Gründe:
I. Der Antragsteller (Ast.) leidet unter mehreren schweren Erkrankungen, insbesondere an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz.
Zwischen ihm und der Antragsgegnerin ist ein Rechtsstreit um die dabei anfallenden Fahrtkosten anhängig.
Darüber hinaus beantragte der Ast. am 06. März 2008 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Fahrtkosten, die wegen
der Benutzung eines Privat-Pkw höher als erstattet angefallen sein. Als Sozialhilfe-Empfänger sei er nicht in der Lage, diese
Fahrtkosten selbst zu tragen. Mit Beschluss vom 12. März 2008 hat das Sozialgericht Regensburg diesen Antrag mangels Anordnungsgrund
abgelehnt.
In der dagegen eingelegten Beschwerde hat der Ast. sein Begehren erweitert auf Erstattung jedweder Fahrtkosten. Mit Beschluss
vom 03. Juni 2008 hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen. Das umfassende Begehren des Ast. sei dem einstweiligen Rechtsschutz
nicht zugänglich, zumal die Antragsgegnerin sich zur Kostenerstattung nach den gesetzlichen Regelungen bereit erklärt und
entsprechende Zahlungen auch geleistet habe.
Gegen diese gemäß Einschreiben/Rückschein am 07. Juni 2008 zugestellte Entscheidung hat der Ast. die am 08. Juli 2008 eingegangene
Anhörungsrüge erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Er sei vor dem Beschluss nicht in irgendeiner Weise
angehört worden. Es sei falsch, dass er an einer chronischen Dialysepflichtigen Niereninsuffizienz leide. Im Streite stünden
mehrere Erkrankungen wie Immunsupprimierung, Niereninsuffizienz sowie weitere benannte Erkrankungen. Die Anhörungsrüge habe
er erst nach Einholung von Rechtsrat und nach Ablehnung der Deckungszusage durch den beim DGB bestehenden Rechtsschutz erheben
können.
Im weiteren Verlauf hat der Ast. ergänzend Gegenvorstellung erhoben und Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge begehrt.
Er hat detailliert ausgeführt, dass er für Fahrten zu Behandlungen einen eigenen PKW benötige oder zumindest mit dem Taxi
gefahren werden müsse, dass seine Krankheiten ohne Behandlung tödlich verliefen, seine besondere Wohnsituation im ländlichen
Bereich fernab der medizinischen Versorgung besondere Transporterfordernisse nach sich zöge, die begehrten Fahrtleistungen
dringend erforderlich seien und er wegen der dreimaligen Dialyse pro Woche sowie wegen der Multimorbidität einer hohen Behandlungsfrequenz
bedürfe. Er verweise ergänzend auf sein Vorbringen in den anderen Verfahren.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die gerichtlichen Akten Bezug genommen.
II. Die Begehren des Ast. sind in vollem Umfange abzulehnen.
1. Die Anhörungsrüge des Ast. ist zwar nach §
178a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft, sie wäre aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme des Beschlusses zu erheben gewesen, §
178a Abs
2 Satz 1
SGG. Dies ist nicht geschehen. Der Beschluss ist gemäß Einschreiben/Rückschein dem Ast. am 07. Juni 2008 zugestellt worden, die
am 08. Juli 2008 eingegangene Beschwerde damit verfristet. Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehen nicht.
Der vom Ast. geltend gemachte Klärungs- und Überlegungsmöglichkeit ist mit der zweiwöchigen Rügefrist ausreichend entsprochen
worden. Da die Anhörungsrüge nur auf die Nichtbeachtung des rechtlichen Gehörs gerichtet ist, muss eine erweiterte Frist nicht
zugesprochen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Ast. die Beschwerde nach Ablehnung der Rechtsschutzübernahme
durch den DGB erhoben hat und er damit gezeigt hat, dass er selbst zur fristgerechten Einlegung der Rüge im Stande war.
Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil das rechtliche Gehör des ASt nicht verletzt worden ist. Ob eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, ist zunächst nach den Maßstäben des Artikel
103 Abs
1 Grundgesetz (
GG) zu beurteilen, da unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches
Gehör die Rüge eröffnen soll (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
178a Rdnr 5). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und
Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden (vgl Keller aaO.
§ 62 Rdnr 2), sowie dass das Vorbringen der Beteiligten in die Erwägung des Gerichts einbezogen wird (vgl BSG SozR 4-1500
§ 178a Rdnr 5).
Im Hinblick darauf war der Anspruch auf rechtliches Gehör des ASt gewahrt.
Insbesondere ist das Vorbringen des ASt zu seinen vielfachen schwerwiegenden immer wieder behandlungsbedürftigen Erkrankungen
ebenso wie zu seiner wohnlichen Sondersituation beachtet worden.
Aus dem weiteren Vortrag des Ast. ergibt sich keinerlei Rüge einer unterbliebenen Gewährung rechtlichen Gehörs, vielmehr hat
er sich mit dem Inhalt der Entscheidung auseinander gesetzt und diese als falsch bezeichnet. Vorbringen, der Inhalt des Beschlusses
des Senats sei falsch, stellt keine maßgebliche Anhörungsrüge dar.
2. Dem Ast. ist für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Für den Ast. besteht die Möglichkeit des
Rechtsschutzes der DGB Rechtsschutz GmbH R. als Verband iSd §
73 Abs
2 Satz 2 Nr.
7 SGG; dass dieser die Vertretung abgelehnt hat bleibt insoweit ohne Belang (BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 4).
3. Der Ast. hat sich mit dem Inhalt des Beschlusses des Senats vom 03. Juni 2008 auseinander gesetzt, diesen als falsch bezeichnet
und Gegenvorstellung erhoben. Diese ist mangels rechtlicher Grundlage kein Rechtsbehelf und soll vorrangig die Möglichkeit
eröffnen, eine unanfechtbare Entscheidung zu ändern, die in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz oder zu Grundrechten steht
oder wenn die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr
3).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zudem macht der Ast. seine Positionen im Hauptsacheverfahren geltend. Dort können
seine Einwendungen beurteilt werden. Der Ast. darf auch trotz seiner Erkrankungen und seiner besonderen Situation auf die
dortige Entscheidung verwiesen werden, insbesondere weil die Antragsgegnerin dem Kläger gegenüber keine absolute Verweigerungshaltung
einnimmt, sondern ihm laufend Leistungen und Erstattungen erbringt und somit nur deren Ausmaß und Umfang streitig ist.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.