Rente wegen Erwerbsminderung
Ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen von Amts wegen
Unterschiede in der leistungsrechtlichen Beurteilung
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1978 geborene Kläger hat den Beruf des Malers und Lackierers erlernt und war zuletzt bis Juni 2012 als Staplerfahrer tätig.
Aktuell lebt er vom Einkommen seiner Ehefrau und bezieht ergänzend Arbeitslosengeld II. Dem Kläger ist ein GdB von 50 zuerkannt.
Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik O. von 23.08. bis 13.09.2012, aus welcher der
Kläger mit einem vollschichtige Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
entlassen worden war, stellte er am 07.11.2012 aufgrund einer im Jahre 2005 abgelaufenen Hirnblutung sowie Beschwerden der
Lendenwirbelsäule Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ein von der Beklagten eingeholtes ärztliches Gutachten
des Facharztes für physikalische und rehabilitative Medizin, Dr. G., ergab ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für
leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Mit Bescheid vom 21.12.2012 lehnte die Beklagte dementsprechend
die Bewilligung von Rente ab. Auf den Widerspruch des Klägers wurde ein weiteres Gutachten auf neurologisch/psychiatrischem
Fachgebiet eingeholt. Der Sachverständige Dr. H. stellte nach Untersuchung am 06.08.2013 fest, dass sich die Funktionsstörungen
im Sinne einer Halbseitensymptomatik nach abgelaufener Hirnblutung vollständig normalisiert hätten. Bezüglich der geklagten
Kreuzschmerzen seien keine objektivierbaren Funktionseinschränkungen feststellbar. Aus der damit alleine gegebenen chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei keine zeitliche Leistungsminderung abzuleiten. Dementsprechend
wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 28.08.2013 als unbegründet zurück.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 02.10.2013 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG). Dieses zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und holte ein orthopädisches sowie ein nervenärztliches Gutachten
ein. Der Sachverständige Dr. W. stellte unter Berücksichtigung von Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden, einem Impingement-Syndrom
der rechten Schulter, von subjektiven Rechtsbeschwerden nach Hirnblutung 2005 sowie einer chronischen Schmerzstörung bei gegebenen
qualitativen Einschränkungen eine quantitative Leistungsfähigkeit von 6 Stunden und mehr täglich fest. Der Dr. W. bestätigte
nach Untersuchung des Klägers am 28.05.2014 die erhobenen Befunde sowie die getroffene Leistungseinschätzung. Eine zumindest
mittelgradige Depression sei nicht feststellbar.
Auf Antrag des Klägers nach §
109 SGG wurde sodann ein Gutachten der behandelnden Psychiaterin eingeholt. Die Sachverständige Dr. N. stellte auf Grundlage der
Akten sowie der bisher von ihr durchgeführten Behandlungen des Klägers mit Gutachten vom 25.06.2015 eine chronifizierte, derzeit
mittelgradige depressive Störung mit Ängsten fest, welche in den letzten zwei Jahren eine erhebliche Verschlechterung erfahren
habe. Außerdem bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen der orthopädischen Begleiterkrankungen. Aus psychiatrischer
Sicht könne der Kläger seit Ende 2013 Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nunmehr weniger als 3 Stunden täglich verrichten.
Der Kläger führte in der Folge eine weitere stationäre Reha-Maßnahme in der psychosomatischen Klinik B. durch. Im Entlassungsbericht
vom 27.01.2016 wurde unter Bezugnahme auf das Gutachten der Dr. N. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkte eine Leistungsfähigkeit
von unter 3 Stunden täglich festgestellt. Das SG holte daraufhin weitere Gutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet ein. Dr. H. stellte mit Gutachten vom
24.04.2016 eine Leistungsfähigkeit von über 6 Stunden täglich fest. Die Nervenärztin Dr. J. stellte im Hinblick auf die Darstellung
der körperlichen Einschränkungen eine erhebliche Aggravation fest, hielt aber die infolge der Hirnblutung bestehenden hirnorganischen
Einschränkungen mit organischer Persönlichkeitsstörung und affektiver Störung für unzureichend gewertet. Aufgrund der seit
2012 zunehmenden Depressivität sei die Leistungsfähigkeit seit Mai 2012 auf unter 3 Stunden gesunken ...
Unter Vorlage einer Stellungnahme nach Aktenlage durch Dr. H. vom 13.03.2017 wandte sich die Beklagte gegen diese Feststellung.
Eine organische Persönlichkeitsstörung wie auch eine affektive Störung sei durch die bisherigen nervenärztlichen Gutachten
und hierbei insbesondere auch durch Dr. N. nicht diagnostiziert worden. Die Sachverständige Dr. J. habe keinerlei Testdiagnostik
oder weitere Zusatzuntersuchungen zur Beschwerdevalidierung durchgeführt. Trotz der festgestellten erheblichen Aggravation
sei sie zu einem eingeschränkten zeitlichen Leistungsvermögen gekommen. Dabei könnte der beschriebenen psychischen Labilität
des Klägers durch qualitative Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden.
Nachdem die Bevollmächtigten des Klägers die ergänzende Anhörung von Dr. J. und vorsorglich die Ladung der Sachverständigen
Dr. J. und Dr. N. zur mündlichen Verhandlung beantragt hatten, holte das SG eine ergänzende Stellungnahme von Dr. J. ein. Unter dem Datum vom 23.02.2017 blieb diese bei ihrer Einschätzung. Mit Urteil
nach mündlicher Verhandlung vom 03.05.2017 wies das SG die Klage gleichwohl als unbegründet ab. Es folgte hierbei den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. W.,
Dr. W. und Dr. H ... Den Feststellungen der behandelnden Psychiaterin Dr. N. wie auch der Sachverständigen Dr. J. vermochte
sich die Kammer demgegenüber nicht anzuschließen. Deren Schlussfolgerung, der Kläger habe über Jahre hinweg erhebliche Verdrängungsmechanismen
entwickelt und sich ständig am Rande seiner psychophysischen Belastbarkeit befunden, sei durch die Stellungnahme nach Aktenlage
des Dr. H. widerlegt. Die beantragte Einvernahme der Sachverständigen sei im Hinblick auf die abschließenden Äußerungen in
den Gutachten sowie der ergänzende Stellungnahme nicht veranlasst gewesen.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 02.06.2017 durch seine Bevollmächtigten Berufung beim Bayer. Landessozialgericht
ein. Dr. N. und Dr. J. hätten ein aufgehobenes Leistungsvermögen des Klägers festgestellt. Das SG sei dem Antrag auf deren Anhörung als sachverständige Zeugen nicht nachgekommen. Es habe damit den Sachverhalt unzureichend
aufgeklärt. Die im Raume stehenden hirnorganischen Einschränkungen hätten entweder einer abschließenden nervenärztlichen Begutachtung
oder einer Befragung der genannten Sachverständigen bedurft. Die Entscheidung des SG beruhe auf diesem Mangel.
Der Senat hat in der Folge Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren neurologisch/psychiatrischen Gutachtens. Der Sachverständige
Dr. Dr. C. untersuchte den Kläger am 24.10.2017. Mit Gutachten vom 05.12.2017 stellte er als maßgebliche Gesundheitsstörungen
einen Zustand nach Gehirnblutung rechts temporal in 2005, ein Wirbelgleiten in Höhe L4/L5 bei Zustand nach Aufschlag von Holzteilen
in den BWS/LWS Bereich aus Mai 2012, eine chronifizierte Dysthymie sowie eine Schmerzstörung mit organischen und psychischen
Faktoren fest. Zumutbar seien leichte, fallweise auch mittelschwere Arbeiten in Wechselhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne
schweres Heben und Tragen von Lasten über 8 kg, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und ohne Zeitdruck. Die Arbeiten sollten
in geheizten Räumen ohne Kälteexposition stattfinden. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen sei der Kläger in
der Lage mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Einschränkungen der Wegefähigkeit
wie auch ein zusätzliches Pausenerfordernis vermochte der Sachverständige nicht festzustellen. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
wurden für erforderlich erachtet.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2018 beriefen sich die Bevollmächtigten der Klägerin erneut auf die Gutachten von Dr. N. und Dr.
J ... Eine ergänzende Stellungnahme durch Dr. J. nach §
109 SGG sei einzuholen. Vorsorglich werde beantragt, Dr. N. und Dr. J. zur Erläuterung Ihrer Gutachten zur mündlichen Verhandlung
zu laden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03.05.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2012
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2013 zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Ausgangspunkt der Prüfung ist der Rentenantrag vom 07.11.2012. Prüfungsmaßstab ist damit die Vorschrift des §
43 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente
wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen, vgl. §
43 Abs.
1 bis
3 SGB VI.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen besteht nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit. Bereits das SG hat in der angegriffenen Entscheidung überzeugend dargelegt, warum schon aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Ermittlungen
ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht besteht. Der Senat schließt sich der Würdigung der vom SG eingeholten Gutachten sowie der hieraus gezogene Schlussfolgerungen im angegriffenen Urteil vom 03.05.2017 in vollem Umfang
an und sieht gemäß §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das Vorbringen der Berufung vermag einen Rentenanspruch des Klägers nicht zu begründen. Der Senat ist zunächst der Anregung
des Klägerbevollmächtigten nachgekommen und hat ein weiteres Gutachten auf nervenärztlichen Fachgebiet eingeholt. Der Sachverständige
Dr. Dr. C. hat mit seinem Gutachten vom 05.12.2017 die Einschätzung des SG in vollem Umfang bestätigt. Er hat unter Einbeziehung sämtlicher aktenkundiger Befunde eine umfassende Anamnese erhoben und
hierbei insbesondere auch die Gutachten der Dr. J. und der Dr. N. umfassend gewürdigt. Er hat hierbei zurecht dem Umstand
besondere Bedeutung beigemessen, dass der Kläger im Untersuchungsgespräch einen ausgefüllten Tagesablauf geschildert hat,
wonach er sich um den Haushalt kümmere, sämtliche Mahlzeiten für seine in Vollzeit berufstätige Ehefrau sowie für seinen schulpflichtigen
Sohn zubereitet, wasche, sauge, Einkäufe erledige, nachmittags seinem Sohn bei den Hausaufgaben helfe und den Hund spazieren
führe. Zusammen mit der Familie fahre er regelmäßig Fahrrad oder gehe zum Schwimmen. Anlässlich der Exploration erwies sich
der psychische Status des Klägers als voll orientiert und bewusstseinsklar; er fasste gut auf und setzte präzise um. Im den
Bereichen Aufmerksamkeit, Vigilanz, Kognition und Gedächtnis bestanden keine Defizite. Obwohl der Kläger selbst seine psychophysische
Minderbelastbarkeit in den Vordergrund stellte, wirkte die Antriebslage in keiner Weise verkürzt. Im Ergebnis stellt der Sachverständige
fest, dass sich der Kläger mit der relativen Minderbelastbarkeit seines Achsenskeletts schwer tue und deshalb zu einer stark
defizitorientierten Selbstwahrnehmung tendiere. Die Ausführung der alltagsrelevanten Verrichtungen werde dadurch jedoch in
vergleichsweise geringem Umfang beeinträchtigt. Glaubhaft bestehe eine Dysthymie mit sozialen Expositionsängsten und mit einer
Grübelneigung bezüglich der Lebenssituation, den gesundheitlichen Gefährdungen sowie des subjektiven Unvermögens. Eine depressive
Störung könne hingegen nicht diagnostiziert werden; der insoweit zu fordernde Interessenverlust könne nur sehr vorsichtig
bestätigt werden. Die weiter bestehende Schmerzstörung mit organischen und psychischen Faktoren beruhe maßgeblich auf intrapsychischen
Hemmungen, eine ausreichende organische Grundlage fehle. Von daher seien Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben geboten. Der
Kläger sei unter qualitativen Einschränkungen jedoch nach wie vor in der Lage, leichte, zum Teil auch mittelschwere arbeiten
im Umfang von 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten.
Der Senat schließt sich ausdrücklich den in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen
an, wonach sich aus den beim Kläger bestehenden Funktionsstörungen - und nur diese sind maßgeblich - eine zeitliche Leistungseinschränkung
nicht begründen lässt. Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
oder das Vorliegen einer schweren spezifischen Leistungsstörung ersichtlich, welche ausnahmsweise die Benennung einer Verweisungstätigkeit
erforderlich machen würden (BSG, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R m.w.N,). Ein zusätzliches Pausenerfordernis oder maßgebliche Einschränkungen der Wegefähigkeit wurden von keinem Sachverständigen
festgestellt. Die daneben von Dr. Dr. C. beschriebenen qualitativen Leistungsminderungen sind bereits weitgehend dem Begriff
der leichten und zum Teil mittelschweren Tätigkeit immanent (Möglichkeit der Wechselhaltung ohne Zwangshaltungen, kein schweres
Heben und Tragen, kein häufiges Bücken). Soweit darüber hinaus Tätigkeiten ohne Kälteexposition sowie mit erhöhter nervlicher
Belastung (mit Zeitdruck, in Wechsel- oder Nachtschicht) nicht mehr zumutbar erscheinen, schränkt dies die verbleibenden Arbeitsfelder
nicht in erheblichem Umfang ein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund dieser zusätzlichen Einschränkungen nicht
in der Lage ist, ungelernte Tätigkeiten und auch einfache Anlernarbeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen,
Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. auszuüben.
Die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere war dem - in der mündlichen Verhandlung
ohnehin nicht wiederholten - Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Dr. J. nach §
109 SGG nicht nachzukommen. Eine solche wurde bereits vom SG eingeholt; die Sachverständige hat hierbei ihrer Auffassung bestätigt. Eine ergänzende Stellungnahme von Amts wegen und erst
recht nach §
109 SGG kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn zwischenzeitliche Ermittlungen von Amts wegen maßgebliche neue Gesichtspunkte ergeben
haben. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn lediglich Unterschiede in der leistungsrechtlichen Beurteilung bestehen. Dem Sachverständigen
nach §
109 SGG muss insoweit nicht das letzte Wort verbleiben. Im Übrigen ist das Antragsrecht nach §
109 SGG auf psychiatrischem Fachgebiet durch das in erster Instanz durch Dr. N. erstattete Gutachten verbraucht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Auflage 2017, Rn. 10 zu §
109). Der Senat sah sich im Weiteren auch nicht veranlasst, dem Antrag auf Ladung des Sachverständigen Dr. N. und Dr. J. als
sachverständige Zeugen zur mündlichen Verhandlung nachzukommen. Unbeschadet der Tatsache, dass auch dieser im vorbereitenden
Verfahren gestellte Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt wurde, besteht ein Anspruch auf - mündliche - Erläuterung
grundsätzlich nur bezüglich der in der jeweiligen Instanz erstatteten Gutachten (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 12g zu § 118), die Gutachten von Dr. N. und Dr. J. wurden aber vor dem SG erstattet so dass den entsprechenden Anträgen im Berufungsverfahren auch aus diesem Grunde nicht nachzukommen war.
Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass ein diesbezügliches Recht auch in zweiter Instanz bestehen kann, wenn die Anhörung
bereits in erster Instanz geltend gemacht und diesem Begehren verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen wurde. Ein solcher Verfahrensverlauf
wäre vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Die Bevollmächtigten des Klägers haben vor dem SG erstmals mit Schriftsatz vom 30.01.2017 beantragt, Dr. J. zu den Einwendungen der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr.
H. vom 12.12.2016 ergänzend zu hören, vorsorglich diese wie auch Dr. N. zur Erläuterung Ihrer Gutachten zur mündlichen Verhandlung
zu laden. Auf diesen Antrag hin hat das SG eine ergänzende Stellungnahme der Dr. J. eingeholt, welche mit Datum vom 23.02.2017 erstattet wurde. Daraufhin wurde mit
weiterem Schriftsatz vom 27.04.2017 nurmehr die Ladung von Dr. J. als sachverständige Zeugin beantragt. Hierbei wurde jedoch
versäumt, eine konkrete Beschreibung des nunmehr noch offenen Fragenkomplexes im Sinne einer substantiierten Darlegung weiterhin
bestehender Unklarheiten vorzulegen bzw. erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (zu Erforderlichkeit
einer solchen Darlegung vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn. 12f zu § 118; BSG, Urteil vom 12.04.2000, Az.: B 9 VS 2/99 R; BSG, Beschluss vom 09.12.2010; Az.: B 13 R 170/10 B). Insbesondere der Schriftsatz vom 27.04.2017 rügt im Wesentlichen nur die von den weiteren Gutachten abweichende Interpretation
der bestehenden Gesundheitsstörungen im Hinblick auf das zeitliche Leistungsvermögen und fordert die Vernehmung von Dr. J.
im Wesentlichen zur Bestätigung, dass die in den Gutachten gestellten Diagnosen und die getroffene Einschätzung zutreffend
seien. Eine begründete Darlegung, warum trotz der eingeholten ergänzenden Stellungnahme weiterhin Erläuterungsbedarf gesehen
wurde - beispielsweise aufgrund innerer Widersprüchlichkeit oder Lückenhaftigkeit, einem Abweichen von wissenschaftlichen
Standards oder der Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.) - ist nicht erfolgt. Allein die Tatsache, dass die Beklagte unter Bezugnahme auf die vorgelegten
beratungsärztlichen Stellungnahmen und in der Folge auch die erkennende Kammer am SG - ohne die Gutachten substantiell in Frage zu stellen - im Wesentlichen alleine den zeitlichen Leistungseinschätzungen der
Sachverständigen nicht zu folgen vermochte, bedingt keine entsprechende Verpflichtung des Gerichts. Ein Fragerecht der Beteiligten
ergibt sich nicht per se aus dem Umstand, dass sich ein Gutachten in Widerspruch zu anderen Gutachten setzt (vgl. Meyer-Ladewig,
a.a.O., Rn 12c zu § 118). Soweit das SG dementsprechend in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausführt, dass für eine Vernehmung der Sachverständigen keine
Veranlassung bestand habe, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Kläger ist nach dem 02.01.1961 geboren, so dass Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
gemäß §
240 SGB VI bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.