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LSG Bayern, Beschluss vom 13.08.2012 - 5 R 595/12
Aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung
1. Bedingter Vorsatz verhindert Exkulpierung wegen unverschuldeter Unkenntnis der Beitragspflicht.
2. Zur Begrenzung der hergestellten aufschiebenden Wirkung auf das Widerspruchsverfahren.
3. Bestandskräftig verbeschiedene Betriebsprüfungszeiträume dürfen nur nach § 45 SGB X Gegenstand eines neuen Prüfbescheides werden.
4. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches kann auf das Widerspruchsverfahren, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, beschränkt werden, wenn nicht völlig auszuschließen ist, dass noch im Widerspruchsverfahren eine Entscheidung nach § 45 SGB X getroffen wird, so dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides insoweit möglicherweise geheilt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 24 Abs. 2
,
SGB IV § 28p
,
SGG § 86b
,
SGB X § 45
Vorinstanzen: SG München 06.07.2012 S 14 R 718/12 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.07.2012 teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.03.2012 insoweit angeordnet, als Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2007 gefordert werden; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 1/4, die Antragsgegnerin zu 3/4.
III.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 140.000,00 Euro festgesetzt.

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