vom 30.03.2006 aaO.). Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Klägers, § 15 SGB IV verweise lediglich auf §§ 2 Abs 1 Nrn 3 und 4 EStG, denn nur dort sei von "Einkünften aus Arbeit" die Rede. § 15 SGB IV kann schon begrifflich nicht auf § 2 Abs 1 Nr 4 EStG verweisen, denn bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit handelt es sich dann regelmäßig um Arbeitsentgelt im Sinne
des § 14 SGB IV, also Einkünfte aus einer Beschäftigung (in Abgrenzung dazu § 15 SGB IV Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit). Arbeitseinkommen iSd § 15 SGB IV ist nicht lediglich mit Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 3 EStG iVm § 18 EStG gleichzusetzen, dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 34 SGB VI. Die Beschränkung der vorzeitigen Leistungsberechtigung auf Personen, deren Einkommen aus einer sozialrechtlich relevanten
Tätigkeit oder vergleichbaren Einkünften die nach Abs 2 und 3 maßgebende Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet, stellt
bei Altersvollrenten eine systemgerechte Konkretisierung des Versicherungsfalles des Alters dar, vor dessen Folgen im wirtschaftlichen
Bereich die gesetzliche Rentenversicherung durch Erwerbsersatzleistungen Schutz gewährt. Altersrenten sollen an die Stelle
einer in zumutbarer Weise durch Erwerbsarbeit nicht mehr erzielbares Einkommen treten. Bei vorgezogenen Altersrenten gilt,
dass neben der Vollendung eines bestimmten Lebensalters als Indiz für einen Kräfteverbrauch weitere Merkmale hinzutreten müssen,
um die Vermutung zu begründen, dass der Lebensunterhalt in zumutbarer Weise nicht mehr durch erwerbtätige Arbeit sichergestellt
werden kann (vgl Fichte in Hauck/Heines, SGB VI, § 34 RdNr 5). Soweit der Kläger vorbringt, Arbeitseinkommen müsse eine eigene selbstständige Tätigkeit voraussetzen, da sonst
keine Notwendigkeit bestanden hätte, § 18a Abs 2 SGB IV einzuführen, ist dem entgegenzuhalten, dass § 18a SGB IV Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes berücksichtigt, nicht jedoch allgemein für die Auslegung des § 15 SGB IV heranzuziehen ist. Nachdem der Kläger selbst nicht gegen die Einordnung seiner Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung aus der
Betriebsaufspaltung steuerrechtlich vorgegangen ist, besteht grundsätzlich kein Raum, neben dem steuerrechtlichen Begriff
der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit eine Grundentscheidung zu treffen, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt
(vgl BSG vom 07.10.2004, B 13 RJ 13/04 R, veröffentlicht in juris). Dabei ist für das von dem Kläger angewandte Prinzip der Betriebsaufspaltung als im Steuerrecht
anerkannten Institut (vgl BSG vom 13.09.1997, 4 RA 122/95, veröffentlicht in juris), bei dem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen der personellen Verflechtung zwischen
Besitz und Betriebsunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, entschieden worden, dass es sich insoweit um Arbeitseinkommen
iSd § 15 SGB IV handelt.
Gemäß § 45 Abs 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand
des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen mit der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig
ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der
Begünstigte nicht berufen, soweit er
1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung richtig
oder unvollständig gemacht hat oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Der Verwaltungsakt beruht auf Angaben, die der Kläger unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat nicht erklärt, dass er auch
Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb bezieht, auch waren seine Angaben widersprüchlich. Einerseits wurde bestätigt, dass ab 01.03.1999
die aktive selbstständige Tätigkeit aufgegeben werde, andererseits angegeben, die Hinzuverdienstgrenze von 630,00 DM werde
nicht überschritten. Weiter wurde einmal angegeben, er erziele Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, dann wieder aus einer
selbstständigen Tätigkeit. Allerdings waren diese fehlerhaften Angaben nicht grob fahrlässig. Für die Frage der groben Fahrlässigkeit
ist die Legaldefinition des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 HS 2 SGB X maßgeblich, d.h. der Begünstigte muss die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben. Maßgebend dafür
ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten, also ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Diese Sorgfalt ist in besonders
schwerem Maße verletzt, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet wird,
was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Schütze aaO.). Angaben sind jedenfalls dann falsch gemacht, wenn dem Versicherten
ohne weitere Überlegungen klar sein musste, dass er den betreffenden Umstand mitteilen musste (Schütze aaO.). Im vorliegenden
Falle wurde im Rentenantrag die Frage nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit
gestellt. Eine Erläuterung, was nun genau unter einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit zu verstehen ist, war nicht
beigefügt. Gleiches gilt für die Erklärung bezüglich der Aufgabe der Beschäftigung. Erschwerend tritt hier hinzu, dass hinsichtlich
der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer in beitragsrechtlicher Hinsicht die Tätigkeit als selbständige Tätigkeit eingestuft
wurde, steuerrechtlich hingegen Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Damit sind die
widersprüchlichen Angaben des Klägers jedenfalls nicht grob fahrlässig. Anhaltspunkte, hier genau nachzufragen, ergaben sich
für ihn nicht. Im Hinblick auf die hier vorliegende Konstellation einer Betriebsaufspaltung musste es sich für den Kläger
ebenfalls nicht aufdrängen, auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzugeben. Aus diesen Gründen ist weiter eine grobe Fahrlässigkeit
im Sinne des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 zu verneinen. Zwar ist richtig, dass der Kläger im Bescheid vom 17.03.1999 darüber belehrt
wurde, dass ein "Anspruch auf Altersrente nach § 36, 37, 39 SGB VI besteht, wenn eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird oder eine solche sich im
Rahmen des § 34 Abs 2 und 3 SGB VI hält". Auch hier finden sich keine weiteren Erläuterungen zum Begriff der selbstständigen Tätigkeit. Soweit der Hinweis darauf
erfolgt ist, dass die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit unverzüglich
mitzuteilen ist, drängen sich bei der Auslegung des Begriffs Erwerbstätigkeit ebenfalls keine Überlegungen auf. Darüber hinaus
hat die Beklagte im Bescheid in fehlerhafter Weise auf § 15 SGB VI statt auf
§ 15 SGB IV hingewiesen. Die Angaben des Steuerberaters sind dem Kläger insoweit zwar zuzurechnen, aber bei der Frage der "selbstständigen
Tätigkeit" handelt es sich im Ergebnis um die Auslegung eines Rechtsbegriffes. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Auslegung
Gegenstand vielfältiger Rechtsprechung ist und war, also keineswegs eindeutig ist. Nachdem weder die Voraussetzungen des §
45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 gegeben sind noch der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde,
hat der Bewilligungsbescheid vom 17.03.1999 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden
können. Die Rücknahme ist erst mit Bescheid vom 17.07.2002 erfolgt, also nicht innerhalb der Zweijahresfrist.
Nach alledem ist die Berufung begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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