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LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2018 - 6 R 349/17
Rente wegen Erwerbsminderung Ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen von Amts wegen Unterschiede in der leistungsrechtlichen Beurteilung
1. Eine ergänzende Stellungnahme von Amts wegen und erst recht nach § 109 SGG kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn zwischenzeitliche Ermittlungen von Amts wegen maßgebliche neue Gesichtspunkte ergeben haben.
2. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn lediglich Unterschiede in der leistungsrechtlichen Beurteilung bestehen; dem Sachverständigen nach § 109 SGG muss insoweit nicht das letzte Wort verbleiben.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Augsburg 03.05.2017 S 13 R 1018/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 03. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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