Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt für den Zeitraum vom 04.11.2010 bis 31.12.2010 vom Beklagten und Beschwerdegegner
(Bg) die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.
Mit Bescheid vom 07.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 lehnte der Bg die Übernahme von Schulbeförderungskosten
für den Zeitraum vom 04.11.2010 bis 31.12.2010 ab. Ein Rechtsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe nicht, da keine atypische
Bedarfslage vorgelegen habe.
Hiergegen hat der Bf Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben mit der Begründung, es liege eine atypische Bedarfslage vor
angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Bf. Dies rechtfertige auch, dass der Bf nicht die nächstgelegene Schule
sondern eine weiter abgelegene Schule besuche. Unter Vorlage von Fahrscheinen wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum
Kosten in Höhe von 112,20 Euro nachgewiesen.
Nachdem die Gemeinde A-Stadt mit Bescheid vom 07.10.2010 die Übernahme von Beförderungskosten abgelehnt hatte, lud das Sozialgericht
Augsburg die Beigeladene mit Beschluss vom 19.07.2011 zum Verfahren bei.
Mit weiterem Bescheid vom 16.12.2010 lehnte Gemeinde A-Stadt die Übernahme von Beförderungskosten erneut ab. Über den Widerspruch
gegen den Bescheid der Gemeinde vom 16.12.2010 wurde bislang - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht entschieden.
Mit Urteil vom 10.11.2011 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II bestehe
nicht, da dieser für die Bedarfslage des Bf nicht einschlägig sein. Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. §
28 Abs. 4 SGB II, der die Schülerbeförderungskosten im SGB II neu regele, gelte erst ab 01.01.2011. Die Berufung wurde im
Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer Landessozialgericht eingelegt. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere
habe sich die Rechtssituation durch Änderung des Gesetzes zum 01.01.2011 (§ 28 Abs. 4 SGB II) für den konkreten Fall nicht
geändert. Der Fall des Bf sei früher und heute im SGB II nicht geregelt, so dass eine klärungsbedürftige Regelungslücke bestehe.
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, da die Berufung wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme von 750,00 Euro nicht
zulässig ist, (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG ist entgegen der Ansicht des Bf nicht gegeben.
Inwieweit das SG die Klage gemäß der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage zutreffend entschieden hat, kann dahingestellt bleiben, da im
Rahmen der Beschwerde nur Zulassungsgründe zu prüfen sind.
Klärungsbedürftigkeit und damit grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Seit 01.01.2011 ist die Übernahme von Schulbeförderungskosten
von Leistungsempfängern nach dem SGB II in § 28 Abs. 4 SGB II geregelt. Aufgrund dieser Neuregelung ab 01.01.2011 besteht
rückwirkend keine Klärungsbedürftigkeit mehr für die Rechtslage bis zum 31.12.2010.
Soweit der Bf Klärungsbedürftigkeit daraus ableiten will, dass angeblich eine Regelungslücke auch zum jetzigen Zeitpunkt im
Hinblick auf die Fallgestaltung, wie sie beim Bf vorliegt, gegeben sei, überzeugt dies nicht. Ab 01.01.2011 ist die beim Bf
vorliegende Fallgestaltung anhand von § 28 Abs. 4 SGB II zu beurteilen und gegebenenfalls festzustellen, inwieweit bei verfassungskonformer
Auslegung des § 28 Abs. 4 SGB II überhaupt noch eine Regelungslücke besteht. Diese Auslegung von § 28 Abs. 4 SGB II spielt
für vergangene Zeiträume wie hier bis zum 31.12.2010 keine Rolle.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 Nr.
2 und Nr.
3 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass die Entscheidung des Sozialgerichts gemäß §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.