Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz geltend, dass ihr Leistungen
aus der sozialen Pflegeversicherung zustehen.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 04.08.2008 bei der Beschwerdegegnerin Pflegegeld. Sie erhalte zurzeit
Sozialhilfe und benötige eine andere Wohnung wegen Krankheit. Des Weiteren beabsichtige sie nach Niedersachsen umzuziehen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Bayern kam in seinem Gutachten vom 26.09.2008 nach Hausbesuch am
25.09.2008 zum Ergebnis, ein Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege bestehe ebenso wenig wie im Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung. Die Beschwerdeführerin sei in allen Verrichtungen, die für die Pflegeversicherung maßgeblich seien, selbständig.
Ihre Alltagskompetenz sei nicht eingeschränkt.
Mit Bescheid vom 07.10.2008 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob diese am 09.10.2008
Widerspruch. Diesen nahm sie mit Schreiben vom 20.10.2008 zunächst zurück, verlangte dann jedoch mit Schreiben vom 27.10.2008
die Weiterführung des Widerspruchsverfahrens. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 24.11.2008 Klage beim Sozialgericht Nürnberg. Sie machte geltend, ihr stehe ein
"Teilpflegestufenanspruch" zu. Gleichzeitig stellte sie Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung
nach dem
SGB XI lägen nicht vor.
Mit Beschluss vom 12.12.2008 lehnte das Sozialgericht Nürnberg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es liege kein
glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vor. Auch ein Anordnungsgrund fehle. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzungen
einer Pflegestufe.
Mit der Beschwerde trug die Beschwerdeführerin vor, sie leide seit 1992 an Rheuma und Gelenkbeschwerden. Dies sei bei der
Begutachtung nicht zu erkennen gewesen. Auch familiär habe sie niemand, der ihr helfe, so dass sie in ein betreutes Wohnen
nach Niedersachsen umziehen möchte. Ein Grund für den Umzug sei das dortige familiäre Umfeld. Sie möchte mit den Stiefschwestern
in Kontakt kommen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Weder ist ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen
wird gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Bezug genommen.
Die Förderung familiärer Kontakte durch einen Umzug nach Niedersachsen ist nicht Aufgabe der sozialen Pflegeversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).