Gründe:
I. Die Beklagte lehnte den Antrag der 1979 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) auf Bewilligung von Alg II für sich
und ihren Sohn mit Bescheid vom 14.09.2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, mit der Begründung ab, sie
sei nicht hilfebedürftig, da sie mit B. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe.
Mit ihrer Klage hat die Bf geltend gemacht, sie lebe mit B. nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Mit Bescheid vom 31.07.2008
entsprach die Beklagte dem Begehren der Bf und bewilligte ihr und ihrem Sohn Alg II.
Da sich die Beklagte nicht bereit erklärte, die außergerichtlichen Kosten zu übernehmen, hat die Bf eine prozessbeendigende
Erklärung nicht abgegeben. Mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2008 hat das SG daraufhin die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Da die Bf trotz mehrfachen
Hinweises durch das Gericht eine prozessbeendigende Erklärung nicht abgegeben habe, sei die nunmehr unzulässige Klage ohne
Kostenerstattung für die Klägerseite abzuweisen unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung diese begründet gewesen
wäre.
Den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das SG mit Beschluss vom 13.11.2008 abgelehnt. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig, insoweit
werde auf den Gerichtsbescheid vom 13.11.2008 verwiesen. Maßgeblich für die Frage der Erfolgsaussicht sei der Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf PKH.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die geltend macht, es sei auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife
abzustellen, da die Entscheidung über den PKH-Antrag verzögert worden sei.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich begründet. Die gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage kann nicht verneint werden.
Ob grundsätzlich für die Entscheidung über den Antrag auf PKH auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung oder den Zeitpunkt der
Bewilligungsreife abzustellen ist, kann hier dahinstehen. Denn zum einen kann bei der Prüfung der Erfolgsaussicht nicht darüber
hinweggesehen werden, dass die Klage in der Sache erfolgreich war, da der begehrte Anspruch von der Beklagten zugestanden
wurde. Zum anderen kann jedenfalls dann nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache abgestellt werden, wenn
der Antrag auf PKH vorher gestellt wurde, Entscheidungsreife insoweit vorlag und die Entscheidung des Gerichts über den Antrag
auf PKH erst nach der Entscheidung in der Hauptsache oder, wie hier, zeitgleich mit ihr getroffen wurde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., Rn. 13d zu § 73a). Bereits mit dem am 10.06.2008 beim SG eingegangenen Schriftsatz hat die Bf unter Vorlage der notwendigen Unterlagen die Bewilligung von PKH beantragt, so dass
diese Voraussetzungen hier gegeben sind.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).