Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
die Auszahlung seiner Regelaltersrente in voller Höhe (Bruttorente) ohne Kürzung durch eine voraussichtliche ausländische
Leistung.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2008, bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 02.04.2008, hat die Beschwerdegegnerin
nach entsprechender Ankündigung mit Bescheid vom 23.06.2008 dem Beschwerdeführer die Regelaltersrente mit einem monatlichen
Zahlbetrag von 743, 53 Euro bewilligt und ausgeführt, die Rente ruhe in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen
Sozialversicherung (27,35 Euro). Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Widerspruch vom 04.07.2008.
Mit Schreiben vom 19.08.2008 stellte der Beschwerdeführer sodann beim Sozialgericht München den Antrag, im Wege der einstweiligen
Anordnung die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mit Bescheid vom 23.06.2008 gewährte Rente ohne Fiktivabzug in Höhe
einer (nicht gezahlten) hypothetischen Rente aus Rumänien bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Die Beklagte
und Beschwerdegegnerin habe ohne jede Rechtsgrundlage einen Fiktivabzug in Höhe einer von ihr geschätzten Rente vorgenommen;
ein Leistungsverzicht sei von ihm nie erklärt worden. Zur Begründung berief er sich auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts
vom 02.07.2008 (L 14 B 469/08 R ER) sowie weitere Entscheidungen, die seiner Rechtsauffassung entsprechend ergangen seien.
Mit Beschluss vom 28.11.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben seien. Zwar habe das
Gericht erhebliche rechtliche Bedenken gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung des § 31 FRG; die Rentenversicherungsträger würden jedoch andererseits zu Recht darauf hinweisen, dass das Fremdrentengesetz (FRG) neben dem Grundsatz der Eingliederung vom Prinzip der Subsidiarität geprägt sei, wie dies in den einschränkenden Regelungen
des § 2 Abs. 1 und § 31 FRG zum Ausdruck komme. Nach den Grundsätzen des über- und zwischenstaatlichen Rechtes sei die Entschädigung der ausländischen
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten vorrangig vom Träger des Staates zu erfolgen, nach dessen Rechtsvorschriften diese
Zeiten zurückgelegt seien. Wenn ein Versicherter von seinem Dispositionsrecht Gebrauch mache, und die Zahlung der ausländischen
Rente auf unbestimmte Zeit verschiebe, führe § 31 FRG dazu, dass die an sich verpflichteten Versicherungsträger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis freigestellt
seien und die inländischen Rentenversicherungsträger die Rentenleistungen für die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten
zu erbringen hätten. Es könne aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in der Hauptsache obsiegen würde und deshalb ein Anordnungsanspruch zu bejahen sei, denn es bestehe kein Anordnungsgrund.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und irreparable Nachteile drohten, die es ihm unzumutbar
machten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es sei nicht erkennbar, dass die Kürzung der monatlichen Rentenleistung
um 27,35 Euro zu einer erheblichen oder gar bleibenden Schädigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse führen könnte. Da diesbezüglich
ein substantiierter Sachvortrag fehle und der Beschwerdeführer als ehemals selbständig tätiger Allgemeinarzt neben der von
der Beschwerdegegnerin geleiteten Altersrente in Höhe von brutto 743,53 Euro noch ein Altersruhegeld von einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung erhalten dürfte, könne hiervon nicht ausgegangen werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Antragsverfahren und nimmt weiterhin
Bezug auf den Beschluss des Bayer.
Landessozialgerichts vom 02.07.2008 und dass er zum Lebensunterhalt auf die ungekürzte Leistung in Deutschland angewiesen
sei. Auf den Hinweis des Senats, dass sich auch im Beschwerdeverfahren die Frage des Verhältnisses zwischen Bruttorente und
von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Fiktivabzug in Höhe von lediglich 27,35 Euro stelle, hat er erneut darauf hingewiesen,
dass die gezahlte Rente zu einem Leben am Rande der Armutsgrenze führe. Die Beschwerdegegnerin kürze ohne jeden Rechtsgrund
einen erheblichen Betrag, der aber zur Lebensführung dringend erforderlich sei.
II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil
das Sozialgericht zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist Rechtsgrundslage für die begehrte Anordnung §
86b Abs.
2 SGG, wonach auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand zu treffen ist, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen können gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sein, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch, also der materielle Anspruch, für den der
Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht und der identisch ist mit dem auch im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden
Anspruch. Daneben muss aber auch ein Anordnungsgrund bestehen, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung
begründen müsste.
Mit dem Sozialgericht kann der Senat es im Rahmen der durchzuführenden summarischen Prüfung letztlich dahinstehen lassen,
ob ein Anordnungsanspruch besteht, da jedenfalls die Eilbedürftigkeit einer Regelung zu Gunsten des Beschwerdeführers von
diesem nicht dargetan ist, weshalb ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumutbar ist. Zwar hat der Beschwerdeführer
auf einen Hinweis des Senats sich weiterhin damit begnügt, vorzutragen, er führe durch den Abzug von seiner Rente ein Leben
am Rande der Armutsgrenze. Diesbezüglich hat bereits das Sozialgericht seine Bedenken dahingehend geäußert, ob dies für einen
ehemals frei praktizierenden Arzt zutreffe, da für die Frage der Eilbedürftigkeit nicht alleine auf die ausgezahlte Rente
Bezug zu nehmen ist, sondern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers insgesamt. Nach Auffassung des Senats
würde aber auch im vorliegenden Fall der geringe Betrag des Abzugs nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht auf
die - vorausgesetzt, er obsiege im Hauptverfahren - verzögerte Auszahlung zumutbar warten könne. Auch alleine der ausgezahlte
Betrag der Rente liegt nicht unterhalb des Niveaus der Grundsicherung bzw. eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistung, da
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung
für die Zeit ab 01.07.2008 die Höhe der monatlichen Regelleistung für Personen, die alleinstehend sind, 351,00 Euro (ohne
Mietkosten) betragen, wobei, wie erwähnt, weitere Einkünfte noch zu beachten wären (vgl. hierzu Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts
vom 23.11.2008, L 1 B 802/08 R ER), die der Beschwerdeführer nicht angegeben, aber auch nicht verneint hat.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb nicht zu begründen, vielmehr ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, den
Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§
177 SGG).