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LSG Bayern, Beschluss vom 08.10.2009 - 5 R 782/09
Aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung im sozialgerichtlichen Verfahren
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGG ist in Beitragssachen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts im Rahmen einer summarischen Prüfung nur dann anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung bestehen oder die Bescheidvollziehung eine unbillige Härte darstellt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 28p
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 24.07.2009 S 6 R 6020/09 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.07.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 23.000,00 festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: